JudikaturOLG Wien

6R109/24d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht
24. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* KG , FN **, **, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022, über die Rekurse der Gesellschaft und der Komplementärgesellschaft B* LIMITED **, IRL-D07X8R6 Dublin 7, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.2.2024, 43 Fr 296/24y 6 und -7, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der Gesellschaft wird nicht Folge gegeben (ON 6).

Dem Rekurs der B* LIMITED wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss (ON 7) wird ersatzlos behoben und das gegen die B* LIMITED geführte Zwangsstrafenverfahren eingestellt.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.

Text

Begründung

Die A* KG ( Gesellschaft ) ist seit 25.9.2021 zu FN ** mit dem Geschäftszweig „Sicherheits-, Ermittlungs- und Detektiv-Dienstleistungen für Private und Firmen“ im Firmenbuch eingetragen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die B* LIMITED ( Komplementärin ) mit Sitz in **. Kommanditisten sind C*, geboren am **, und D*, geboren am **, mit einer Haftsumme von je EUR 100,-. Laut Registerauszug der Komplementärin vom 16.8.2021 ist C* „ Director “ der irischen Komplementärin, ihre Gesellschaftsform lautet „ LTD - Private Company Limited by Shares “.

Am 23.1.2024 langte beim Landesgericht Eisenstadt ein Antrag auf Sitzverlegung von ursprünglich ** nach ** ein. Da dieser unbeglaubigt unterfertigt war, trug das Erstgericht noch am selben Tag die Verbesserung auf, die auch fristgerecht erfolgte. Am 31.1.2024 trug das Landesgericht Wiener Neustadt die Sitzverlegung nach ** im Firmenbuch ein.

Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Eine Einreichung eines Jahresabschlusses erfolgte bisher nicht. Zwangsstrafenverfahren waren diesbezüglich bereits anhängig (vgl OLG Wien, 6 R 297/23z; Landesgericht Eisenstadt zu 43 Fr 2707/23i, 43 Fr 5075/23t, 43 Fr 297/24z).

Mit Zwangsstrafverfügungen vom 26.1.2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Komplementärin (ON 2) Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß den §§ 277 ff UGB die Unterlagen für die Rechnungslegung (Jahresabschluss etc) der Gesellschaft zum 31.12.2022 bis zum 30.9.2023 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen.

In den dagegen erhobenen, rechtzeitigen Einsprüchen der Gesellschaft und der Komplementärgesellschaft brachte C* vor, die Bilanzsummen für 2021, 2022, 2023, 2024 seien bereits beim Landesgericht Eisenstadt gemeldet worden, jedes Jahr mit EUR 0,- Umsatz, da mit Bescheid der BH ** jegliche Aktivität gegen Androhung einer Strafe von EUR 3.600,- untersagt worden sei. Es sei der Bezirkshauptmannschaft ** innerhalb von 31 Monaten nicht möglich gewesen, eine Gewerbeberechtigung auszustellen. Die Firmenbuchanmeldung sei auf Anweisung der Bezirkshauptmannschaft **, Frau E*, erfolgt, da sonst keine Gewerbeberechtigung ausgestellt werden könne. Die Ausstellung sei mehrfach versprochen (Bezirkshauptmann-Stellvertreter MMag. F*), jedoch durch Sachbearbeiter nicht durchgeführt worden. Der Firmensitz sei geändert worden.

Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- über die Gesellschaft (ON 6) und die Komplementärgesellschaft (ON 7) wegen der nicht fristgerechten Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 bis zum 30.9.2023 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen). Der Einwand, die Gesellschaft dürfe laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ** keine Aktivitäten (gegen Androhung einer Zwangsstrafe) setzen, ändere nichts an der Offenlegungspflicht nach § 277 Abs 1 UGB. Die im Einspruch geltend gemachten Gründe vermögen die Einstellung des Zwangsstrafenverfahrens nicht zu rechtfertigen, sodass im ordentlichen Verfahren die Zwangsstrafe zu verhängen gewesen sei. Die Mitteilung zum Geschäftsjahr 2022 (EUR 0,-) im Einspruch ersetze die Einreichung eines Jahresabschlusses nicht.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die Rekurse der Gesellschaft und (erkennbar) der Komplementärin mit dem Antrag auf sofortige Einstellung aller bereits eingeleiteten Verfahren (Exekutionsverfahren Bezirksgericht Wiener Neustadt), Ersatz sämtlicher Kosten und sofortige Einstellung dieses Verfahrens samt Aufhebung aller bisherigen Beschlüsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Gesellschaft ist nicht berechtigt . Der Rekurs der Komplementärin ist im Ergebnis berechtigt .

