UA80/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit ihrem auf Art138b Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen,
• dass die Weigerung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Aufforderung vom 14.07.2022 gemäß §27 Abs4 VO UA in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses, Blg. LXXXIX (Beilage ./3), nachzukommen[,] rechtswidrig ist,
sowie ferner,
• dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem grundsätzlichen Beweisbeschluss unverzüglich zu entsprechen hat und die Akten und Unterlagen, die in der – in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses gemäß §27 Abs4 VO UA eingebrachten – Aufforderung vom 14.07.2022, Blg. LXXXIX (Beilage ./3), bezeichnet sind, unverzüglich dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln hat".
II. Rechtslage
1. Art53 und Art138b Abs1 Z4 B VG, BGBl 1/1930, idF BGBl I 101/2014 lauten:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.
[…]
Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
[…]
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;
[…]"
2. §56f des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (in der Folge: VfGG), BGBl 85/1953, idF BGBl I 101/2014 lautet:
"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss
des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen
Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen
zur Verfügung zu stellen
§56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' zwei Wochen vergangen sind.
(2) Bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde."
3. §24, §25 und §27 der Anlage 1 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO UA) zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG NR), BGBl 410/1975, idF BGBl I 99/2014 lauten:
"Grundsätzlicher Beweisbeschluss
§24. (1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 B VG gefährden würde.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.
(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß §1 Abs2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z2 B VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs5.
(5) Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß §56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß §39 GOG bekannt zu geben.
(6) Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß §56d Abs7 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß §39 GOG bekannt zu geben.
Ergänzende Beweisanforderungen
§25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß §24 Abs1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.
(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z3 B VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs2 wirksam.
[…]
Vorlage von Beweismitteln
§27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.
(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.
(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 oder Abs3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.
(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. 46 Mitglieder des Nationalrates haben am 13. Oktober 2021 ein Verlangen auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP Regierungsmitglieder (in der Folge: ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschuss) mit folgendem Untersuchungsgegenstand im Nationalrat eingebracht (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Untersuchungsgegenstand
Untersuchungsgegenstand ist das Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen durch Organe der Vollziehung des Bundes im Zeitraum von 18. Dezember 2017 bis 11. Oktober 2021 sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen auf Grundlage und ab Beginn des 'Projekts Ballhausplatz' auf Betreiben eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses einer größeren Anzahl von in Organen des Bundes tätigen Personen, bestehend aus der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen sowie MitarbeiterInnen ihrer politischen Büros, zu parteipolitischen Zwecken und die damit gegebenenfalls zusammenhängende Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Bestimmungen sowie der dadurch dem Bund gegebenenfalls entstandene Schaden.
Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands
1. Beeinflussung von Vergabe- und Förderverfahren
Aufklärung über Vorwürfe der parteipolitischen Beeinflussung der Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Beratung, Forschung, Kommunikation und Werbung einschließlich Eventmanagement sowie von Aufträgen und Förderungen mit einem Volumen von 40.000 Euro oder mehr zu mutmaßlichen Gunsten von mit der ÖVP verbundenen Personen und den dem Bund daraus entstandenen Kosten, und insbesondere über
Einflussnahme auf Vergabeverfahren zu Gunsten politisch nahestehender Unternehmen mit dem mutmaßlichen Ziel, indirekte Parteienfinanzierung zu tätigen, insbesondere in Hinblick auf die Vergabe von Kommunikations- und Meinungsforschungsaufträgen und sonstigen wahlkampfrelevanten Dienstleistungen;
Beauftragung von Studien und Umfragen zu mutmaßlichen Gunsten politischer Entscheidungsträger der ÖVP durch Bundesministerien sowie durch Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist;
Beauftragung von Unternehmen, die auch für die ÖVP oder verbundene Personen tätig sind, insbesondere das Campaigning Bureau, die Blink Werbeagentur, die GPK GmbH, die Media Contacta GmbH, Schütze Positionierung, Research Affairs und das tatsächliche Erbringen der gewünschten Leistungen; allfällige Mängel in der Dokumentation der Leistungserbringung; die mögliche Umgehungskonstruktion, diese Unternehmen als Subunternehmer zu tarnen;
Buchungen von Inseraten, insbesondere den sprunghaften Anstieg der Inseratenausgaben im Jahr 2017 im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, des Bundeskanzleramts im Jahr 2020 sowie Einflussnahme auf die Vergabe von Media-Agenturleistungen im Ausmaß von insgesamt 180 Millionen Euro und der Vergabe dieses Auftrags an die Unternehmen mediacom, Wavemaker und Group M sowie eines korrespondierenden Werbeetats im Ausmaß von 30 Mio. Euro über die Bundes-Beschaffungsgesellschaft an ua Jung von Matt im Jahr 2021; Buchung von Inseraten im Zusammenhang mit dem sogenannten 'B[.] ÖSTERREICH Tool' im Bundesministerium für Finanzen und ab 2018 im Bundeskanzleramt sowie parteipolitisch motivierte Tätigkeiten der 'Stabsstelle Medien' im Bundeskanzleramt, insbesondere die Einflussnahme auf Inseratevergaben von Organen des Bundes;
mögliche Kick Back-Zahlungen zu wirtschaftlichen Gunsten der ÖVP oder mit ihr verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, insbesondere in Hinblick auf die indirekte Finanzierung von Wahlkampfaktivitäten durch das Verlangen eines Überpreises gegenüber Organen des Bundes bei Auftragsvergaben, insbesondere bei Aufträgen des Bundesministeriums für Inneres an Werbeagenturen in der Amtszeit von Wolfgang Sobotka;
mögliche Umgehung der vergaberechtlichen Bestimmungen zu Gunsten von mit der ÖVP verbundenen Personen, insbesondere im Wege von Rahmenverträgen der Bundes Beschaffungsgesellschaft sowie von Aufträgen an das Bundesrechenzentrum;
Vorwürfe des 'Maßschneiderns' von Ausschreibungen der Bundesministerien auf bestimmte mit der ÖVP verbundene AnbieterInnen und allfällige außergerichtliche Absprachen (zB Verzicht auf Rechtsmittel) mit den unterlegenen BieterInnen;
Vergabe von Förderungen der Bundesministerien und mit Förderzwecken des Bundes betrauten Einrichtungen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische, insbesondere über die Rechtfertigung des Förderzwecks und über die Erbringung der erforderlichen Nachweise durch die FördernehmerInnen sowie die Angemessenheit der Förderhöhe im Vergleich zu gleich gelagerten Förderanträgen;
Ausmaß und Einsatz der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel für Werbemaßnahmen in ÖVP geführten Bundesministerien, insbesondere im Vorfeld und in Zusammenhang mit Wahlkämpfen;
Schaffung und Gestaltung von Finanzierungsprogrammen des Bundes für Unternehmen spezifisch in Hinblick auf eine spätere Gegenleistung in Form einer Begünstigung von politischen Parteien oder WahlwerberInnen einschließlich von damit zusammenhängenden gesetzlichen Änderungen wie etwa im Falle des Privatkrankenanstalten Finanzierungsfondsgesetzes.
