Nach § 31 Abs. 1 StVG haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ausgehend davon steht ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zu (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).
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