JudikaturVfGH

UA5/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2015

Spruch

Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding ist nicht verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria Akten und Unterlagen vorzulegen.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art138b Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag begehrt der Untersuchungsausschuss des Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (in der Folge: Hypo-Untersuchungsausschuss),

"[d]er Verfassungsgerichtshof möge über die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Untersuchungsausschuss und der Kärntner Landesholding in dem Sinne erkennen, dass die Kärntner Landesholding zur Vorlage gemäß Art53 Abs3 B VG von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes an den Untersuchungsausschuss verpflichtet ist."

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Art53 und Art138b Abs1 Z4 B VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 101/2014, lauten:

"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.

Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

[…]

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;

[…]"

2. §56f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl 85 idF BGBl I 101/2014, (in der Folge: VfGG) lautet:

"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen

§56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde."

3. §27 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO UA), BGBl 410/1975 idF BGBl I 99/2014, lautet:

"Vorlage von Beweismitteln

§27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.

(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.

(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.

(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 oder Abs3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.

(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten."

4. Art27 Abs3a, Art57 Abs3b, Art64a und Art70 Abs1 und 2 Z1 und 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 11. Juli 1996, mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung – K LVG), LGBl 85 idF LGBl 72/2013, lauten:

"Artikel 27

[…]

(3a) Die Auflösung der Kärntner Landesholding durch Gesetz darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

[…]

Artikel 57

[…]

(3b) Beschlüsse der Landesregierung nach §8 Abs5b des Kärntner Landesholding-Gesetzes dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Beschlüsse der Landesregierung nach Art64a dürfen nur einstimmig gefasst werden.

[…]

Artikel 64a

Zur Sicherung des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' der Kärntner Landesholding ist ein Betrag von 500 Millionen Euro ('Kernvermögen') langfristig zu veranlagen und unbelastet zu erhalten. Eine Verpfändung des Kernvermögens ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Veranlagung des Kernvermögens sind durch Landesgesetz zu treffen. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach §8 Abs3 des Kärntner Landesholding-Gesetzes darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung des Kernvermögens, nicht jedoch aus dem Kernvermögen selbst erfolgen. Die Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding und der einstimmig erteilten Genehmigung der Landesregierung. Für die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages erforderlich, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden darf.

Artikel 70

(1) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung

1. des Landes,

2. von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volkgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Landesholding,

[…]"

5. §§6, 8, 13, 16, 17, 18, 22, 29 und 29a des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz − K-LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014, lauten auszugsweise:

"II. Abschnitt

Kärntner Landesholding

§6

Weiterbestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als Kärntner Landesholding

(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)'.

(2) Die 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)' hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(4) Die Kärntner Landesholding ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift 'Kärntner Landesholding' berechtigt.

§8

Geschäftsgegenstand

(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/197[9], zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

(2a) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.

(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung 'Zukunft Kärnten' eingerichtet.

(4) Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' werden aufgebracht aus:

a) dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§32);

b) der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

c) Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;

d) Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;

e) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

f) sonstigen Zuwendungen.

(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

(5a) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens gemäß Art64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

[…]

(7) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens sind in der Satzung (§25) zu treffen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§22 Abs4 litr) zu treffen.

(9) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' besteht kein Rechtsanspruch.

§13

Bestellung der Mitglieder des Vorstandes

[…]

(2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

[…]

§16

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand

[…]

(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn

a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat oder

c) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot nach §15 verstoßen hat oder

d) das Mitglied entgegen §29a einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung nicht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt hat.

§17

Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding besteht aus sieben Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. §72 Abs3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl Nr 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach Abs2 in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt.

(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht durchzuführen.

(5) Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied des Aufsichtsrates zu führen.

