(1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
(2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.
§ 31 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 31 Unterhalt
…§ 31. (1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. (2) Soweit die Strafgefangenen…
Art. 33 Artikel 33
…Gerichtsgebührengesetz ): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 ( § 31 ; Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11 , und die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs. 7, 52 und 55 VStG sowie die §§ 42…
§ 32 Kosten des Strafvollzuges
…§ 32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt ( § 31 Abs. 1 ) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten. (2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH…
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