2. Einflussnahme auf Beteiligungen des Bundes
Aufklärung über (versuchte) Einflussnahme auf Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist, einschließlich der Bestellung der jeweiligen Organe, dem Zusammenwirken mit weiteren EigentümerInnen und jeweiligen OrganwalterInnen sowie der Ausübung von Aufsichtsrechten durch Mitglieder des Zusammenschlusses mit dem mutmaßlichen Ziel, die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen im Sinne der ÖVP zu steuern, und insbesondere über
(vorzeitige) Abberufung von Organen ausgegliederter Gesellschaften, insbesondere in Hinblick auf die Bestellung von B[.] G[.] [.] als ÖVP Kandidatin in den Vorstand der Casinos Austria AG und das Bestehen eines politischen Hintergrunddeals für diese Bestellung; den durch vorzeitige Abberufungen entstandene Schaden für die Republik;
den Informationsfluss in Angelegenheiten des Beteiligungsmanagements zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und den Bundesministern Blümel, Löger sowie Bundeskanzler Kurz, insbesondere in Hinblick auf die Auswahl von Organen der ÖBIB und ÖBAG und der Entstehung der Vorschläge für die Besetzung des Aufsichtsrats der ÖBAG sowie den Vorstand der ÖBAG;
Motive für Vorbereitungen für einen Verkauf (Privatisierung) von Anteilen an Beteiligungen des Bundes sowie entsprechende Szenarienentwicklung und Analyse, insbesondere von Anteilen der Austrian Real Estate als Tochter der Bundesimmobiliengesellschaft, und das Zusammenwirken mit ParteispenderInnen der ÖVP aus dem Immobiliensektor sowie die Rolle von R[.] B[.] in Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der BIG und der ARE, insbesondere die Hintergründe des 99 jährigen Mietvertrags mit der BIG für das Gebäude der Postsparkasse.
3. Beeinflussung von Ermittlungen und Aufklärungsarbeit
Aufklärung über (versuchte) Einflussnahme auf die Führung von straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren und die Verfolgung pflichtwidrigen Verhaltens von mit der ÖVP verbundenen Amtsträgern sowie über den Umgang mit parlamentarischen Kontrollinstrumenten zum mutmaßlichen Zweck der Behinderung der Aufklärungsarbeit im parteipolitischen Interesse der ÖVP, und insbesondere über
Einflussnahme durch Justiz- bzw InnenministerInnen, deren jeweilige Kabinette sowie durch C[.] P[.] einerseits und M[.] K[.], F[.] L[.] sowie A[.] H[.] andererseits auf Ermittlungsverfahren mit politischer Relevanz, insbesondere in Folge des Bekanntwerdens des 'Ibiza' Videos sowie gegen (ehemals) hochrangige politische FunktionsträgerInnen der ÖVP wie Josef Pröll und Hartwig Löger; Vorwürfe der politisch motivierten Einflussnahme auf Strafverfahren gegen mit der ÖVP verbundenen Personen wie (potentielle) SpenderInnen, insbesondere Ermittlungen gegen R[.] B[.] in der Causa Chalet N;
Informationsflüsse über Ermittlungen in politisch für die ÖVP relevanten Verfahren an politische EntscheidungsträgerInnen und deren MitarbeiterInnen, insbesondere den Informationsstand des/der jeweiligen BundesministerIn für Justiz und des/der jeweiligen BundesministerIn für Inneres über laufende Ermittlungen im 'Ibiza' Verfahrenskomplex; Weitergabe von vertraulichen Informationen an nicht-berechtigte Personen, insbesondere über Hausdurchsuchungen bei Hartwig Löger, Gernot Blümel, T[.] S[.] und S[.] B[.], sowie bei der ÖVP Bundespartei;
Pläne von mit der ÖVP verbundenen Personen für die Erlangung von Daten der WKStA, den Informationsfluss zwischen dem damaligen Bundesminister, seinem Kabinett und dem ehemaligen Bundeskanzler Kurz;
Einflussnahme auf aus der Veranlagung von Parteispenden an die ÖVP oder ihr nahestehende Organisationen resultierende Finanzstrafverfahren bzw die mögliche Verhinderung der Einleitung solcher Verfahren; Einflussnahme auf gegen (potentielle) SpenderInnen der ÖVP geführte Finanzstrafverfahren;
die Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht gegenüber der WKStA, insbesondere durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und deren Leiter J[.] F[.], und die mutmaßlich schikanöse Behandlung der WKStA in für die ÖVP politisch relevanten Fällen;
Vorwürfe der Behinderung der Beweiserhebungen des Ibiza Untersuchungsausschusses, insbesondere die interne Vorbereitung und Kommunikation zur Frage der Erfüllung der Beweisanforderungen und Erhebungsersuchen des Ausschusses im Bundesministerium für Finanzen einschließlich der Einbindung des Bundesministers für Finanzen und der Finanzprokuratur in diese Angelegenheiten zum mutmaßlichen Zwecke des Schutzes von mit der ÖVP verbundenen Personen einschließlich des Bundesministers Blümel selbst.
4. Begünstigung bei der Personalauswahl
Aufklärung über Bestellung von Personen in Organfunktionen des Bundes oder Ausübung von Nominierungsrechten des Bundes abseits jener in Beteiligungen des Bundes sowie Aufnahme von Personen in Beratungsgremien (insbesondere Think Austria) oder Delegationen mit dem mutmaßlichen Ziel, einen kontrollierenden Einfluss für mit der ÖVP verbundene Personen auf die Tätigkeiten dieser Organe zu erreichen, oder Bestellungen als mutmaßliche Folge oder in Erwartung einer Begünstigung der ÖVP, und insbesondere über
Einhaltung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes bei der Vergabe von Leitungsfunktionen in ÖVP geführten Bundesministerien;
Interventionen für (ehemalige) PolitikerInnen der ÖVP und deren Versorgung mit Beschäftigungsverhältnissen; möglichen Schaden für den Bund durch Ermöglichung solcher Begünstigung insbesondere durch frühzeitige Abberufung anderer OrganwalterInnen oder die Schaffung neuer Funktionen;
Vorwürfe des 'Maßschneiderns' von Ausschreibungen von Leitungsfunktionen auf parteipolitisch loyale KandidatInnen durch Mitglieder des ÖVP Zusammenschlusses;
Einhaltung der Qualifikationserfordernisse bei der Besetzung von Planstellen durch mit der ÖVP verbundene Personen, insbesondere durch MitarbeiterInnen politischer Büros von ÖVP Regierungsmitgliedern.