(6) Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

§18

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat

(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding erlischt durch a) Ende der Funktionsdauer,

b) Verzicht,

c) Abberufung,

d) Tod.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn

a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

b) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§22

Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Kärntner Landesholding verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Landesholding einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

a) die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

b) über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Kärntner Landesholding zu erlassen und zu ändern sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat zu beschließen und die Geschäftsordnung sowie die Geschäftsverteilung des Vorstandes zu genehmigen;

c) den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seine Stellvertreter zu wählen;

d) über Vorschlag des Vorstandes den Jahresabschluss einschließlich des sich nach Rücklagenbildung ergebenden Bilanzgewinnes und den Lagebericht der Kärntner Landesholding festzustellen;

e) den vom Vorstand erstatteten Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu billigen oder abzuändern;

f) dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding oder ihrer Konzerngesellschaften sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben zuzustimmen;

g) dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen;

h) Investitionen, die in der Satzung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

i) der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen;

j) der Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zuzustimmen;

k) Handlungen, die der Vorstand in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen jener Unternehmen zu setzen hat, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungen hält, einschließlich der Erteilung von Vollmachten an andere Personen, die die Kärntner Landesholding bei diesen Handlungen vertreten, zuzustimmen;

l) der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen, die von der Kärntner Landesholding verwaltet werden oder an denen die Kärntner Landesholding Beteiligungsrechte hält, zuzustimmen;

m) der Erteilung der Prokura zuzustimmen;

n) den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen;

o) der Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen zuzustimmen;

p) die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen;

q) der Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Pensionszusagen an leitende Angestellte zuzustimmen;

r) über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' zu beschließen;

s) über Vorschlag des Vorstandes über die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen aus dem Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' zu beschließen;

t) über Vorschlag des Vorstandes die Zuordnung von Vermögenswerten zum Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' zu beschließen;

u) über Vorschlag des Vorstandes den Bericht gemäß §28 Abs5 zu beschließen;

v) die Geschäftsordnung des Beirates gemäß §23a zu genehmigen;

w) über Vorschlag des Vorstandes über Aufträge der Landesregierung gemäß §29a zu beschließen;

x) der Erhöhung, Reduzierung oder Auflösung der Schwankungsreserve gemäß §8 Abs5b zuzustimmen;

y) dem Veranlagungskonzept nach §8 Abs5a zuzustimmen, sowie der Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens nach Art64a der Kärntner Landesverfassung einstimmig zuzustimmen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach §8 Abs2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere 1. die Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;

2. den Voranschlag und den Jahresabschluss des Fonds zu prüfen und zu genehmigen;

3. den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Fonds zu bestellen;

4. den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen;

5. zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach §32 Abs2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG, LGBl Nr 6/1993, in der geltenden Fassung, zu ermächtigen.

V. Abschnitt

Aufsicht und Mitwirkungsrechte des Landes

§29

Landesaufsicht

(1) Die Kärntner Landesholding unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding und des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.

(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten der Landesfinanzen zugewiesen sind.

(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß §23a teilzunehmen. Er ist von der Kärntner Landesholding zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß §23a rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrates und des Beirates gemäß §23a sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.

(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) kann jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Er kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.

(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes, der Kärntner Landesholding oder des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.

(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig.

(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.

§29a

Aufträge des Landes

Der Vorstand hat Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch die Kärntner Landesholding oder ihre Konzerngesellschaften dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind."

6. §6a Abs1 der Satzung der Kärntner Landesholding (Beschluss der Kärntner Landesholding, genehmigt durch den Kärntner Landtag und kundgemacht in LGBl 10/2015) lautet:

"§6a

Sondervermögen 'Zukunft Kärnten'

(1) Die Aufgaben des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' bestehen in der (direkten und indirekten) Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen. Vorrangiges Ziel dabei ist es, mit Erträgnissen aus dem Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' besondere Impulse für die künftige Entwicklung Kärntens zu setzen. Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' können insbesondere zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte, auch in Form von Pilotprojekten, in verschiedenen vom Vorstand vorzulegenden und vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien zu beschließenden Bereichen verwendet werden. Mit wirksamen Maßnahmen sollen innovative Impulse zur Steigerung der Dynamik, Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung Kärntens gefördert und Kärnten zu einer leistungsfähigen Region von überregionaler Bedeutung ausgebaut werden.

Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' sollen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten erhöhen und nachhaltig bestehende Arbeitsplätze sichern sowie neue Arbeitsplätze schaffen; dies insbesondere, um Kärnten als High Tech Wirtschafts- und Produktionsstandort mit Drehscheibenfunktion im Alpen-Adria-Raum und als Nachhaltigkeitsregion in Europa zu positionieren. Durch zusätzliches Wachstum und Beschäftigung soll der Lebensraum Kärnten noch attraktiver gestaltet werden. Die näheren Bestimmung über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen 'Zukunft Kärnten' sind, sofern sich aus Abs2 und Abs3 nichts anderes ergibt, in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien zu treffen.

[…]"

III. Antragsvorbringen

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 25. Februar 2015 den Hypo-Untersuchungsausschuss eingesetzt, dessen Gegenstand "die Vollziehung des Bundes im Zusammenhang mit der Hypo Group Alpe-Adria bzw. deren Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger in den Jahren 2000 bis inklusive 2014" ist.

1.2. In seinem grundsätzlichen Beweisbeschluss (Anlage 2 zu AB 484 BlgNR 25. GP) bezeichnet der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates unter Punkt 24. die "Landesholding Kärnten" als vom Untersuchungsgegenstand betroffenes Organ, welches gemäß §24 VO-UA "ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes" binnen vier Wochen vorzulegen habe. Im Speziellen werde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der in den Punkten 22. bis 24. genannten Organe "die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen nur für jene Bereiche besteht, bezüglich derer sie Bundes- bzw. Landesgesetze vollzogen haben oder sonst hoheitlich [t]ätig waren."

1.3. Aus den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Präsidentin des Nationalrates als Vorsitzende des Untersuchungsausschusses mit Schreiben vom 26. Februar 2015 die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (im Folgenden: Kärntner Landesholding) um Vorlage von Akten und Unterlagen ersuchte.

1.4. Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte der Vorstandsvorsitzende der Kärntner Landesholding der Präsidentin des Nationalrates mit, dass nach Ansicht der Rechtsvertretung der Kärntner Landesholding "für die Kärntner Landesholding keine Vorlagepflicht [bestehe], da sie kein[…] Selbstverwaltungskörper im Sinne des B VG ist und sich hoheitliche Tätigkeiten nicht aus dem Kärntner Landesholding Gesetz ableiten lassen." Ergänzend werde jedoch festgehalten, dass eine "umfangreiche Urkundenvorlage zum Untersuchungsthema bereits an Vorlagepflichtige, wie insbesondere die Kärntner Landesregierung, den Kärntner Landtag und de[n] Landesrechnungshof Kärnten erfolgt" sei.

1.5. In seiner Sitzung vom 30. April 2015 fasste der Hypo-Untersuchungsausschuss den Beschluss, "[d]ie Kärntner Landesholding [aufzufordern], innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Beweismitteln an den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (Hypo-Untersuchungsausschuss) (1/US) nachzukommen und Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen."

Der Untersuchungsausschuss hielt begründend fest, er teile die Rechtsauffassung der Kärntner Landesholding nicht. Vielmehr lege Art53 Abs3 B VG eine Verpflichtung aller "Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper" fest, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Die Wendung "alle Organe" solle dem Ausschussbericht folgend weit ausgelegt werden. Schon nach rein formalen Gesichtspunkten sei die Kärntner Landesholding als vorlagepflichtiges Organ im Sinne des Art53 Abs3 B VG zu qualifizieren. Sie sei durch hoheitlichen Akt gegründet und stelle somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar, die ihre Geschäfte "unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen" wahrzunehmen habe. Sie habe auch die dem Land Kärnten zukommenden Eigentümer- und Aufsichtsrechte an der Hypo Group Alpe-Adria wahrgenommen. Die Befugnisse des Landes über die Kärntner Landesholding kämen u.a. in den §§17, 29 und 29a K-LHG deutlich zum Ausdruck, die neben weiteren Rechten eine Beschickung des Aufsichtsrates durch die Landesregierung sowie einen Durchgriff derselben auf die Geschäftsführung vorsähen. Die Kärntner Landesholding sei folglich von Art53 Abs3 B VG umfasst und damit gegenüber dem Untersuchungsausschuss zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet.

