§ 179 Zuständiges Gericht
§ 179 Zuständiges Gericht — StVG
§ 179 Zuständiges Gericht — StVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zu den Verweisungen in Abs. 2 vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987,
BGBl. Nr. 605/1987.
2. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093816
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf dieses Landesgericht über.
(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des § 494a StPO zuständige Gericht.