Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen Nichteinrechnung der Zeit des Ausgangs nach §§ 16 Abs 2 Z 3a, 147 Abs 4 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.10.2025, AZ **-3, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO)
Begründung :
Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die vom Strafgefangenen außerhalb der Strafhaft verbrachte Zeit des Ausgangs vom 29.8.2025, 8.00 Uhr, bis 1.9.2025, 8.00 Uhr, gemäß „§ 99a Abs 2 (§ 99 Abs 4) StVG“ nicht in die Strafzeit einzurechnen (ON 3).
Gegen diesen Beschluss erhob der Strafgefangene mit 7.4.2026 datiertem und am 21.4.2026 beim Erstgericht eingelangtem Schreiben Beschwerde (ON 4), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt und die verspätet und daher unzulässig ist.
Die Bestimmungen der StPO sind gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG (soweit nichts anderes angeordnet ist) sinngemäß auf Verfahren der Vollzugsgerichte anzuwenden. Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben).
Die Beschlussausfertigung, die auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Strafgefangenen am 17.10.2025 in der Justizanstalt eigenhändig zugestellt (vgl Zustellnachweis zu ON 3), weshalb die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 31.10.2025 endete. Die erst am 7.4.2026 verfasste und am 21.4.2026 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde ist daher verspätet und war somit ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 erster Fall StPO).
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