1.6. Dieser Beschluss wurde dem Vorstandsvorsitzenden der Kärntner Landesholding am 6. Mai 2015 zugestellt.

2. Begründend wird im Antrag Folgendes vorgebracht:

2.1. Zur Rechtzeitigkeit seines Antrages bringt der Hypo-Untersuchungsausschuss vor, eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch den Untersuchungsausschuss sei gemäß §27 Abs5 VO UA zulässig, wenn der Untersuchungsausschuss ein informationspflichtiges Organ gemäß §27 Abs4 leg.cit. aufgefordert habe, seinen durch grundsätzlichen oder ergänzenden Beweisbeschluss bzw. verlangen zum Ausdruck kommenden Vorlageverpflichtungen nachzukommen, und das vorlagepflichtige Organ dieser Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen habe. Der entsprechende Beschluss gemäß §27 Abs4 leg.cit. sei am 30. April 2015 gefasst worden, die Frist habe daher am 14. Mai 2015 geendet.

2.2. Weiters wird ausgeführt, die Kärntner Landesholding sei ein informationspflichtiges Organ iSd Art138b Abs1 Z4 B VG und Art53 Abs3 B VG iVm §56f VfGG.

2.2.1. Der mögliche Adressatenkreis der in §24 VO UA konkretisierten Vorlageverpflichtung sei funktionell zu verstehen. Die Grenze des Adressatenkreises und der Inhalt des Organbegriffs des Art53 Abs3 B VG seien nach den Erläuterungen (AB 439 BlgNR 25. GP) anhand der Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes gemäß Art53 Abs2 B VG zu bestimmen, dem ein funktionelles Verständnis von Verwaltung zugrunde liege. Das Untersuchungsrecht des Nationalrates gemäß Art53 B VG ende erst dort, wo auch Verwaltung im Sinne des B VG ende. Im Ausschussbericht werde dazu ausdrücklich festgehalten, dass sich das Untersuchungsrecht grundsätzlich auf jede Art der "Verwaltung" im verfassungsrechtlichen Sinn erstrecke. Der Ausschussbericht bringe das funktionelle Verständnis des Organbegriffs in Art53 Abs3 B VG an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck. Im Ergebnis sei hoheitliche und nicht-hoheitliche Verwaltung durch jeglichen Rechtsträger erfasst.

Das funktionelle Verständnis des Organbegriffs unterscheide Art53 Abs3 B VG wesentlich von Art22 B VG. Dieser Umstand werde im Ausschussbericht explizit ausgesprochen, wonach es sich bei der Vorlageverpflichtung nach Art53 Abs3 erster Halbsatz B VG um eine die Legislative einseitig und spezifisch begünstigende Sonderbestimmung handle, die von der den Bereich der Vollziehung erfassenden Amtshilfe gemäß Art22 B VG zu unterscheiden sei. Dies sei auch insofern richtig, als Art53 Abs3 B VG überflüssig wäre, wenn ein Untersuchungsausschuss ohnehin auf Art22 B VG zurückgreifen könnte. Organ iSd Art53 Abs3 B VG sei somit jedenfalls jedes Organ, das im funktionellen Sinne Verwaltung führe.

Dieses funktionelle Verwaltungsverständnis des Verfassungsgesetzgebers in Hinblick auf Art53 B VG werde bei den Ausführungen zu ausgegliederten Rechtsträgern verdeutlicht. Dazu heiße es wiederum im Ausschussbericht zu Art53 Abs3 B VG: "Diese Formulierung ['alle öffentlichen Ämter'] hat sich aber in der Praxis insbesondere hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger (vgl. dazu die Erfahrungen im 'Untersuchungsausschuss betreffend Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister' 3/GO, XXIII. GP) als zu eng erwiesen." Abschließend werde dieser Befund dadurch bestätigt, dass der Adressatenkreis der Vorlageverpflichtung des Art53 Abs3 B VG sogar noch über den Anwendungsbereich des Art53 Abs2 B VG hinausgehe. In Hinblick auf die Vorlageverpflichtung entfielen mit Ausnahme der Deckung durch den Untersuchungsgegenstand und den Quellenschutz alle weiteren Erfordernisse des Abs2 leg.cit. Eine Informationspflicht der Kärntner Landesholding bestehe also dann, wenn diese Verwaltung im funktionellen Sinne führe.

