BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 1953§ 56f

§ 56fd) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen

In Kraft seit 01. Januar 2015
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