[…]"
1.2. Der vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates am 2. Dezember 2021 (mit näherer Begründung) gefasste grundsätzliche Beweisbeschluss lautet auszugsweise wie folgt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Gemäß §24 Abs1 VO UA hat der Geschäftsordnungsausschuss in einem grundsätzlichen Beweisbeschluss Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu bezeichnen, die vom Untersuchungsgegenstand betroffen und daher zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet sind.
Unter dem Begriff 'Akten und Unterlagen' versteht der Geschäftsordnungsausschuss nicht nur Akten im formellen Sinn, sondern sämtliche schriftliche oder automationsunterstützt gespeicherte Dokumente, 'Handakten', Berichte, Korrespondenzen aller Art inkl. E Mails, Entwürfe und sonstige Aufzeichnungen einschließlich Deckblätter, Einsichtsbemerkungen, Tagebücher, Terminkalender, Antrags- und Verfügungsbögen, Weisungen, Erlässe, Aktenvermerke, Sprechzettel, Entscheidungen, schriftliche Bitten, Berichte, Protokolle von Besprechungen und Sitzungen aller Art, Gedächtnisprotokolle, Notizen, Inhalte elektronischer Aktenführung und dergleichen, unabhängig von Art und Ort der Aufbewahrung oder Speicherung. Gleichzeitig sind die für die Auslesbarkeit erforderlichen Programme, Passwörter, Verfahren und dergleichen mitvorzulegen, sofern diese nicht in der Parlamentsdirektion verfügbar sind.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es, dass solche Akten und Unterlagen abstrakt für die Untersuchung von Relevanz sein könnten.
Die Übermittlung hat (auf Grund der dazwischenliegenden Feiertage) binnen sechs Wochen, spätestens jedoch am 26. Jänner 2022 zu erfolgen.
Die Übermittlung der Akten und Unterlagen hat soweit möglich geordnet nach den Beweisthemen 1 4 zu erfolgen.
Darüber hinaus sind alle öffentlichen und nicht öffentlichen Dokumente sowie alle Dokumente der Klassifizierungsstufe 1 'EINGESCHRÄNKT' gemäß Informationsordnungsgesetz in elektronischer Form (im Originaldateiformat oder ansonsten mit 300dpi texterfasst gescannt) auf Datenträgern (nicht per E Mail – mit Ausnahme von Leermeldungen) zu übermitteln.
Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 'VERTRAULICH', der Klassifizierungsstufe 3 'GEHEIM' und der Klassifizierungsstufe 4 'STRENG GEHEIM' gemäß InfOG sind ausschließlich in Papierform (sofern dies nicht auf Grund ihrer Beschaffenheit ausscheidet wie insb. bei Video- und Audiodateien bzw Augenscheingegenständen) und jeweils in zweifacher (Stufe 2) bzw sechsfacher (Stufe 3 und 4) Ausfertigung anzuliefern.
Klassifizierungen gemäß InfOG sind nur in dem Ausmaß und Umfang vorzunehmen, als dies unbedingt notwendig ist. Zu schützende Aktenteile sind exakt zu kennzeichnen, gegebenenfalls zu trennen und jedenfalls nicht pauschal zu klassifizieren. Klassifizierungen sind im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen, insbesondere in Hinblick auf die drohende Schädigung gemäß §4 Abs1 InfOG (§27 Abs6 VO UA, §5 Abs2 InfOG). Es wird außerdem auf §27 Abs3 VO UA und §5 Abs2 InfOG hingewiesen.
Jeder Vorlage ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Für die Abwicklung der Vorlage trifft die Parlamentsdirektion entsprechende Vorkehrungen und übermittelt nähere technische Anforderungen. Diese werden der Beschlussausfertigung beigeschlossen.
Akten und Unterlagen sind fortlaufend für die Dauer der Untersuchung zu übermitteln, selbst wenn diese erst nach Wirksamwerden dieses Beschlusses entstehen oder hervorkommen. Die Übermittlung hat alle zwei Monate jeweils zum Monatsletzten gesammelt zu erfolgen (somit erstmals mit 31. März 2022) bzw auf Grund ergänzender Beweisanforderungen (§25 VO UA) in der in diesen enthaltenen Fristen.
Wird die Vorlage von Akten- und Unterlagen (teilweise) abgelehnt, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Akten- und Unterlagenbestand zu umschreiben und die Gründe für die Ablehnung im Einzelnen und substantiiert zu begründen.
Der Wortlaut des Untersuchungsgegenstands und der Beweisthemen ist der Beilage zu entnehmen.
Bezeichnung der betroffenen Organe
Folgende Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind gemäß §24 Abs3 VO UA vom Untersuchungsgegenstand betroffen und haben daher gemäß §24 Abs1 VO UA unter Bedachtnahme auf §24 Abs3 letzter Satz und §27 VO UA ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Sinne der Anforderungen an die Vorlage von Akten und Unterlagen vollständig vorzulegen:
[…]
3. Die Mitglieder der Bundesregierung jeweils samt aller nachgeordneten Organe und sonstige ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihrer etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorgane und einrichtungen.
[…]"
1.3. In der 27. Sitzung des ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschusses am 14. Juli 2022 forderte das vor dem Verfassungsgerichtshof einschreitende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: BMSGPK) gemäß §27 Abs4 VO UA auf (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen),
"seiner – sich aus dem grundsätzlichen Beweisbeschluss ergebende[n] Verpflichtung – zur Vorlage aller Akten und Unterlagen betreffend
- die Ausschreibung von dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen und
- die Betrauung von Personen mit dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen
des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die folgenden Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung
nachzukommen. Alle angeführten Vorgänge liegen im Untersuchungszeitrum bzw ist davon auszugehen, dass diese im Untersuchungszeitraum begonnen wurden.
Die gesetzlich eingeräumte Frist, dieser Aufforderung zu entsprechen, beträgt zwei Wochen.
Begründung
1. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat im Untersuchungszeitraum für die Besetzung von Funktionen Ausschreibungen gemäß dem Ausschreibungsgesetz 1989 durchgeführt (siehe oben). Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (AB 1215 BlgNR 27. GP, Anlage 2, wirksam geworden am 09.12.2021) weder Akten und Unterlagen zu diesen angeführten Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren von hochrangigen Leitungsfunktionen in der Zentralstelle und nachgeordneten Dienststellen […] dem Untersuchungsausschuss vorgelegt noch die Nicht-Vorlage begründet.