2.2.2. Ob dies zutreffe, sei laut dem Ausschussbericht an der Intentionalität des jeweiligen Handelns und nach rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen zu prüfen. Zunächst sei festzuhalten, dass die Kärntner Landesholding durch hoheitlichen Akt − nämlich das K LHG − eingerichtet worden sei. Folgerichtig ordne auch Art70 K-LVG die Kärntner Landesholding in Hinblick auf die Rechnungshofkontrolle ausdrücklich bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs2 Z2 leg.cit.) und nicht etwa bei den Unternehmungen (Abs2 Z3 oder 4 leg.cit.) ein. Im Ergebnis handle es sich bei der Kärntner Landesholding um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Dies erscheine auch auf Grund der historischen Entwicklung konsequent − handle es sich bei der Kärntner Landesholding doch um die "Kärntner Landes- und Hypothekenbank". Daran lasse §6 Abs1 K LHG trotz geänderten Namens und Geschäftsgegenstandes keinen Zweifel. Da Landeshypothekenbanken bereits "Sondervermögen des Landes" gebildet hätten, müsse dies umso mehr für die nunmehr rein vermögensverwaltende Landesholding gelten, weil in der wirtschaftlichen Zurechnung des Vermögens der ehemaligen Kärntner Landes- und Hypothekenbank zum Land durch das K LHG keine Änderung eingetreten sei.

2.2.3. Der Kärntner Landesholding sei außerdem eine Reihe von Staatsaufgaben übertragen worden, die in §8 K LHG aufgeführt seien und zu denen die Verwaltung von dem Land zuzurechnendem Vermögen, die Mitwirkung an der Vollziehung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes und die Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen zählten. In diesem Zusammenhang sei auf die besondere Bedeutung hinzuweisen, die der Landesverfassungsgesetzgeber der Kärntner Landesholding beimesse. Neben Art64a K LVG betreffend das Sondervermögen "Zukunft Kärnten" sei auf den in Art27 Abs3a und Art57 Abs3b K LVG enthaltenen erhöhten Bestandschutz der Kärntner Landesholding hinzuweisen. Das K LHG selbst sei in dieser Frage ebenfalls eindeutig (§6 Abs3 und §8 Abs5 K LHG). Noch stärker komme die Qualifikation der Aufgaben der Kärntner Landesholding als Staatsaufgaben in §6a Abs1 der Satzung der Kärntner Landesholding zum Ausdruck. Die darin genannten Richtlinien würden klarstellen, dass "ausschließlich Vorhaben und Maßnahmen, [...] an deren Durchführung das Land Kärnten ein wesentliches Interesse hat", von der Kärntner Landesholding gefördert würden. Die Kärntner Landesholding befinde sich ganz allgemein auch nicht wie andere ausgegliederte Einrichtungen in einem Wettbewerbsverhältnis, welches den nicht-staatlichen Charakter ihrer Tätigkeit indizieren und ihre Zuordnung zum staatlichen Bereich durchbrechen könnte. Sie erziele insbesondere keine Erträge aus ihrer Fördertätigkeit, sondern lediglich aus dem von ihr verwalteten Vermögen des Landes Kärnten. Begünstigte der Fördertätigkeit der Kärntner Landesholding seien Vorhaben, die typischerweise von der öffentlichen Hand gefördert würden und deren Intention in der Erfüllung öffentlicher Interessen bestehe.

2.2.4. Schließlich werde aus einer Vielzahl an Möglichkeiten der direkten und indirekten Einflussnahme durch die Kärntner Landesregierung bzw. des Kärntner Landtages auf die Geschäftsführung der Kärntner Landesholding klar, dass diese trotz Ausgliederung weiterhin dem Land Kärnten zuzurechnen sei.

