B416/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 16. März 2010 beantragt der in der Justizvollzugsanstalt Feldkirch angehaltene Einschreiter der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung von Grundrechten im Strafvollzug; er führt aus, dass in Österreich Inhaftierte entgegen den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (StVG) in Strafvollzugsanstalten, die zu weit vom jeweiligen Heimatort entfernt gelegen seien, untergebracht würden, die Haftraumgröße "nicht zulässig" sei, "die Vergitterung" nicht dem Gesetz entspreche und in den Justizanstalten nicht hinreichend Rücksicht auf Nichtraucher genommen werde. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des StVG werden allerdings nicht geäußert.
Der Einschreiter beabsichtigt offenbar die Einbringung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde betreffend den Vollzugsort und die Art der Unterbringung (§40 StVG) bzw. diverse Haftbedingungen.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof |ber Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Nach §120 Abs1 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. §121 Abs1 StVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter (s. auch §11 Abs1 und Abs2 StVG), über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung die örtlich zuständige Vollzugskammer (s. auch §11a Abs1 StVG) zu entscheiden hat. Die letztinstanzliche Entscheidung (Bescheid) kann beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Aus der Beschwerde geht indes nicht hervor, dass der Einschreiter in den von ihm monierten Belangen versucht hat, eine formelle Entscheidung gemäß §§120 iVm 121 StVG zu erlangen.
Da der durch die oben angesprochenen Bestimmungen des StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug vom Antragsteller ersichtlich (noch) nicht beschritten wurde und damit nicht erschöpft ist, besteht auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine vom Antragsteller intendierte Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 12.260/1990, 16.659/2002).
Zudem besteht für Strafgefangene die Möglichkeit, ein Ansuchen auf Änderung des Vollzugsortes (§119 iVm §§10, 134 Abs6 StVG) beim Bundesministerium für Justiz einzubringen.
Soweit sich der Einschreiter gegen den - von seinem Wohnsitz weit entfernt gelegenen - Strafvollzugsort wendet, ist überdies auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich weder aus den Bestimmungen des StVG noch aus einer anderen Bestimmung das Recht eines Strafgefangenen ergibt, in einer bestimmten Anstalt angehalten zu werden (vgl. zB VfSlg. 11.605/1988, 12.965/1992).
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.