BundesrechtVerordnungenBilanzgliederungsverordnung

Bilanzgliederungsverordnung

BGVO
In Kraft seit 30. Dezember 2016
Up-to-date

§ 1

Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A , die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2016 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/1997 tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen.

Anlage A

BILANZ

AKTIVA

Anl. 1

Stand zum Ende des Geschäftsjahres Stand zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres

A. ANLAGEVERMÖGEN:

Anl. 1

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

1. Bestandsrechte und ähnliche Rechte;

2. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen:

1. unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;

2. Wohngebäude;

3. unternehmenseigenes Miteigentum;

4. sonstige Gebäude;

5. nicht abgerechnete Bauten;

6. Bauvorbereitungskosten;

7. Betriebs- und Geschäftsausstattung;

8. sonstige Sachanlagen;

9. geleistete Anzahlungen;

III. Finanzanlagen:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

3. Beteiligungen;

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;

6. sonstige Ausleihungen.

B. UMLAUFVERMÖGEN:

Anl. 1

I. Zur Veräußerung bestimmte Sachanlagen:

1. unbebaute Verkaufsgrundstücke;

2. Erwerbshäuser;

3. nicht abgerechnete fertige Erwerbshäuser;

4. nicht abgerechnete unfertige Erwerbshäuser;

5. Bauvorbereitungskosten;

6. Vorräte;

7. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen, Verrechnungen und sonstige Vermögensgegenstände:

1. Forderungen aus dem Grundstücksverkehr;

2. Forderungen aus der Hausbewirtschaftung;

3. Verrechnung aus der Hausbewirtschaftung;

4. Forderungen aus der Betreuungstätigkeit;

5. Verrechnung aus der Betreuungstätigkeit;

6. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;

7. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

8. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere und Anteile:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

2. sonstige Wertpapiere und Anteile;

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN.

D. AKTIVE LATENTE STEUERN.

PASSIVA

Anl. 1

Stand zum Ende des Geschäftsjahres Stand zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres

A. EIGENKAPITAL:

Anl. 1

I. Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile;

I. eingefordertes Stammkapital;

I. eingefordertes Grundkapital;

II. Kapitalrücklagen:

1. gebundene;

2. nicht gebundene;

III. Gewinnrücklagen:

1. gesetzliche Rücklage;

2. zweckgebundene Rücklage für Kostendeckung;

3. satzungsmäßige Rücklage;

4. andere Rücklagen;

IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust):

davon Gewinnvortrag / Verlustvortrag.

B. RÜCKSTELLUNGEN:

Anl. 1

1. Rückstellungen für Abfertigungen;

2. Rückstellungen für Altersvorsorge;

3. Steuerrückstellungen;

4. Rückstellungen für Bautätigkeit;

5. Rückstellungen für Hausbewirtschaftung;

6. sonstige Rückstellungen.

C. VERBINDLICHKEITEN:

Anl. 1

1. Anleihen, davon konvertibel;

2. Darlehen zur Grundstücks- und Baukostenfinanzierung;

3. Finanzierungsbeiträge der Wohnungswerber;

4. Zwischenkredite;

5. Darlehen sonstiger Art;

6. Verbindlichkeiten gegenüber Kaufanwärtern;

7. Verbindlichkeiten aus dem Grundstücksverkehr;

8. Verbindlichkeiten aus Bauverträgen;

9. Kautionen;

10. Verbindlichkeiten aus der Hausbewirtschaftung;

11. Verrechnung aus der Hausbewirtschaftung;

12. Verbindlichkeiten aus der Betreuungstätigkeit;

13. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

14. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

15. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

16. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

17. sonstige Verbindlichkeiten,

davon Steuern,

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

D. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN.

Unter dem Bilanzstrich

Anl. 1

Haftungsverhältnisse gemäß § 199 UGB;

Sonstige finanzielle Verpflichtungen gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB;

Anlage B

GEWINN- und VERLUSTRECHNUNG

Anl. 2

Geschäftsjahr vorangegangenes Geschäftsjahr

1. Umsatzerlöse:

a) Mieten / Nutzungsentgelte;

b) Verwohnung der Finanzierungsbeiträge;

c) Zuschüsse;

d) aus Sondereinrichtungen;

e) aus der Betreuungstätigkeit;

f) aus sonstigen Betriebsleistungen;

g) aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;

h) übrige;

2. aktivierte Eigenleistungen;

3. sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;

c) Erträge aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;

d) übrige;

4. verrechenbare Kapitalkosten;

5. Instandhaltungskosten;

6. Personalaufwand:

a) Löhne, und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;

b) soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:

aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

c) Kosten der Organe;

7. Abschreibungen:

a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen;

b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8. Betriebskosten;

9. Aufwendungen für Sondereinrichtungen;

10. Aufwendungen aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;

11. sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:

a) Steuern;

b) Aufwendungen aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung;

c) sonstiger Verwaltungsaufwand;

d) übrige;

12. Zwischensumme aus 1. bis 11.;

13. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;

14. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen;

15. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;

16. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

17. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB sind, gesondert auszuweisen:

a) Abschreibungen;

b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

18. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

19. Zwischensumme aus 13. bis 18.;

20. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus 12. und 19.);

21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22. Ergebnis nach Steuern;

23. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1. bis 22. enthalten;

24. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag;

25. Auflösung von Kapitalrücklagen;

26. Auflösung von Gewinnrücklagen;

27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen;

28. Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).