In diesem Zusammenhang seien einerseits die Bestimmungen über die subsidiäre Haftung des Landes Kärnten für die Verbindlichkeiten der Landesholding (§9 K LHG) entscheidend. Andererseits stehe der Landesregierung auf Grund des §29a K LHG ein faktisches Weisungsrecht auf gewisse operative Tätigkeiten der Kärntner Landesholding zur Verfügung, weil Aufträge der Landesregierung vom Vorstand dem nach dem Kräfteverhältnis der Parteien im Landtag besetzten Aufsichtsrat vorzulegen seien. In Verbindung mit den anderen Kontroll- und Mitwirkungsbefugnissen der Landesregierung bzw. des Landtages ergebe dies eine besonders weitreichende Ingerenz des Landes auf die Kärntner Landesholding.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs.

1.2. Nach Art53 Abs3 erster Satz B VG haben alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung u.a. ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Gemäß §27 Abs1 erster Satz und Abs3 VO-UA haben Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper Beweisbeschlüssen iSd §24 leg.cit. und ergänzenden Beweisanforderungen iSd §25 leg.cit. unverzüglich zu entsprechen, bei einem Nicht- oder teilweisem Entsprechen ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß §27 Abs1 oder 3 VO-UA nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ gemäß §27 Abs4 leg.cit. (schriftlich begründet) auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Nach §27 Abs5 leg.cit. entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 VO-UA anruft oder der Ausschuss eine Anrufung auf Grund eines schriftlichen Antrages nach Ablauf der Frist des §27 Abs4 leg.cit. beschließt. Ein solcher Antrag ist nach §56f Abs1 VfGG nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA zwei Wochen vergangen sind. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach §56f Abs3 VfGG auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

1.3. Im vorliegenden Fall fasste der Hypo-Untersuchungsausschuss am 30. April 2015 den (schriftlich begründeten) Beschluss, die Kärntner Landesholding gemäß §27 Abs4 VO UA aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Beweismitteln an den Hypo-Untersuchungsausschuss nachzukommen und Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen. Dieser Beschluss wurde am 4. Mai 2015 als "Kommuniqué des Hypo-Untersuchungsausschusses" gemäß §20 Abs2 VO-UA in sinngemäßer Anwendung des §39 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG-NR) veröffentlicht und der Kärntner Landesholding am 6. Mai 2015 zugestellt.

1.4. Nach Ablauf der zweiwöchigen (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA können binnen zwei Wochen von allen dazu Berechtigten Anträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (vgl. §27 Abs5 leg.cit. und §56f Abs1 VfGG).

1.5. Der mit einem Schreiben des Parlamentsdirektors an den Verfassungsgerichtshof übermittelte Antrag des Hypo-Untersuchungsausschusses ist am 28. Mai 2015 und sohin innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA eingelangt. Die Einhaltung der Bestimmung des §106 GOG-NR bildet keine Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg 16.752/2002 zu einem Verfahren nach [nunmehr] Art140 Abs1 Z2 B VG).

1.6. Der Begriff der Meinungsverschiedenheit wird für Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B VG – anders als für jene nach Art126a B VG (vgl. §36a Abs1 VfGG) – nicht definiert. Das Konzept des (Verfassungs-)Gesetzgebers, das Art53 Abs3 und Art138b Abs1 Z4 B VG zugrunde liegt und das in §27 VO-UA sowie in §56f VfGG näher ausgestaltet wird, lässt jedoch deutlich erkennen, dass der Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann, um die Klärung einer konkreten Meinungsverschiedenheit, im vorliegenden Fall der unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen an einen Untersuchungsausschuss, herbeizuführen. Einem solchen Antrag hat zwingend die an das Organ gerichtete (schriftlich begründete) Aufforderung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder voranzugehen, innerhalb einer (Nach-)Frist von zwei Wochen der Verpflichtung zur unverzüglichen Entsprechung von Beweisbeschlüssen nachzukommen, wenn das Organ dieser (im Beschluss näher zu umschreibenden) Verpflichtung nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder bis dahin nicht oder ungenügend nachgekommen ist. Dieser Beschluss gemäß §27 Abs4 VO-UA stellt den äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahrens nach Art138b Abs1 Z4 B VG dar. Ein Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs an den Verfassungsgerichtshof konkretisiert schließlich das Vorliegen und den Umfang der Meinungsverschiedenheit und damit den Prozessgegenstand des Verfassungsgerichtshofes. Das Thema seiner Entscheidung ist jedenfalls durch den Umfang der Meinungsverschiedenheit begrenzt (VfGH 15.6.2015, UA2/2015 ua. mwN).

