§ 31 Abs. 1 StVG gilt nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge. Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO befinden, zumal § 429 Abs. 5 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.
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