2. Das vierte Beweisthema des Untersuchungsgegenstandes des Untersuchungsausschusses 4 US/27. GP (AB 1215 BlgNR 27. GP, Anlage 1) lautet:
[…]
3. Der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses 4 US/27. GP ist außerordentlich weit gefasst und betrifft eine große Anzahl von unterschiedlichen Vorgängen im Bereich der Vollziehung des Bundes. Damit der Untersuchungsausschuss sein Ziel, Aufklärung zu politischen Zwecken, erreichen kann, muss er über eine umfassende Informationsgrundlage zu all den im Untersuchungsgegenstand angeführten Vorgängen verfügen. Das B VG räumt dem Untersuchungsausschuss ein die Legislative einseitig begünstigendes Recht zur Selbstinformation ein, um in der Lage zu sein, die zu untersuchenden – aufgrund des Untersuchungsgegenstandes sehr zahlreichen – Sachverhalte umfassend zu beleuchten und aufzuklären.
So hält auch Univ. Prof. Dr. A[.] J[.] in seinem im Auftrag des Bundeskanzleramtes erstellten und dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Gutachten vom 17.11.2021 zusammengefasst fest, dass es dem Untersuchungsausschuss möglich sein muss, das Vorliegen der im Einsetzungsverlangen genannten Kriterien, die im Einsetzungsverla[n]gen bzw im Untersuchungsgegenstand umschr[ie]ben sind, selbst zu ermitteln. Dazu ist aber die vollständige Vorlage der Akten und Unterlagen betreffend das vierte Beweisthema notwendig.
4. Hinsichtlich der Akten und Unterlagen, auf die sich diese Aufforderung bezieht, ist [an]zuführen, dass eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen selbstverständlich auch in Bundesministerien stattgefunden haben kann, die nicht vo[n] einem Bundesminister oder von einer Bundesministerin geleitet werden, der oder die mit der ÖVP verbunden ist. Dementsprechend hat auch der Geschäftsordnungsausschuss einstimmig beschlossen, den grundsätzlichen Beweisbeschluss an alle Bundesministerien zu richten, unabhängig davon, ob deren Leitung mit Organwalterinnen oder waltern besetzt sind, die der ÖVP zurechenbar sind.
5. Darüber hinaus muss es dem Untersuchungsausschuss möglich sein[,] zu prüfen, ob bei der Ausschreibung von dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen und bei der Betrauung von Personen mit dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen mit der ÖVP verbundene Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen sind und Handlungen gesetzt wurden, wie sie im Untersuchungsgegenstand umschrieben sind.
Das diese Aufforderung unterstützende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses geht davon aus, dass die in dieser Aufforderung näher umschriebenen Akten und Unterlagen Informationen enthalten bzw es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass [in den] in dieser Aufforderung näher umschriebenen Akten und Unterlagen Informationen enthalten sind, die
- zur Aufklärung über Bestellung von Personen in Organfunktionen des Bundes oder Ausübung von Nominierungsrechten des Bundes abseits jener in Beteiligungen des Bundes sowie Aufnahme von Personen in Beratungsgremien (insbesondere Think Austria) oder Delegationen mit dem mutmaßlichen Ziel, eine kontrollierenden Einfluss für mit der ÖVP verbundene Personen auf die Tätigkeiten dieser Organe zu erreichen, oder Bestellungen als mutmaßliche Folge oder in Erwartung einer Begünstigung der ÖVP beitragen können; oder
- Informationen betreffend mögliche Interventionen für (ehemalige) Politikerinnen und Politiker der ÖVP und deren Versorgung mit Beschäftigungsverhältnissen, die möglicherweise einen Schaden für den Bund durch Ermöglichung solcher Begünstigung, insbesondere durch frühzeitige Abberufung anderer Organwalterinnen oder walter oder die Schaffung neuer Funktionen, verursacht haben,
- Informationen betreffend Vorwürfe des 'Maßschneiderns' von Ausschreibungen von Leitungsfunktionen auf parteipolitisch loyale KandidatInnen durch Mitglieder des ÖVP Zusammenschlusses oder
- Informationen betreffend die Einhaltung der Qualifikationserfordernisse bei der Besetzung von Planstellen durch mit der ÖVP verbundene Personen, insbesondere durch MitarbeiterInnen politischer Büros von ÖVP Regierungsmitgliedern enthalten.
Eine abstrakte Relevanz der von dieser Aufforderung umschriebenen Akten und Unterlagen [wäre] zB dann nicht auszuschließen, wenn mit der ÖVP verbundene Personen an der Vorbereitung der Ausschreibung mitgewirkt haben, wenn mit der ÖVP verbundene Personen Mitglieder von Besetzungskommissionen waren, wenn mit der ÖVP verbundene Personen sich beworben haben, oder wenn seitens politische[r] Entscheidungsträgerinnen bzw träger zu Gunsten mit der ÖVP verbundenen Personen bei Personen, die nicht mit der ÖVP verbunden sind, interveniert wurde.
Vor diesem Hintergrund erscheint es – nicht zuletzt angesichts des in Bezug auf die 'Verbundenheit' mit der ÖVP ebenfalls überaus weiten Untersuchungsgegenstandes – nahezu ausgeschlossen, dass bei keinem der aufgezählten Vorgänge mit der ÖVP verbundene Personen involviert waren.
6. In der Begründung des Einsetzungsverlangens (4/US 27. GP) wird zum Umstand, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine Person mit der ÖVP verbunden ist, Folgendes ausgeführt:
'Der Begriff der 'Verbundenheit' beschreibt das erforderliche Naheverhältnis zur ÖVP, wobei dessen Grundlage vielfältig sein kann. Der Begriff der Verbundenheit erfasst in der Rechtsordnung unterschiedliche Formen der gegenseitigen Abhängigkeit, insbesondere wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Art. Gemeinsam ist den damit erfassten Sachverhalten ein Abhängigkeitsverhältnis, das gerade dadurch entsteht, dass jeweils eine Seite einen Vorteil anstrebt, der von der anderen Seite zur Verfügung gestellt werden kann, da er sich in dessen Ingerenz befindet. Die Verbundenheit mit der ÖVP indiziert bereits das Vorliegen des parteipolitischen Interesses. […]
Verbunden sind ebenso Personen, die auf parteipolitisches Wohlwollen angewiesen sind, um ihr berufliches Fortkommen zu fördern. Dies wird insbesondere dort der Fall sein, wo Personalentscheidungen (wenn nicht formell, dann faktisch) von ÖVP PolitikerInnen getroffen werden.'
Schon aus dieser Formulierung wird ersichtlich, dass der Umstand, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass eine Person mit der ÖVP verbunden ist, in unterschiedlichsten Konstellationen gegeben und die Verbundenheit unterschiedlichster Natur sein kann. Keinesfalls genügt daher, die Prüfung der Verbundenheit mit der ÖVP rein auf die Mitgliedschaft bei der ÖVP zu beschränken (ganz abgesehen davon, dass es öffentlichen Stellen schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen untersagt wäre, derartige Informationen zu erheben und zu verarbeiten).