1.7. Dem am 30. April 2015 vom Hypo-Untersuchungsausschuss gefassten Beschluss gemäß §27 Abs4 VO-UA ist zu entnehmen, dass die Kärntner Landesholding aufgefordert wurde, Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen. Die Kärntner Landesholding ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen.

1.8. Der Antrag des Hypo-Untersuchungsausschusses ist daher zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken. Er hat sohin im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Kärntner Landesholding – wie im Antrag behauptet – gemäß Art53 Abs3 B VG zur Vorlage von Akten und Unterlagen an den Hypo-Untersuchungsausschuss verpflichtet ist oder nicht.

2.2. Dem Antrag des Hypo-Untersuchungsausschusses liegt die Annahme zugrunde, dass die Kärntner Landesholding ein vorlagepflichtiges Organ iSd Art53 Abs3 erster Satz B VG sei. Begründend wird dazu ausgeführt, dem Organbegriff des Art53 Abs3 B VG liege ein funktionelles Verständnis von Verwaltung zugrunde. Im Ausschussbericht werde ausdrücklich festgehalten, dass sich das Untersuchungsrecht auf jede Art von "Verwaltung" im verfassungsrechtlichen Sinne erstrecke, weshalb im Ergebnis hoheitliche und nicht-hoheitliche Verwaltung durch jeglichen Rechtsträger erfasst sei.

Die Kärntner Landesholding sei zunächst durch hoheitlichen Akt eingerichtet worden, sodass es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handle. Ihr sei eine Reihe von Staatsaufgaben übertragen worden, zu denen die Verwaltung von dem Land zuzurechnendem Vermögen und die Finanzierung von Vorhaben und Maßnahmen, an deren Durchführung das Land Kärnten ein wesentliches Interesse habe, zählten. Schließlich wird im Antrag des Hypo-Untersuchungsausschusses auf die Vielzahl an Möglichkeiten der direkten oder indirekten Einflussnahme durch die Kärntner Landesregierung bzw. den Kärntner Landtag, die subsidiäre Haftung des Landes Kärnten für Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding sowie die Bestimmungen über die Bestellung ihrer Organe hingewiesen. Die Kärntner Landesholding sei daher auf Grund der besonders weitreichenden Ingerenz des Landes weiterhin dem Land Kärnten zuzurechnen.

2.3. Nach Art53 Abs3 erster Satz B VG haben alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung u.a. ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Den Materialien zu Art53 Abs3 leg.cit. zufolge führte die "bisherige Wendung 'alle öffentlichen Ämter' in Art53 Abs3 B VG (alte Fassung) […] in den Untersuchungsausschüssen der XXIII. GP zu Auslegungsschwierigkeiten", weil sie sich in der Praxis – insbesondere hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger – als zu eng erwiesen habe. Sie sollte daher in Anpassung an die Neuregelung des Untersuchungsgegenstandes durch die Formulierung "alle Organe" ersetzt werden (vgl. AB 439 BlgNR 25. GP, 5 f.).

2.4. Der Begriff "Organ" in Art53 Abs3 B VG erfasst die Kärntner Landesholding jedoch nicht:

2.5. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank wurde im Jahr 1894 mit Beschluss des Kärntner Landtages eingerichtet. Sie hatte als im Eigentum des Landes stehendes Kreditinstitut "die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr vor allem in Kärnten […] zu fördern" (vgl. Erläut. zur RV Verf-234/22/90 BlgLT [Ktn.] 26. GP). Mit dem K-LHG brachte die Kärntner Landes- und Hypothekenbank gemäß §8a Abs2 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG), BGBl 63 idF BGBl 325/1986, ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in die Hypo Alpe-Adria Bank AG ein. Die Einbringung bewirkte mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§3 K LHG). Im Zuge der Einbringung übernahm die Kärntner Landes- und Hypothekenbank alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft (vgl. §2 Abs3 K LHG). Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank blieb bestehen und führt seit diesem Zeitpunkt die Bezeichnung "Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding (Kärntner Landesholding)" (vgl. §6 Abs1 K LHG).