1. Die Rekurswerber verweisen in ihren Rekursen darauf, dass nicht die Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt habe oder sich passiv verhalte, sondern aus behördlichen Gründen, nämlich dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ** (Sachbearbeiterin E) vom 7.12.2021, keine Tätigkeit ausgeübt werden dürfe. Die Gesellschaft sei aufgrund einer Anweisung von E angemeldet worden, da es ohne Firmenbuchnummer, Anmeldung beim Sozialversicherer wegen einer Dienstnehmernummer und Anmeldung eines Geschäftsführers mit mindestens zehn Stunden, eine Ausstellung einer Gewerbeberechtigung nicht gebe. In der Zwischenzeit hätten eigene Erkundigungen ergeben, dass dies nicht der Fall sei. Es sei lediglich eine Absichtserklärung notwendig, die eine Gründung in Aussicht stelle. Auch eine Anmeldung beim Sozialversicherer sei nicht notwendig. Am 6.9.2023 (Jahresabschluss 31.12.2022 fristgerecht bis zum 30.9.2023) seien (Anmerkung des Rekursgerichtes: im Rekurs im Zwangsstrafenverfahren zum Jahresabschluss 31.12.2021 zu 43 Fr 2707/23i; hg 6 R 297/23z ) in Papierform die gewünschten Zahlen für das Geschäftsjahr 2021 0,00 EUR, Geschäftsjahr 2022 0,00 EUR, Geschäftsjahr 2023 0,00 EUR und auch für das Geschäftsjahr 2024 0,00 EUR übermittelt worden, da sich an der Sachlage für die Ausstellung des Gewerbescheines nichts geändert habe. Es sei daher nicht korrekt, dass bis dato weder in Papierform noch in elektronischer Form im Firmenbuch die Geschäftszahlen eingelangt seien. In der Zwischenzeit sei der Firmensitz gewechselt worden und befinde sich außerhalb der Gerichtsbarkeit des Landesgerichtes Eisenstadt.

2. Für die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB zuständiges Gericht ist das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft (§ 120 Abs 1 Z 2 und Abs 2 JN), bei dem die Jahres- und Konzernabschlüsse (etc) auch einzureichen sind (§ 277 Abs 1 UGB; Zib in Zib/Dellinger , UGB zu § 283 UGB Rz 34).

Auch nach dem HaRÄG ist unstrittig, dass der Sitz der OG/KG nach wie vor kein notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist, im Falle der Nichtregelung daher auch keine Vertragsänderung notwendig und die Sitzverlegung somit durch die tatsächliche Verlegung vollzogen ist; entsprechend wirkt die Firmenbucheintragung bloß deklarativ (OGH 6 Ob 4/94 = ecolex 1994, 397; Pilgerstorfer in Artmann , UGB 3 § 13 Rz 6), wenngleich freilich eine Pflicht zur Firmenbuchanmeldung besteht ( Ratka in Straube/Ratka/Rauter , UGB I 4 § 13 Rz 6).

Das Zwangsstrafenverfahren ist nach dem AußStrG zu führen ( Zib aaO § 283 UGB Rz 36). Eine örtliche Unzuständigkeit bildet keinen Aufhebungsgrund nach § 56 AußStrG. Dies entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der auf ein diesbezügliches „dringendes Bedürfnis der Praxis“ verweist. Damit wird die Rsp zum AußStrG 1854 fortgeschrieben. Eine Subsumption der örtlichen Unzuständigkeit unter § 57 Z 4 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die örtliche Unzuständigkeit alleine idR nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Entscheidung zu beeinflussen. Der Mangel erscheint auch nicht als „vergleichbar schwerwiegend“ iSd § 57 Z 6 AußStrG. Damit bleibt die örtliche Unzuständigkeit idR sanktionslos ( G.Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 56 Rz 14).

