B235/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Auslegung, daß sich aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz ergebe, daß der Gesetzgeber an Zeitungen und Zeitschriften allein ein Abonnement ("Halten") zulasse, zum Unterschied von Büchern, die sich der Strafgefangene auch einzeln "beschaffen" könne, ist denkmöglich. Es ist auch denkmöglich, den {Strafvollzugsgesetz § 60, § 60 Abs. 1 StVG} in Verbindung mit {Strafvollzugsgesetz § 31, § 31 Abs. 2 StVG} dahin auszulegen, daß sich die Strafgefangenen zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung eine Zeitung oder Zeitschrift nur vom Hausgeld halten dürfen (vgl. Slg. 6464/1971, 6569/1971) . Auch läßt der Wortlaut des {Strafvollzugsgesetz § 41, § 41 Abs. 3 StVG} die Auslegung zu, daß sie nur Verfügungen an Personen außerhalb der Strafvollzugsanstalt betrifft. Schließlich hält es der VfGH auch für denkmöglich, daß eine Bewilligung zum Bezug einer Zeitschrift nicht abstrakt gegeben wird, sondern eine entsprechende Höhe des Hausgeldkontos voraussetzt.
Eine Verkehrsbeschränkung i. S. des Art. 4 StGG liegt nicht vor, denn es geht im Beschwerdefall nicht um die Unterbindung des Vermögensverkehrs von einem Ort zum andern (vgl. Slg. 2595/1953, 3849/1960) .