JudikaturOGH

13Ns47/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafvollzugssache des Adlan M***** in dem zu AZ 39 BE 38/18k des Landesgerichts Innsbruck und zu AZ 46 BE 83/19y des Landesgerichts Salzburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Text

Gründe:

Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 25 BE 121/18m 7, wurde Adlan M***** mit Wirksamkeit zum 12. August 2018 aus einer zum Teil verbüßten Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung bedingt entlassen, wobei der Verurteilte seinen Wohnsitz in *****, somit im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck nahm (ON 16 S 3), womit die Zuständigkeit gemäß § 179 Abs 1 StVG auf dieses Gericht überging (vgl ON 13).

Vom Bewährungshelfer wurde mitgeteilt, dass sich Adlan M***** seit 5. April 2019 in Salzburg in Untersuchungshaft befindet und am 29. Mai 2019 vom Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 22 und 25).

Mit „Beschluss“ vom 2. August 2019 trat das Landesgericht Innsbruck die Strafvollzugssache „gemäß § 179 Abs 1 StVG“ zur Weiterführung an das Landesgericht Salzburg ab (ON 26).

Mit Verfügung vom 20. August 2019 legte dieses die Akten gemäß § 38 letzter Satz iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht – gemäß § 179 Abs 1 StVG – mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über. Ist diese Entscheidung schon vor der tatsächlichen Entlassung rechtskräftig geworden und tritt der von § 179 Abs 1 StVG geregelte Fall (Wohnsitz oder Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland) unmittelbar nach derselben ein, wird diese Bestimmung analog angewendet (RIS Justiz RS0088481 [T2]). Der von der Bewährungshilfe mitgeteilte Umstand, dass sich Adlan M***** in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Salzburg befindet und vom Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang gemäß oder analog § 179 Abs 1 StVG. Vielmehr ist weiterhin das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht zuständig.

Rückverweise