Dass somit bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Zwangsstrafverfügungen durch das Landesgericht Eisenstadt dieses nicht mehr das für die Gesellschaft örtlich zuständige Firmenbuchgericht war, schadet in der hier vorliegenden Konstellation daher nicht.

3. Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen.

Die eingetragene kapitalistische Personengesellschaft ist gemäß § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB rechnungslegungspflichtig. Sie ist kein Unternehmer kraft Rechtsform. Die Bestimmung setzt Art 1 lit b EU-Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) um. Jene Rechtsformen, die in Anhang II der EU-Bilanzrichtlinie genannt werden (für Österreich die OG und KG), sind rechnungslegungspflichtig, wenn die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter tatsächlich nur beschränkt haften. Die EU-Bilanzrichtlinie stellt hinsichtlich der Gesellschafter auf die Nennung der entsprechenden Rechtsform im Anhang I der Richtlinie ab (für Österreich: AG und GmbH). Die Regelung umfasst die „klassische“ GmbH Co KG und entsprechend der Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar“ auch doppel- oder mehrstöckige Personengesellschaften. Die EU-Bilanzrichtlinie verweist auf alle in Anhang I enthaltenen Rechtsformen und somit auf sämtliche in irgendeinem EU-/EWR-Mitgliedstaat geregelten Kapitalgesellschaftsformen. Die Bezugnahme auf die beschränkte Haftung in § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB ist nur für Gesellschafter relevant, die personengesellschaftsrechtlich grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung haben. Bei der OG sind das alle Gesellschafter, bei der KG hingegen nur der Komplementär. Der Kommanditist, dessen Haftung durch § 171 UGB gesetzlich beschränkt ist, darf nicht in das Prüfschema gemäß § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB miteinbezogen werden ( Petutschnig/Schiebel in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3 § 189 Rz 24/1). Im Anhang I der Bilanz-Richtlinie sind bezüglich Irland die „public companies limited by shares or by guarantee“ und die „private companies limited by shares or by guarantee“ genannt.

Wesentlich für die Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB ist, dass die Bestimmung anders als die Vorgängerregelung und anders als die Bestimmung des § 189 Abs 1 Z 2 lit b UGB nicht auf die unternehmerische Tätigkeit abstellt, sondern ausschließlich auf die Rechtsform bzw auf die im jeweiligen Gründungsrecht normierte Haftungsbeschränkung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Die ausschließlich vermögensverwaltend tätige kapitalistische OG/KG ist daher auch rechnungslegungspflichtig. Insoweit erübrigt sich die Judikatur des OGH zur Rechnungslegungspflicht einer GmbH Co KG in Abhängigkeit vom Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit. Die Höhe der Umsatzerlöse (§ 189 Abs 1 Z 3 UGB) ist für die Rechnungslegungspflicht einer kapitalistischen Personengesellschaft gemäß § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB ebenso ohne Bedeutung ( Petutschnig/Schiebel aaO § 189 Rz 24/2).

Die Komplementärgesellschaft ist eine private company limited by shares. Die Gesellschaft ist somit eine eingetragene kapitalistische Personengesellschaft, die rechnungslegungspflichtig ist. Darauf, ob sie unternehmerisch tätig ist oder nicht, kommt es für die Bejahung der Rechnungslegungspflicht nicht an.

4. Die Pflicht zur Einreichung trifft die gesetzlichen Vertreter der vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft und richtet sich auch bei ausländischen Komplementären ausschließlich nach österreichischem Recht ( Fellinger in Straube/Ratka/Rauter , UGB II/RLG 3 § 277 Rz 24).

Hier verhängte das Landesgericht Eisenstadt eine Zwangsstrafe über die Komplementärgesellschaft mit Sitz in **, nicht aber über deren „Director“. Für die Verhängung einer Zwangsstrafe über die Komplementärgesellschaft mit Sitz in ** durch das Landesgericht Eisenstadt besteht aber keine rechtliche Grundlage, sodass diese unzulässigerweise erfolgte. Die ausländische Komplementärgesellschaft ist der inländischen Gerichtsbarkeit in diesem Zusammenhang nicht unterworfen (§ 56 Abs 1 AußStrG), sondern lediglich ihre gesetzlichen Vertreter.

