BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESAchter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt§ 89

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In Kraft seit 01. Januar 1994
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