Daher ist es den vorlagepflichtigen Stellen anhand der im Einsetzungsverlangen enthaltenen Determinanten nicht möglich, Akten und Unterlagen mit Bezug zu[m] vierten Beweisthem[a] mit der Begründung auszusondern und dem Untersuchungsausschuss vorzuenthalten, dass diese keine Auskünfte über eine Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen enthalten oder lediglich eine Gewährung derartiger Vorteile betreffen, die nicht durch den im Einsetzungsverlangen angesprochenen Zusammenschluss aus ÖVP Regierungsmitgliedern und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter deren politischer Büros unter der Leitung von Sebastian Kurz veranlasst wurde.
Es muss vielmehr dem Untersuchungsausschuss selbst möglich sein, Bewerbungsverfahren und Besetzungen dahingehend zu prüfen, ob die im Untersuchungsgegenstand umschriebenen Umstände vorliegen, weil ausschließlich der Untersuchungsausschuss aufgrund seiner vielfältigen ihm zur Verfügung stehenden Informationen (Akten und Unterlagen, Erhebungsersuchen, Befragung von Auskunftspersonen) in der Lage ist, auf Grundlage von ihm selbst anhand politischer Wertungen entwickelter Maßstäbe zu beurteilen, ob eine Person mit der ÖVP verbunden ist bzw ob die anderen im Einsetzungsverlangen angeführten Kriterien vorliegen.
Anders gewendet: Im Rahmen des vierten Beweisthemas hat der Untersuchungsausschuss zu prüfen, ob eine Person mit der ÖVP verbunden ist, ob diese Person begünstigt wurde und ob schließlich diese Begünstigung in einem Zusammenhang mit der Verbundenheit zur ÖVP steht. Eine solche Prüfung kann aber nur durch Vorlage der Unterlagen im beschriebenen Umfang erfolgen.
So kommt auch Univ. Prof. Dr. J[.] in seinem vorhin zitierten Gutachten zum Ergebnis, dass es gemäß Art53 Abs3 B VG geboten ist, dass die im grundsätzlichen Beweisbeschluss genannten vorlagepflichtigen Organe – somit auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – prinzipiell alle Akten und Unterlagen vorlegen [müssen], die die Bestellung von Personen in Organfunktionen des Bundes im Untersuchungszeitraum betreffen.
7. Darüber hinaus muss es dem Untersuchungsausschuss möglich sein, bei der Klärung der Frage, ob es bei der Ausschreibung von dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen und bei der Betrauung von Personen mit dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen zu den im vierten Beweisthema umschriebenen Handlungen gekommen ist, die Vorgehensweise unterschiedlicher Zentralstellen und nachgelagerter Dienststellen zu vergleichen, um anhand festgestellter Unterschiede zu untersuchen, ob diese Unterschiede auf das Vorliegen von Vorgängen im Sinn des Untersuchungsgegenstandes schließen lassen.
So hat auch die Vorsitzende in der 24. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 29.06.2022, Zweite Nationalratspräsidentin Doris Bures, eine Frage, die auf einen derartigen Vergleich gerichtet war, für zulässig erklärt und damit festgestellt, dass eine derartige Frage durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt ist (vgl vorläufiges stenographisches Protokoll, Mag. J[.] P[.], ÖVP Korruptions UsA-XXVII.GP, 24. Sitzung, 29.06.2022, Seite 16).
8. Genauso muss es dem Untersuchungsausschuss möglich sein, aufgrund der eigenen Untersuchungen anhand der in dieser Aufforderung umschriebenen Akten und Unterlagen festzustellen, dass darin keine Hinweise auf die im vierten Beweisthema behaupteten und umschriebenen Handlungen enthalten sind, weil damit der Schluss nahe liegen könnte, dass die im vierten Beweisthema behaupteten und umschrieben[en] Vorgänge nicht stattgefunden haben, was das Ergebnis des Untersuchungsausschusses sein kann. Dazu benötigt er aber zwingend die von dieser Aufforderung umfassten Akten und Unterlagen.
Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass bei von dieser Aufforderung umfassten Besetzungsverfahren Personen zum Zug gekommen sind, weil sie mit einer anderen Partei als der ÖVP verbunden sind. Unter dieser Voraussetzung könnte die Vorteilsgewährung an mit der ÖVP verbundene Personen ausgeschlossen werden. Es muss dem Untersuchungsausschuss daher möglich sein, auch derart gelagerte Sachverhalte zu prüfen, um sich ein Bild darüber machen zu können, ob die im vierten Beweisthema behaupteten und umschrieben[en] Vorgänge stattgefunden haben.
9. Schließlich verlangt das vierte Beweisthema 'Aufklärung über Bestellung von Personen […] mit dem mutmaßlichen Ziel, einen kontrollierenden Einfluss für mit der ÖVP verbundene Personen auf die Tätigkeiten dieser Organe zu erreichen, oder Bestellungen als mutmaßliche Folge oder in Erwartung einer Begünstigung der ÖVP, […]' (4/US 27. GP, Seite 5). Jedenfalls für die Aufklärung hinsichtlich einer '[Bestellung] als mutmaßliche Folge oder in Erwartung einer Begünstigung der ÖVP' ist es keineswegs erforderlich, dass die im Rahmen der Bestellung zum Zug gekommene Person eine 'mit der ÖVP verbundene Person ist'. Ob eine Bestellung einer nicht mit der ÖVP verbundenen Person – ausschließlich oder unter anderem – in Erwartung einer solchen Vorteilsgewährung vorgenommen wurde, kann der Untersuchungsausschuss daher nur klären, wenn ihm die Akten und Unterlagen zu allen Bestellungen im Untersuchungszeitraum vorgelegt werden.
10. Weil es [der] Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis jetzt unterlassen hat, aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes zu übermitteln oder zu begründen, warum aus seinem Verantwortungsbereich keine Akten und Unterlagen zum vierten Beweisthema vorgelegt wurden, wird er gemäß §27 Abs4 VO UA aufgefordert, binnen zwei Wochen die von dieser Aufforderung umfassten Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage von Akten und Unterlagen, die vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, einer besonderen Begründung bedarf."
1.4. Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte der BMSGPK zu der soeben wiedergegebenen Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA dem ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschuss Folgendes mit:
Zunächst werde darauf hingewiesen, dass der in Rede stehenden Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA keine ergänzende Beweisanforderung vorausgegangen sei. Ein wechselseitiger Kommunikationsprozess zwischen dem vorlagepflichtigen Organ und dem Untersuchungsausschuss, wie ihn der Verfassungsgerichtshof voraussetze (vgl VfGH 29.6.2021, UA4/2022), habe nicht stattgefunden. Ungeachtet dessen habe das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Prüfung der angeforderten Akten und Unterlagen durchgeführt.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz habe auf Basis des grundsätzlichen Beweisbeschlusses die Akten und Unterlagen, die im Untersuchungsgegenstand und Untersuchungszeitraum lägen, bereits übermittelt. Gemäß Art53 Abs3 B VG hätten die Organe des Bundes einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage bestehe nicht bedingungslos, sondern sei daran gebunden, dass die angeforderten Unterlagen einen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufwiesen. §24 VO UA, der den grundsätzlichen Beweisbeschluss regle, verpflichte die Organe des Bundes zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen (bloß) im "Umfang des Untersuchungsgegenstandes".
