Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Oktober 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024 auf Erlassung eines Europäischen Haftbefehls abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020, AZ **, sah das Landesgericht Korneuburg gemäß § 133a StVG ab dem Zeitpunkt der Ausreise (frühestens 10. Jänner 2021) vom weiteren Vollzug der über den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2019, AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von 42 Monaten ab (ON 2).
Nachdem der Genannte am 26. März 2024 vom Landesgericht Korneuburg, AZ **, wegen des in ** begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu zweijähriger Freiheitsstrafe verurteilt worden war (ON 5.2, 25 f), beantragte die Staatsanwaltschaft Korneuburg die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (ON 5.2, 1; ON 6.3), erkennbar mit dem Ziel der Vollstreckung des Strafrests nach § 133a StVG unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes infolge zuvor erfolgter Übergabe an die österreichischen Behörden aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung hinsichtlich obangeführten Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg (vgl ON 5.2, 5 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg den „sinngemäßen Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg auf Erwirkung der Nachtragsauslieferung hinsichtlich des über A*, geboren am **, rumänischer Staatsangehöriger, derzeit Justizanstalt Sonnberg, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.04.2019, B*, allenfalls noch zu vollziehenden Strafrestes wegen örtlicher Unzuständigkeit“ zurück, weil es die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien als ursprüngliches Urteilsgericht in Ansehung des verbliebenen Strafrests erblickte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg, mit der sie die inhaltliche Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag auf Erlassung eines (neuen) Europäischen Haftbefehls zwecks Ergänzung/Erweiterung gemäß § 31 Abs 4 EU-JZG zur Strafvollstreckung des Strafrests nach § 133a StVG infolge Zuständigkeit des Vollzugs-und nicht des Urteilsgerichts anstrebt (ON 15).
Dazu hat das Beschwerdegericht erwogen:
Die Beschwerdeführerin bezeichnet richtigerweise das bereits als Vollzugsgericht tätig gewordene Landesgericht Korneuburg als für Verfügungen nach § 133a StVG zuständiges Gericht.
Da das Beschwerdeverfahren jedoch keinem Neuerungsverbot unterliegt (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 89 Rz 4) und A* am 13. Februar 2026 nach Vollzug der über ihn verhängten (weiteren) Freiheitsstrafe an die Fremdenpolizei übergeben wurde (vgl ON 17, 1), kann über das (im Übrigen ausdrücklich erfolgte) Begehren der Anklagebehörde auf Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nicht mehr erkannt werden. Denn im Sinne von § 133a Abs 5 letzter Satz StVG hat die Landespolizeidirektion, die die Ausreise des Fremden (Verurteilten) überwachte, seine Ausschreibung zur Personenfahndung zu veranlassen (vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 29). Ein Auslieferungsersuchen ausschließlich zur weiteren Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen das Einreise-oder Aufenthaltsverbot entspricht nicht dieser Bestimmung und würde den in der Absicherung des fremdenbehördlichen Verbots liegenden Normzweck unterlaufen (vgl Pieber aaO Rz 31), sodass sich der Antrag der Staatsanwaltschaft im derzeitigen Verfahrensstadium als unzulässig erweist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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