I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages wird abgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages (zur Beschwerdeführung) an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 5. März 2010 beantragte der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführten Bescheide. Soweit überhaupt nachvollziehbar, behauptet er insbesondere die Verfassungswidrigkeit von Teilen des §14 Strafvollzugsgesetz (StVG) sowie der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG.
Zudem begehrt er, dass "das Verfahren ... dem VwGH von Amts wegen
übertragen werden" soll.
2. Mit Verfügung vom 12. März 2010 - zugestellt am 16. März 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, sowie die Bescheide, deren Anfechtung er beabsichtigt, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.
3. Der Einschreiter legte fristgerecht ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis vor, in dem er anmerkte, die anzufechtenden Bescheide nicht beilegen zu können, "da keine Kopie in Haft möglich" sei. Zudem beantragte er der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung (bzw. "Änderung") der in seiner Eingabe vom 5. März 2010 genannten "Paragrafen des StVG".
4. Soweit der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen näher bezeichnete Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz begehrt, ist Folgendes auszuführen:
Abgesehen davon, dass laut Auskunft des Leiters der Justizanstalt Linz (entgegen dem Vorbringen des Einschreiters) für Insassen die Möglichkeit besteht, Kopien von Aktenstücken bzw. Bescheiden in der Justizanstalt gegen Kostenersatz anfertigen zu lassen, hat der Einschreiter auch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich war, fristgerecht anstelle von Kopien die ihm zugestellten Ausfertigungen der anzufechtenden Bescheide vorzulegen, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen war.
5. Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen der §§14 Abs2a, 40 Abs1, 121 und 122 StVG ist dem Einschreiter (abermals - vgl. die den Einschreiter betreffenden Beschlüsse VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.; 22.2.2010, B45/10 ua.) Folgendes zu entgegnen:
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
5.1. Dem Einschreiter stand bzw. stünde zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen die Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG ein zumutbarer Weg zur Verfügung:
Er hat nämlich bereits einen (letztinstanzlichen) Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien betreffend den Schutz von Nichtrauchern im Strafvollzug erwirkt und diesen schließlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten (s. VfGH 16.6.2009, B2147/07; vgl. ferner erneut VfGH 12.3.2008, B281/08 ua.; 22.2.2010, B45/10 ua.). Überdies stünde es ihm frei, den administrativen Instanzenzug nunmehr über Anrufung des Leiters der Justizanstalt Linz und der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz gemäß §§120, 121 StVG (neuerlich) zu beschreiten. Nach Ausschöpfung des bestehenden Instanzenzuges hätte der Einschreiter die Möglichkeit, seine Bedenken gegen die von ihm für verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Gesetzesstellen im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Auf diese Weise konnte bzw. kann der Einschreiter eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof anregen (vgl. zB VfGH 21.9.2009, G137/09).
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können (vgl. zB VfSlg. 12.379/1990, 16.772/2002), liegen hier nicht vor.
Dem Einschreiter würde im Fall der Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen der §§40 Abs1, 121 und 122 StVG daher schon deshalb die Antragslegitimation fehlen.
5.2. Ebenso wenig wäre der Einschreiter zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen des §14 StVG (betreffend die Arrestvisitation) legitimiert, weil er als Normadressat dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet.
Da somit jedenfalls die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre, erscheint die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.
5.3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages war sohin insgesamt mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
6. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages (zur Beschwerdeführung) an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 litc und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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