JudikaturOGH

15Ns50/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Patrick J*****, AZ 8 BE 180/17a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht Klagenfurt zuständig.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 3. Oktober 2017, GZ 8 BE 180/17a 3, wurde Patrick J***** mit Wirksamkeit zum 12. Dezember 2017 aus einer in der Justizanstalt Klagenfurt verbüßten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [ Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 1]) vom 10. August 2018 (ON 18) überwies das Landesgericht Klagenfurt die Sache unter Hinweis auf den nunmehrigen Wohnsitz des Verurteilten in ***** gemäß „§ 179 Abs 1 StVG (analog)“ dem Landesgericht Salzburg.

Mit Verfügung vom 23. August 2018 (ON 19) legte dieses – weil es sich für unzuständig hielt – die Akten gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (soweit hier von Relevanz) ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über. Ein späterer (allenfalls auch mehrmaliger) Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bewirkt keine Kompetenzveränderung mehr, sondern kann nur gemäß § 39 StPO berücksichtigt werden (§ 179 Abs 1 StVG; 11 Ns 75/17v; Pieber in WK 2 StVG § 179 Rz 1, 3 ff mwN).

Aus der Aktenlage ist eine unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung erfolgte Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Salzburg nicht abzuleiten. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht.

Die Führung der Strafvollzugssache kommt somit – ungeachtet des nunmehr offenbar im Sprengel des Landesgerichts Salzburg gelegenen Wohnsitzes des Verurteilten und der Möglichkeit einer Delegierung gemäß § 39 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG – weiterhin dem Landesgericht Klagenfurt zu.

Rückverweise