Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** R*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.045,42 EUR sA und Feststellung (1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2013, GZ 5 R 4/13t 88, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 2012, GZ 62 Cg 56/12x 81, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 465,96 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger macht im Rahmen seines Zahlungsbegehrens mehrere unterschiedliche Ansprüche geltend, die ihm während seiner Strafhaft durch Fehlverhalten von Organen des Bundes entstanden wären. Im Einzelnen begehrt er ein Schmerzengeld von 4.000 EUR für eine erlittene psychische Erkrankung, Schadenersatz von 1.500 EUR wegen Vorenthaltens notwendiger medizinischer Behandlungen (Physiotherapie), ein Schmerzengeld von 500 EUR wegen einer erlittenen Fußpilzinfektion, einen Betrag von 40,20 EUR wegen ungerechtfertigt von seinem Haftgeldkonto abgezogener Telekabelgebühren, sowie Beträge von 4,20 EUR und 1,02 EUR im Zusammenhang mit abgesendeten Briefen bzw hergestellten Kopien. Weiters begehrt er die (mit 1.000 EUR bewertete) Feststellung der Haftung der Beklagten für aus seiner Unterbringung in Hafträumen, in denen ausschließlich Raucher untergebracht waren, resultierenden Dauerfolgen und Spätkomplikationen.
Das Erstgericht erkannte (nur) die Klageforderung über das begehrte Schmerzengeld von 500 EUR wegen seiner Fußpilzinfektion als berechtigt, wies aber das gesamte Klagebegehren wegen des Bestehens einer Gegenforderung in (zumindest) dieser Höhe ab. Zum Feststellungsbegehren stellte es (unbekämpft) fest, dass der Kläger während seiner Strafhaft in der Justizanstalt Graz Karlau deshalb öfter den Haftraum wechselte, weil er bei den Insassen aufgrund seines Rechtswissens sehr beliebt war. Er hatte keine Probleme damit, so oft den Haftraum zu wechseln. Er hatte mit dem damaligen Abteilungsleiter ein gutes Einvernehmen und es war zum damaligen Zeitpunkt kein Thema, dass der Kläger in einem Nichtraucherhaftraum untergebracht werden möchte. Es gab auch keine schriftliche Beschwerde des Klägers darüber, dass er mit Rauchern den Haftraum teilen musste. Grundsätzlich wird in dieser Justizanstalt den Wünschen der Insassen, mit wem sie im Haftraum untergebracht werden möchten, Folge geleistet. Es ist zwar baulich nicht möglich, dass alle Nichtraucher von den Rauchern getrennt werden, doch kann ein Häftling regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Wochen seine weitere Haft mit Nichtrauchern verbringen, wenn er dies wünscht. Seitdem sich der Kläger in Freiheit befindet, ließ er keine spezielle Untersuchung durch einen Lungenfacharzt vornehmen, weil er keine Beschwerden hat. In rechtlicher Hinsicht erkannte das Erstgericht das Feststellungsbegehren deshalb als unberechtigt, weil auch nach den Angaben des Klägers kein konkreter Schaden an seiner Gesundheit eingetreten sei und nicht festgestellt werden habe können, dass sich in diesem Zusammenhang ein schadensträchtiger Vorfall ereignet hätte, durch den ein konkreter Schaden eintreten hätte können.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die gesamte Klageforderung ohne Berücksichtigung einer Gegenforderung abwies, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, wobei es im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darin sah, ob eine Beschwerde nach § 120 StVG ein Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG sei. Die mangelnde Berechtigung des Feststellungsbegehrens könne entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht allein daraus abgeleitet werden, dass beim Kläger bisher noch kein Schaden eingetreten sei. § 40 Abs 1 StVG, nach dem Nichtraucher nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen sind, es sei denn, dass sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen, strebe an, Raucher und Nichtraucher nach Möglichkeit nicht im gleichen Haftraum unterzubringen. Nur wenn die Möglichkeit der Trennung nicht vorliege, weil die Anstalt zB überbelegt sei, liege ein subjektives Recht eines Nichtrauchers auf Trennung nicht vor. Grundsätzlich habe die Strafvollzugsanstalt aber sicherzustellen, dass in absehbarer Zeit eine Verlegung des Nichtrauchers in eine Zelle durchgeführt werden kann, in der keine Raucher untergebracht sind. Verfolge der Strafgefangene mit seinem Ansuchen nach § 119 StVG ein dem Gesetz entnehmbares subjektives Recht, habe die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen. Es bleibe dem Strafgefangenen auch unbenommen, sein Anliegen zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens zu machen. Damit stehe einem Strafgefangenen, der gegen den Aufenthalt in einen bestimmten