(1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
(2) Den Strafgefangenen sind für ihre Briefe und Eingaben das nötige Schreibzeug und, soweit sie darüber auch unter Heranziehung von Geldern, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen, nicht verfügen, in angemessenem Umfang Briefpapier zur Verfügung zu stellen.
(3) Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.
§ 89 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 89 Schreiben
…§ 89. (1) Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit…
§ 80
… 2 und 3 ) oder einer Krankheit ( § 76 Abs. 4 ) zu gewährenden Leistungen gelten die Vorschriften der §§ 85, 86, 89, 97, 98, 98a, 99, 100 Abs. 1 lit. b, 101, 102 Abs. 2 und 3, 103 Abs. 1 Z. 2…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG , BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über…
§ 189 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 189 Zuständigkeit für Entscheidungen
…Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt ( §§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes ) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf…
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