StVG
Gliederung
V. Fahrzeugregister
§ 40 Übermittlung sonstiger Daten
Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
§ 40 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 40 Unterbringung
…§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80…
§ 24 Vergünstigungen
…Sportgeräte und bekleidung; 3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte; 4. Musizieren auf eigenen Instrumenten; 5. längere Beleuchtung des Haftraumes ( § 40 Abs. 3 letzter Satz). (3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über…
§ 132
…Armband- oder Taschenuhr, eigene Wäsche nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 sowie Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraums im Sinne des § 40 Abs. 2 sind den Strafgefangenen jedenfalls zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen…
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