Auch der Verfassungsgerichtshof habe im Rahmen seiner Entscheidungen zu Untersuchungsausschüssen (vgl VfGH 2.12.2020, UA3/2020) ausgesprochen, dass die Beurteilung der Vorlageverpflichtung und damit der Frage, ob für den Untersuchungsausschuss angeforderte Akten und Unterlagen gemäß Art53 Abs3 B VG vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien, zunächst dem informationspflichtigen Organ obliege. Der Verfassungsgerichtshof habe ebenfalls ausgeführt, dass die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes auch dem Schutz der betroffenen Organe diene, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen konkretisiert sowie der Umfang bestimmt werde, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten hätten. Der Untersuchungsausschuss sei somit an den Untersuchungsgegenstand und die damit einhergehende Zielsetzung gebunden; der Untersuchungsausschuss solle im Rahmen des Beweisverfahrens konkrete Fragen untersuchen, wobei allerdings sichergestellt werden müsse, dass die Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses innerhalb dieser Grenzen blieben und nicht missbräuchlich verwendet würden (vgl VfGH 3.3.2020, UA1/2020).
Der Untersuchungsgegenstand des ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschusses sei wie folgt definiert:
"Untersuchungsgegenstand ist das Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen durch Organe der Vollziehung des Bundes im Zeitraum von 18. Dezember 2017 bis 11. Oktober 2021 sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen auf Grundlage und ab Beginn des 'Projekts Ballhausplatz' auf Betreiben eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses einer größeren Anzahl von in Organen des Bundes tätigen Personen, bestehend aus der ÖVP zuzurechnenden Mitgliedern der Bundesregierung, StaatssekretärInnen sowie MitarbeiterInnen ihrer politischen Büros, zu parteipolitischen Zwecken und die damit gegebenenfalls zusammenhängende Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Bestimmungen sowie der dadurch dem Bund gegebenenfalls entstandene Schaden."
Ziel des Untersuchungsausschusses sei die Untersuchung des Verdachts der parteipolitischen Instrumentalisierung von Strukturen des Bundes durch Gewährung von Vorteilen an relevante Akteure als natürliche oder juristische Personen, die mit der ÖVP verbunden seien. Im grundsätzlichen Beweisbeschluss (vgl AB 1215 BlgNR 27. GP, Anlage 1) werde dazu festgehalten:
"Die relevanten Akteure (die Mitglieder eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses bestehend aus der ÖVP zurechnenden Personen) und Handlungen (unsachliche Vorteilsgewährung sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen auf Grundlage des 'Projekt Ballhausplatz'), der Zeitraum, der sachliche Umfang (Eignung zur parteipolitischen Begünstigung im Bereich der Vollziehung des Bundes) sowie die Zielrichtung der Untersuchung (Verdacht der Umgehung bzw Verletzung gesetzlicher Vorschriften) werden als konstitutive Merkmale des zu untersuchenden Vorgangs benannt. Gerade auf Grund des komplexen, der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts muss die Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes durch eine Kombination mehrerer Elemente erfolgen."
Der Untersuchungsgegenstand begründe und begrenze die Rechte und Pflichten des Untersuchungsausschusses. Er enthalte im oben angeführten Sinne mehrere kumulative Kriterien, deren (potentielles) Vorliegen bejaht werden müsse, um den fraglichen Sachverhalt in den Untersuchungsgegenstand einzubeziehen.
Der Untersuchungsgegenstand gliedere sich in seinem Einsetzungsverlangen nach Beweisthemen (im vorliegenden Fall sei das Beweisthema 4. "Begünstigung bei der Personalauswahl" relevant). Unter Beweisthema 4 werde die Bestellung von Personen in Organfunktionen des Bundes oder Ausübung von Nominierungsrechten des Bundes abseits jener in Beteiligungen des Bundes sowie die Aufnahme von Personen in Beratungsgremien (insbesondere Think Austria) oder Delegationen mit dem mutmaßlichen Ziel, einen kontrollierenden Einfluss für mit der ÖVP verbundene Personen auf die Tätigkeiten dieser Organe zu erreichen, thematisiert. Beispielhaft würden hier die Einhaltung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes bei der Vergabe von Leitungsfunktionen in ÖVP geführten Bundesministerien, das "Maßschneidern" von Ausschreibungen von Leitungsfunktionen auf parteipolitisch loyale Kandidaten durch Mitglieder des ÖVP Zusammenschlusses oder die Einhaltung der Qualifikationserfordernisse bei der Besetzung von Planstellen durch mit der ÖVP verbundene Personen genannt.
Im grundsätzlichen Beweisbeschluss (vgl AB 1215 BlgNR 27. GP, Anlage 1) werde zum Begriff "Verbundenheit mit der ÖVP" Folgendes festgehalten:
"Verbunden sind insofern jedenfalls alle Unternehmen, an denen die ÖVP direkt oder indirekt beteiligt ist, ihr nahestehende Organisationen sowie Teilorganisationen sowie solche, die unter kontrollierendem Einfluss von ÖVP FunktionärInnen stehen oder treuhänderisch für die ÖVP verwaltet werden. Verbunden sind ebenso Personen, die auf parteipolitisches Wohlwollen angewiesen sind, um ihr berufliches Fortkommen zu fördern. Dies wird insbesondere dort der Fall sein, wo Personalentscheidungen (wenn nicht formell, dann faktisch) von ÖVP PolitikerInnen getroffen werden."
Die in der vorliegenden Aufforderung aufgezählten Besetzungen wiesen jedoch aus den nachstehenden Gründen weder einen Bezug zu den Kriterien des Beweisthemas 4 noch zum Untersuchungsgegenstand auf:
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw davor das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sei im Zeitraum vom 18. Dezember 2017 bis zum 11. Oktober 2021 zu keinem Zeitpunkt von der ÖVP geführt worden. Das Ministerium sei ab 18. Dezember 2017 unter der Leitung einer Bundesministerin der FPÖ gestanden. In der Zeit der Minderheitsregierung Kurz bzw der ExpertInnenregierung sei das Ressort von zwei unabhängigen ExpertInnen geleitet worden und seit 7. Jänner 2020 stehe es unter der Leitung von Bundesministern der Grünen. Keine dieser Personen sei in irgendeiner Weise mit der ÖVP verbunden (gewesen) oder sei unter einem kontrollierenden Einfluss von ÖVP FunktionärInnen gestanden. Dies werde in der in Rede stehenden Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA nicht einmal behauptet (und dementsprechend auch nicht begründet).
