JudikaturOLG Wien

32Bs361/20b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2021

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter HR Dr. Mock als weitere Senat s mitglieder in der Vollzugssache des M***** A***** H***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesg e richts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 27. November 2020, GZ *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsg e richt einer Beschwerde des M***** A***** H***** wegen der Ablehnung eines Ansuchens um Ankauf eines Fernsehg e räts mit Eigengeld nicht Folge.

Begründend wurde ausgeführt, dass M***** A***** H***** derzeit in der Justizanstalt ***** eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe (samt Widerruf) im Gesamtausmaß von ***** Jahren und ***** Monaten mit errechnetem Str a fende am ***** verbüße, dieser im Normalvollzug angehalten werde und drei Ordnungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung einer Anordnung anhängig seien.

Am 13. Oktober 2020 habe M***** A***** H***** um

Ankauf eines Fernsehgerätes der Marke ***** zum Preis von EUR ***** mit seinem Eigengeld angesucht, wobei sich sein Eigengeld-Kontostand per ***** auf EUR *****, der Hausgel d -Kontostand auf EUR ***** belaufen hätte, was mit am selben Tag verkündeter Entscheidung vom ***** mit der Begründung, dass die Bezahlung nur mit Hausgeld erfolgen dürfe, abgelehnt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Vollzugsgericht

aus, dass der fallbezogen zur Anwendung gelangende § 24 StVG vorsehe, dass einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Stra f vollzugs mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünst i gungen zu gewähren sind, wobei als Vergünstigungen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzugs gestattet werden dürfen, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern. Nach dem ausdrücklichen Wor t laut des § 31 Abs 2 StVG könnten Strafgefangene, soweit sie sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt ve r schaffen dürfen, außer in den im StVG bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden. Sofern im Gesetz daher nichts anderes angeordnet werde, komme für Anschaffungen in Haft nur das Hausgeld in Betracht. Eine darüber hinausgehende Heranziehung des Eigengeldes wäre nur als Vergünstigung nach § 24 Abs 3 StVG - somit mit Genehmigung des BMJ, zumal eine derartige Vergünstigung nicht in § 24 Abs 3Z 1 bis 5 StVG aufgezählt sei - zulässig, wobei nach der Rechtsprechung (nur) unter den in § 24 Abs 1 und 2 StVG genannten Voraussetzungen auf Vergünstigungen nach § 24 Abs 3 Z 1 bis 5 StVG ein subjektives Recht bestehe. Für „andere” darüber hinausgehende Vergünstigungen sei die Genehmigung des BMJ Voraussetzung. Insofern bestätige sich somit die Auffassung des Anstaltsleiters, wonach kein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf Bezahlung eines Fernsehgeräts mittels Eigengeldes bestehe und sei seine Entscheidung - im Hinblick auf die anhängigen Or d nungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung einer Anordnung ohne Befassung der obersten Vollzugsbehörde (GD II/3) - somit nicht zu beanstanden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des

M***** A***** H***** (ON 10) der – gekürzt zusammeng e fasst - moniert, dass er ein subjekti v -öffentliches Recht auf Vergünstigungen gemäß § 24 Abs 3 Z 3 StVG habe und sohin auch ein subjekti v -öffentliches Recht auf Verwe n dung des Eigengeldes für Anschaffungen nach § 24 Abs 3 StVG bestehe. Das Vollzugsgericht verkenne, dass sich die Gleichbehandlung armer und reicher Strafgefangener und die Vermeidung von Abhängigkeiten und Subkulturen im Strafvollzug nur auf den Unterhalt (§ 31 Abs 1) beziehen würden, nicht jedoch auf die Verwendung des Hausgeldes. Die Ansicht des Vollzugsgerichts, dass eine über die im StVG besonders erwähnten Ausnahmen hinausgehende Hera n ziehung des Eigengeldes nur als Vergünstigung nach § 24 Abs 3 StVG mit Genehmigung des BMJ zulässig wäre, sei verfehlt, weil das StVG in der Verwendung von Eigengeld sehr rigide sei, und damit dies nicht auf Kosten eines humanen Strafvollzugs gehe, es zum StVG eine Vielzahl von Erlässen und Verordnungen gebe. Durch Erlass/Verordnung, wobei ihm die Geschäftszahl jedoch nicht bekannt wäre, sei geregelt, dass Strafgefangene für den Bezug von Vergünstigungen gemäß § 24 Abs 3 Z 2 bis 4 StVG das Eige n geld verwenden dürfen, und sei daher sein Ansuchen vom Anstaltsleiter rechtswidrig und in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verweigert worden. Das Vol l zugsgericht wäre verpflichtet gewesen, zu erheben, welche Erlässe/Verordnungen zu § 24 StVG und zur Eigengeldverwendung (als Vergünstigung) bestehen. In diesem Zusamme n hang wurde vom Beschwerdeführer der Beweisantrag gestellt, alle Erlässe/Verordnungen des BMJ, die Bezug auf § 24 StVG bzw Bezug auf die Verwendung des Eigenge l des als Vergünstigung nehmen, zu erheben, ihm das Bewei s mittelergebnis in Kopie auszufolgen und ihm die Möglic h keit eines Parteiengehörs einzuräumen. Weiters wies der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das Verfahren wegen mutmaßlicher Ordnungswidrigkeit (vor Eröffnung des Verfahrens) eingestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 und Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Let z tere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

§ 31 Abs 2 StVG normiert, dass, soweit die Strafg e -fangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, sie dafür außer in den in diesem Bu ndesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden können. Eigengeld kann somit nur in jenen bestimmten Fällen herangezogen werden, in denen dies das StVG vorsieht (so etwa §§ 24 Abs 3a, 57, 60, 64, 70, 73, 75, 91, 92 und 98). Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ein subjekt i ves Recht auf Verwendung von Eigengeld zur Anschaffung eines Fernsehapparates nicht zu.

Außer in den im StVG bestimmten Fällen wäre eine

Heranziehung von Eigengeld nur als Vergünstigung nach § 24 Abs 3 StVG (Genehmigung des BMJ) zulässig (Drexler/Weger, StVG4 § 31 Rz 3), wobei dem Vollzugsgericht be i zupflichten ist, dass (nur) unter den in § 24 Abs 1 und 2 StVG genannten Voraussetzungen auf Vergünstigungen nach § 24 Abs 3 Z 1 bis 5 StVG ein subjektives Recht besteht (VwGH 97/20/0742). Auf vom BMJ zu genehmigende Vergünst i gungen hat ein Strafgefangener kein subjekti v -öffentliches Recht (Drexler/Weger, StV G 4 § 24 Rz 3), woran auch der Umstand, dass der Grundsatzerlass der Vollzugsdire k tion vom 7. Oktober 2009, BM J -VD50105/0001-VD 5/2009, betreffend die Verwaltung der Gefangenengelder in den Justizanstalten in seinem Punkt VIII Strafgefangenen gestattet, das Eigengeld zur Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Ausmaß der Bestimmungen des Stra f vollzugsgesetzes in der geltenden Fassung zu verwenden, sofern kein Hausgeld am Konto vorhanden ist, nichts zu ändern vermag.

Indem die Umsetzung des zitierten Erlasses durch die

Anstaltsleitung bemängelt wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das Beschwerderecht nach §§ 120, 121 StVG nicht der Herbeiführung der Erlassung genereller Anordnungen für den Strafvollzug dient (Dre x ler/Weger, StVG4 § 120 Rz 9).

Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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