2.6. Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind gemäß §6 Abs3 K LHG "unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen"; sie "darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen" (§8 Abs1 leg.cit.). Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Geschäftsgegenstand gemäß §8 Abs2 K LHG auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wurde ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung "Zukunft Kärnten" eingerichtet (§8 Abs3 leg.cit.); die Geschäftsführung im Rahmen dieses Sondervermögens hat ebenfalls "unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten" zu erfolgen (§8 Abs5 leg.cit). Der Aufsichtsrat hat gemäß §8 Abs2a K-LHG an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken.

2.7. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Kärntner Landesholding wesentliche, im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegene Aufgaben erfüllt (vgl. etwa §8 Abs3 und 5 sowie §29a K LHG, §6a Abs1 der Satzung der Kärntner Landesholding bzw. Punkt 1., 2., und 4.1 der Richtlinien Sondervermögen "Zukunft Kärnten") und die Kärntner Landesregierung, insbesondere durch die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding "nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien" (§17 Abs2 K-LHG) bzw. deren Abberufung (§18 K LHG), einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (siehe auch die Bestimmungen, die die Aufgaben des Aufsichtsrates definieren [etwa §13 Abs2, §16 Abs3 und §22 K LHG] bzw. die Bestimmungen über die Aufsicht und Mitwirkungsrechte des Landes im V. Abschnitt des K LHG). Dem im Antrag vertretenen – sehr weiten – funktionellen Verständnis des Organbegriffs des Art53 Abs3 B VG ist jedoch nicht zu folgen:

2.8. Art53 Abs3 B VG bezieht sich auf "alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper". Die Informationspflicht erfasst jedenfalls auch Organe von Rechtsträgern, die aus der staatlichen Verwaltungsorganisation ausgegliedert sind, wenn diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Dieses Verständnis kommt in den Gesetzesmaterialien insoweit zum Ausdruck, als dort ausdrücklich auf die Verpflichtungen Beliehener Bezug genommen wird (AB 439 BlgNR 25. GP, 5: "Die Verpflichtungen des Abs3 treffen auch Beliehene, soweit diese Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes besorgen."). Der Verfassungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, dass der Kärntner Landesholding hoheitliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. §8 Abs9 K LHG iVm Punkt 5.3 der Richtlinien Sondervermögen "Zukunft Kärnten"). Entsprechendes wurde auch im Antrag nicht behauptet. Die Übertragung der privatwirtschaftlichen Angelegenheiten einer Gebietskörperschaft auf einen öffentlich-rechtlich Ausgegliederten, der seine Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, hat aber zur Konsequenz, dass es sich bei dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr um staatliche Verwaltung handelt (vgl. Holoubek , Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen der Ausgliederung, Privatisierung und Beleihung, ÖZW 2000, 33 [34 f.]; Korinek , Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung, ÖZW 2000, 46 [46]; Horner , Ausgliederung und Ingerenz, 2004, 35; Wimmer , Leistungserbringung durch Private, in: Fuchs/Merli/Pöschl/ Sturn/Wiederin/Wimmer [Hrsg.], Staatliche Aufgaben, private Akteure I, 2015, 117 [127]; in diesem Sinne auch AB 439 BlgNR 25. GP, 3: "Privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger unterliegt hingegen nicht dem Untersuchungsrecht, zumal es sich dabei nicht mehr um Verwaltung des Bundes handelt."). Hätte der Verfassungsgesetzgeber auch jene ausgegliederten Rechtsträger, die – wenn auch öffentliche – Aufgaben in den Formen des Privatrechts besorgen, erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.

2.9. Die Kärntner Landesholding ist somit nicht als "Organ" im Sinne des Art53 Abs3 B VG zu qualifizieren.

V. Ergebnis

1. Die Kärntner Landesholding ist nicht verpflichtet, dem Hypo-Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen vorzulegen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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