JudikaturOGH

11Ns44/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafvollzugssache des Stefan P***** in dem zu AZ 44 BE 83/19p des Landesgerichts Wiener Neustadt und zu AZ 31 BE 72/19p des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung der Strafvollzugssache ist das Landesgericht Wiener Neustadt zuständig.

Text

Gründe:

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 11. März 2019, GZ 44 BE 83/19p-9, wurde Stefan P***** mit Wirksamkeit zum 18. Mai 2019 aus mehreren in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 überwies das Landesgericht Wiener Neustadt die Sache „gem. § 179 StVG“ dem Landesgericht Leoben (ON 6), welches mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser hat erwogen:

Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (soweit hier relevant) ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner – im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen tatsächlich erfolgten (RIS-Justiz RS0088481 [T1, T2, T5]) – Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (§ 179 Abs 1 StVG).

Vorliegend ist der Verurteilte zwar (im Übrigen schon vor Beginn seines Haftaufenthalts) in N***** in der Steiermark, somit im Sprengel des Landesgerichts Leoben, polizeilich gemeldet (ON 5). Nach Lage der Akten hielt (und hält) er sich dort aber nach seiner Entlassung (tatsächlich) gar nicht auf (ON 8).

Die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (zu diesen Begriffen eingehend 11 Ns 75/17v) des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Leoben (oder eines anderen, außerhalb des Bundeslands Niederösterreich gelegenen Landesgerichts – vgl ON 8 S 1 zur bloßen Vermutung eines aktuellen Aufenthalts „irgendwo in Graz“) unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist daraus – worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist – nicht abzuleiten. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache weiterhin dem Landesgericht Wiener Neustadt zukommt.

Rückverweise