13Ns8/21m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Maßnahmenvollzugssache des Mirzet M*****, AZ 42 BE 78/09v des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der (nicht schon einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG begründende) Wechsel des Wohnorts des Betroffenen nach dessen bedingter Entlassung in eine Betreuungseinrichtung im Sprengel eines anderen Gerichts und der Wunsch einer betreuenden Einrichtung, mit einem anderen Gericht abzurechnen (ON 348), stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher derzeit nicht in Betracht.