Haftraum Bedenken hat, der Weg nach den §§ 119, 120 ff StVG und damit die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof schon im Zusammenhang mit von einem Häftling geäußerten Bedenken gegen den Aufenthalt in einem ihm zugewiesenen verrauchten Haftraum wegen Gesundheitsschädlichkeit ausgesprochen. Gemäß § 2 Abs 2 AHG bestehe ein Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte einen Schaden durch Rechtsmittel (im weiteren Sinn) oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Im vorliegenden Fall habe der Kläger eine schriftliche Beschwerde über die Unterbringung in einen Haftraum gemeinsam mit Rauchern nicht erhoben. Eine solche Beschwerde sei aber als „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG anzusehen, weshalb ein Amtshaftungsanspruch mangels Wahrnehmung dieses Instruments nicht habe entstehen können.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich im Zusammenhang mit den Zahlungsbegehren als gemäß § 502 Abs 3 ZPO iVm § 55 Abs 1 und Abs 4 JN als absolut unzulässig, liegen doch unterschiedliche nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnende Einzelforderungen vor, die jeweils die Zulässigkeitsgrenze von 5.000 EUR unterschreiten. Die Entscheidung über das vom Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO mit mehr als 5.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren ist nicht von der Beantwortung einer gemäß § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängig, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist.
Auf seine ursprüngliche Behauptung, er habe die Verlegung in einen Nichtraucherraum beantragt, kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts wechselte er offenbar aufgrund der Wünsche anderer Strafgefangener öfters den Haftraum, womit er keine Probleme hatte. Er äußerte gegenüber dem damaligen Ableitungsleiter, mit dem er ein gutes Einvernehmen hatte, auch anlässlich dieser häufigen „Übersiedlungen“ nie, dass er in einem Nichtraucherhaftraum untergebracht werden möchte und erhob auch keine (schriftliche) Beschwerde darüber, dass er einen Haftraum mit Rauchern teilen müsse.
Steht aber nun fest, dass der Kläger keine Probleme damit hatte, wiederholt den Haftraum zu wechseln und damit nach seiner eigenen Darstellung mit rauchenden Mithäftlingen gemeinsam untergebracht zu werden , ist nicht verständlich, warum er sich in seiner Revision darauf beruft, im Strafvollzug sei er als Nichtraucher „wenn möglich“ von Rauchern getrennt unterzubringen und die Justizanstalten hätten sicherzustellen, dass eine Einzelunterbringung im Sinn des § 40 StVG bei Nichtrauchern durchzuführen ist. Unter den festgestellten Umständen kann es den Organen des Strafvollzugs jedenfalls nicht als Verschulden angelastet werden, das Verhalten des Klägers nicht als eine Zustimmung zur (jeweiligen) Unterbringung in einem bestimmten Haftraum mit bestimmten Mithäftlingen verstanden zu haben, zumal davon ausgegangen werden konnte, dass dem Kläger bekannt sein musste, ob sich in dem betreffenden Haftraum auch rauchende Mithäftlinge befinden. Damit kommt es auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Frage, ob die unterlassene Beschwerde gegen eine Unterbringung gemeinsam mit Rauchern einen Haftungsausschluss nach § 2 Abs 2 AHG begründet, gar nicht an.
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das in der Revision verwendete Argument, eine Beschwerde hätte die Unterbringung in einer „Raucherzelle“ nicht gänzlich verhindern können, weil er sie erst nachträglich hätte erheben können und sie damit als Abhilfemöglichkeit nicht geeignet gewesen wäre, insoweit ins Leere geht, als er ja von ihm befürchtete zukünftige Gesundheitsschädigungen geltend macht, die aber zweifellos eine längere Tabakrauchexposition voraussetzen als die Erledigungszeit einer Beschwerde. Eine unverzüglich nach der Unterbringung in einem „Raucherraum“ erhobene Beschwerde wäre daher im Sinn des § 2 Abs 2 AHG durchaus geeignet gewesen, die vom Kläger befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verhindern.
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptet, weil dieses seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (ohne Begründung) nicht entsprochen habe, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Revisionswerber nicht einmal im Ansatz darlegt, warum es nach einer Berufungsverhandlung zu einem für ihn günstigeren Verfahrensergebnis gekommen wäre.
Die Revision ist daher aus den dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen. Damit kommt auch die vom Revisionswerber begehrte Durchführung einer Revisionsverhandlung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
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