Dieser Verfahrensverstoß war vom Rekursgericht gemäß § 55 Abs 3 AußStrG aus Anlass des Rekurses der Komplementärgesellschaft amtswegig auch ohne Geltendmachung im Rekurs aufzugreifen, sodass der angefochtene Beschluss ON 7 ersatzlos aufzuheben und das Zwangsstrafenverfahren gegen die Komplementärgesellschaft einzustellen war.

5. Nach § 283 Abs 2 UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von EUR 700,-, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs 1a UGB) von EUR 350,-, zu verhängen, und zwar über den/die Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB). Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist dann im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von EUR 700,- bis EUR 3.600,-, bei Kleinstkapitalgesellschaften von EUR 350,- bis EUR 1.800,- verhängt werden (§ 283 Abs 3 UGB).

6. § 283 UGB weist die Organe der Rechtspflege zwingend zur Verhängung einer Zwangsstrafe durch die Erlassung einer Strafverfügung ohne vorausgehendes Verfahren nach Ablauf der Offenlegungsfrist (damit der Frist gemäß § 277 UGB) an. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung oder einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren kann nur abgesehen werden, wenn die offenlegungspflichtigen Organe offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren. Diesbezüglich besteht kein Ermessen des Gerichtes.

Der Begriff „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ in § 283 Abs 2 UGB entspricht dem gleichlautenden Begriff in § 146 Abs 1 ZPO (RW0000513). Mangels einer dem § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO vergleichbaren Bestimmung reicht im Zwangsstrafenverfahren schon ein minderer Grad des Versehens und damit leichte Fahrlässigkeit aus, um die Unvorhersehbarkeit zu beseitigen (RS0123571; 6 Ob 214/15m; 6 Ob 66/12t je mwN). Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden, also die der Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse, haben die Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren darzutun (6 Ob 214/15m ua). Das Firmenbuchgericht hat an Hand dieser Angaben zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt.

7. Der Einwand, die Gesellschaft dürfe laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ** keine Aktivitäten setzen, ändert nichts an der Offenlegungspflicht nach § 277 Abs 1 UGB. Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht trifft bspw die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch, wenn sie keine Geschäftstätigkeit ausübt (6 Ob 33/09k, 6 Ob 134/11s, 6 Ob 129/11f, 6 Ob 246/07f). Nichts anderes kann in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation gelten.

8. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgt aus § 283 Abs 6 UGB, dass eine nachträgliche Einreichung des Jahresabschlusses die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht mehr verhindern kann, wenn er nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung – hier der 26.1.2024 - eingereicht wurde (RS0126978 insbesondere [T2]). Hier erfolgte bisher keine Einreichung eines Jahresabschlusses. Die Mitteilung „zum Geschäftsjahr 2022 EUR 0,-“ im Rekurs zu 43 Fr 2707/23i am 6.9.2023 und im Einspruch ersetzt die Einreichung eines Jahresabschlusses nicht. Im Rekurs vom 6.9.2023 bleibt völlig offen, was mit „EUR 0,-“ überhaupt gemeint ist, da sich daraus nicht ergibt, ob es sich dabei um die Bilanzsumme, Umsätze oder sonstige Positionen handelt. Unklar bleibt insbesondere auch, ob die Gesellschaft bspw über Anlagevermögen oder Verbindlichkeiten verfügt. Die Mitteilung von EUR 0, Umsatz im Einspruch lässt diese Positionen ebenfalls offen.

9. Eine Herabsetzung der Zwangsstrafe kommt nicht in Betracht, weil diese ohnehin an der Untergrenze des in § 283 Abs 1 UGB genannten Rahmens liegt.

10. Das Erstgericht hat somit zu Recht eine Zwangsstrafe über die Gesellschaft verhängt. Dem Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss ON 6 war nicht Folge zu geben. Die weiteren Anträge (sofortige Einstellung aller bereits eingeleiteten Verfahren - Exekutionsverfahren Bezirksgericht Wiener Neustadt; Ersatz sämtlicher Kosten, ohne solche zu verzeichnen) sind nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens.

11. Der Ausspruch über die jeweilige Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne der letztgenannten Bestimmung waren nicht zu beantworten.

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