Es sei auch zu keiner Begünstigung von Personen im Umfeld der ÖVP gekommen, wie (ehemalige) PolitikerInnen der ÖVP oder MitarbeiterInnen politischer Büros von ÖVP Regierungsmitgliedern in unmittelbarem Anschluss an ihre Tätigkeit für ÖVP Bundesminister; es lägen auch keinerlei Hinweise auf eine solche Begünstigung vor. Eine solche Bevorteilung von mit der ÖVP verbundenen Personen werde in der in Rede stehenden Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA weder behauptet noch begründet.
Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA enthalte durch die bloße Auflistung bestimmter Funktionen, die in einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschrieben gewesen seien, keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie das Gewähren von Vorteilen an mit der ÖVP verbundene natürliche und juristische Personen – mangels jeglicher Zuständigkeit – begründet werde.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich die letzten drei Stellen in der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA mit den darin aufgelisteten Daten (30.10.2021, 9.11.2021 und 26.11.2021) außerhalb des Untersuchungszeitraumes befänden.
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergebe sich nach nochmaliger Prüfung weiterhin – unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Begründungen – für keine dieser Bestellungen ein Hinweis auf einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand, weil die im Beweisbeschluss genannten Merkmale nicht vorliegen.
Es müsse der in der Aufforderung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht widersprochen werden, dass der BMSGPK im Ergebnis prinzipiell alle Akten und Unterlagen vorlegen müsse, welche die Bestellung von Personen in Organfunktionen des Bundes im Untersuchungszeitraum beträfen. Bei einem derartigen unbeschränkten Verständnis der Vorlageverpflichtung, wie es in der Aufforderung vertreten werde, würde der ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschuss durch eine von einer nicht-einsetzenden Minderheit getragene Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA in eine generelle Prüfung der Ausschreibungen im Bereich des Bundesministeriums umgedeutet und der Untersuchungsauftrag unterlaufen. In einer Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA müsse jedoch nachvollziehbar offengelegt werden, welchen konkreten Fragen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes im Rahmen der ergänzenden Beweisanforderung nachgegangen werden solle (vgl VfGH 29.6.2021, UA4/2022).
Die vorliegende Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA zur Vorlage von Akten und Unterlagen sei somit nicht vom Gegenstand der Untersuchung gedeckt, weshalb ihr nicht nachgekommen werden könne.
2. Am 16. August 2022 stellte das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschusses den vorliegenden, auf Art138b Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag und begründete diesen wie folgt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"BEGRÜNDUNG DES ANTRAGS
3.1. Rechtlicher Rahmen
Die Verpflichtung von obersten Organen des Bundes zur Lieferung von Informationen an Untersuchungsausschüsse ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung und begünstigt den Nationalrat in einseitiger Weise. Art53 Abs3 B VG begründet ein Selbstinformationsrecht des Untersuchungsausschusses im Umfang des Untersuchungsgegenstandes. Nur durch unmittelbare Kenntnis aller diesbezügliche[n] Akten und Unterlagen ist eine Erfüllung des verfassungsgesetzlichen Kontrollauftrages möglich.
Die Einzelheiten des Verfahrens des Untersuchungsausschusses werden in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO UA) geregelt. Gemäß §22 Abs1 VO UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise ua auf Grund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses und der ergänzenden Beweisanforderungen im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes.
Der vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates gemäß §3 Abs5 VO UA zu fassende grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet gemäß §24 Abs1 VO UA die in ihm näher bezeichneten Organe 'zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands', wodurch der Untersuchungsausschuss von Beginn seiner Tätigkeit an eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zur Verfügung haben soll. Die Setzung einer angemessenen Frist für die Erfüllung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist gemäß §24 Abs3 VO UA zulässig.
Gemäß §27 Abs1 VO UA hat der Bundesminister dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vom 02.12.2021 (§24 VO UA) zu entsprechen. Entspricht er dem grundsätzlichen Beweisbeschluss nicht oder nur teilweise, hat er gemäß §27 Abs3 VO UA den Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten. Die Verweigerung der Vorlage ist im Einzelnen auf einen verfassungsrechtlich anerkannten Grund zu stützen (Behauptungspflicht) und im Einzelnen zu begründen (Begründungspflicht).
Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung, dem grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß §24 VO UA oder ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 VO UA unverzüglich zu entsprechen (§27 Abs1 VO UA), oder der Verpflichtung, einen Untersuchungsausschuss über die Gründe darüber, warum dem grundsätzlichen Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen wird, zu unterrichten (§27 Abs3 VO UA), nicht nach, kann ein Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Aufforderung ist zu begründen und bildet den 'äußersten Rahmen eines möglichen Gegenstandes des Verfahrens' nach Art138b Abs1 Z4 B VG. Die Meinungsverschiedenheit muss demnach 'konkret' und durch eine Aufforderung zur Nachbesserung in ihrem äußersten Rahmen begrenzt sein. Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA findet ihre Grenze wiederum im Umfang des Untersuchungsgegenstandes.
Gemäß §27 Abs5 VO UA entscheidet der Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.
Der Verfassungsgerichtshof hat schon mehrfach festgestellt, dass – vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §56f Abs3 VfGG in Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG auf Grund der Aktenlage und ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, sowie der befristeten Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses – das vorlagepflichtige Organ seiner bestehenden Behauptungs- und Begründungspflicht für die Nichtvorlage von Akten und Unterlagen bereits gegenüber dem Untersuchungsausschuss und nicht erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof diesem gegenüber nachzukommen hat, um zunächst dem Untersuchungsausschuss eine Überprüfung und allfällige Bestreitung der Argumentation zu ermöglichen und diese einer etwaigen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können (vgl zB VfGH 02.12.2020, UA3/2020 mwN).
3.2. Im Einzelnen
3.2.1. Am 13.10.2021 wurde die Einsetzung des Untersuchungsausschusses 4/US 27. GP verlangt. Die Einsetzung und Konstituierung erfolgten am 09.12.2021. Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates hat am 02.12.2021 einstimmig gemäß §3 Abs5 VO UA den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß §24 VO UA gefasst. Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet unter anderem 'die Mitglieder der Bundesregierung jeweils samt aller nachgeordneten Organe und sonstige ihnen unterstehenden Einrichtungen sowie ihrer etwaigen Vorgänger- und Nachfolgeorgane und einrichtungen' zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes; sohin auch den Bundesminister. Er legte dem Untersuchungsausschuss die von der Aufforderung vom 14.07.2022 umfassten Akten und Unterlagen nicht vor.
