(1) Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:
1. Gläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
2. Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
3. Anleihegläubiger,
4. schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10 000 Euro, und
5. Gläubiger nachrangiger Forderungen.
(2) Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.
(3) Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.
Rückverweise
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 29 Gläubigerklassen
(1) Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden: 1. Gläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen), 2…
§ 30 Prüfung des Restrukturierungsplans
…Z 8, 3. die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 und 4. die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6 zu prüfen. Mit der…
§ 27 Inhalt von Restrukturierungsplänen
…Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (§ 29 Abs. 3); 6. die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die entweder namentlich zu benennen oder, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, unter Bezugnahme auf…