Daraufhin forderte am 14.07.2022 ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Bundesminister gemäß §27 Abs4 VO UA auf, binnen 14 Tagen dem grundsätzlichen Beweisbeschluss vom 02.12.2021 hinsichtlich [genau] bezeichneter Akten und Unterlagen, nämlich betreffend die beschriebenen Ausschreibungen von dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen und Arbeitsplätzen der Zentralstelle und der nachgeordneten Dienststellen und die Betrauung von Personen mit dem Ausschreibungsgesetz unterliegenden Funktionen im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu entsprechen, weil der Bundesminister nach Ansicht eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses seiner sich aus dem grundsätzlichen Beweisbeschluss ergebenden Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss nicht vollständig nachgekommen ist.
Das Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses begründete seine Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA, Blg. LXXXIX (Beilage ./3), ausführlich. Es legte dar, welche Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss bislang noch nicht vorgelegt wurden und warum diese vom grundsätzlichen Beweisbeschluss, der sich über den gesamten Untersuchungsgegenstand erstreckt, umfasst sind. Aus der Darlegung der wesentlichen Argumente dafür, dass die angeforderten Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind, ergibt sich auch deren abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand.
Der Bundesminister hat bis zum Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO UA dieser Aufforderung weder entsprochen, noch hat er dem Untersuchungsausschuss ausreichende und nachvollziehbare Gründe für die Nichtentsprechung dargelegt. Diese Weigerung, der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entsprechen, ist rechtswidrig.
3.2.2. Wenn der Bundesminister behauptet, dass die Abgeordneten, die ihn gemäß §27 Abs4 VO UA aufgefordert haben, dem grundsätzlichen Beweisbeschluss zu entsprechen und näher bezeichnete Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln, es unterlassen hätten, in einen wechselseitigen Kommunikationsprozess mit ihm einzutreten und somit insinuiert, dass ohne ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO UA eine Aufforderung gemäß §27 VO UA rechtswidrig sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Die VO UA sieht diesen wechselseitigen Kommunikationsprozess insofern vor, indem normiert ist, dass vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen einer Meinungsverschiedenheit aufgrund der Nichtentsprechung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung eine Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO UA zu ergehen hat. Dieser Zwischenschritt dient genau dazu, eine wechselseitige Kommunikation zu ermöglichen, die entweder die Übermittlung der Akten und Unterlagen oder die Abgabe einer hinreichenden Begründung, warum Akten und Unterlagen nicht vorgelegt wurden, zum Ergebnis hat.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesminister dem Untersuchungsausschuss die in der Aufforderung vom 14.07.2022 näher bezeichneten Akten und Unterlagen auf Grundlage des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht übermittelt, obwohl diese näher bezeichneten Akten und Unterlagen nach Auffassung eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vom Untersuchungsgegenstand – und sohin auch vom sich auf den ganzen Untersuchungsgegenstand erstreckenden grundsätzlichen Beweisbeschluss – umfasst sind. Daraufhin hat ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses am 14.07.2022 den Bundesminister aufgefordert, hinsichtlich der in der Aufforderung näher beschriebenen Akten und Unterlagen seiner Vorlageverpflichtung binnen gesetzlicher Frist von 14 Tagen nachzukommen. Die Aufforderung war hinreichend begründet. So hat das Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den wechselseitigen Kommunikationsprozess eingeleitet. Der Bundesminister hatte die Möglichkeit, gegenüber dem Untersuchungsausschuss darzulegen, welche Akten und Unterlagen sich in seinem Akten- und Unterlagenbestand befinden, welche dem Untersuchungsausschuss übermittelt werden bzw detailliert und nachvollziehbar zu begründen, warum welche Akten und Unterlagen nicht vorgelegt werden.
Die VO UA sieht nicht vor, dass in jedem Fall vor einer Aufforderung nach §27 Abs4 VO UA zuerst eine ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 VO UA zu ergehen hat. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Wortlaut des §27 Abs4 VO UA ausdrücklich, dass die Aufforderung sowohl bei einer Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem grundsätzlichen Beweisbeschluss als auch bei einer Nichterfüllung einer Verpflichtung aus einer ergänzenden Beweisanforderung möglich ist.
Dieses Instrument der ergänzenden Beweisanforderung stellt nur eine Ergänzung zum grundsätzlichen Beweisbeschluss dar, die immer – wie auch der grundsätzliche Beweisbeschluss selbst – innerhalb der Grenzen de[s] Untersuchungsgegenstandes bleiben muss. Die ergänzende Beweisanforderung trifft für den Fall Vorkehrung, dass sich zB aus den bereits aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses vorgelegten Unterlagen oder aufgrund von Befragungen von Auskunftspersonen ergeben hat, dass ein bestimmtes Beweismittel für die Erhebungen des Untersuchungs[aus]schuss[es] notwendig ist, dieses dem Untersuchungsausschuss aber bislang noch nicht vorgelegt wurde. Daraus lässt sich jedenfalls keine Einengung der Vorlageverpflichtung auf Grundlage des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ableiten.
Ebenso wenig dient eine ergänzende Beweisanforderung als 'Rechtsmittel' gegen die unzureichende Vorlage von Akten und Unterlagen in Entsprechung eines grundsätzlichen Beweisbeschlusses. Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschluss[es] nicht oder ungenügend nach, hat der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder gemäß §27 Abs4 VO UA die Möglichkeit, das betreffende Organ aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Das Instrument der ergänzenden Beweisanforderung steht aber für diesen Zweck eben nicht zur Verfügung.
Daher geht dieser Einwand des Bundesministers ins Leere, zumal das antragstellende Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gemäß §27 Abs4 VO UA den Bundesminister aufgefordert hat, dem grundsätzlichen Beweisbeschluss zu entsprechen und die näher bezeichneten Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat er dies nachvollziehbar zu begründen."
3. Dem BMSGPK wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 2. September 2022, 15.30 Uhr, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Der Bundesminister erstattete am genannten Tag eine Äußerung, in der er dem Antrag gemäß Art138b Abs1 Z4 B VG mit näherer Begründung entgegentrat.
IV. Zur Zulässigkeit
Der vorliegende Antrag entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, UA75/2022 ua, zugrunde liegenden Antrag. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf Punkt IV. der Begründung des genannten Beschlusses zu verweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der im ersten Teil des Begehrens enthaltene Feststellungsantrag in den einschlägigen Bestimmungen des B VG und des VfGG keine Rechtsgrundlage findet sowie der im zweiten Teil des Begehrens gestellte Antrag unzulässig ist, weil die Voraussetzungen für eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem einschreitenden Viertel der Mitglieder des ÖVP Korruptions-Untersuchungsausschusses und dem BMSGPK (noch) nicht vorliegen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.