Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2026, GZ **-141, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024, GZ **-25.1, wurde die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum des A* nach § 21 Abs 1 StGB (ergänze: iVm § 434a StPO) angeordnet, weil dieser unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie in Kombination mit Cannabisabusus, eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB anzulasten gewesen wäre, indem er (ergänze: am 26. Jänner 2024) in ** Dr. B* durch die sinngemäße Äußerung, er werde seine gesamte Ordination niederbrennen, es werden alle sterben und in die Hölle kommen, wenn er das Gerät nicht entferne, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit einer Brandstiftung, zu einer Handlung, nämlich zur Entfernung eines vermeintlich hinter seinem Trommelfell befindlichen Abhörgerätes, zu nötigen versuchte, wobei der Betroffene nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wobei sich diese Befürchtung auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung wie schwere Nötigungen durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw. mit Sprengmittel, aber auch (vorsätzliche) schwere Körperverletzungen bezieht.
Gleichzeitig wurde vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 434g StPO iVm § 157a StVG unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren vorläufig unter folgenden Bedingungen abgesehen (§ 434g Abs 6 StPO iVm § 157a Abs 4 und § 157b und c StVG), und zwar Anordnung von Bewährungshilfe gemäß § 157b Abs 2 StVG sowie
1. Wohnsitznahme im Projekt 21/1 beim Verein C*,
2. regelmäßige psychiatrische Behandlung in der forensischen Ambulanz der Uniklinik für Psychiatrie und Psychotherapie im D* oder in der forensischen Ambulanz E* in **,
3. Fortführung der psychopharmakologischen Therapie inklusive Depotmedikation,
4. regelmäßige Durchführung von Blutspiegelkontrollen der Psychopharmaka zur Sicherstellung der Einnahme, sowie Drogen und Harntests und CCT-Kontrollen zur Gewährleistung der Alkohol- und Drogenabstinenz,
5. Beschäftigung und Beschäftigungsprojekt F* vom Verein C* und
6. regelmäßige Berichterstattung an das Landesgericht für Strafsachen Wien, zunächst alle vier Wochen.
Das Erstgericht stellte in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkoform dar, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Zu ergänzen ist lediglich, dass der am 8. Oktober 2024 bedingt entlassene A* von Anfang insofern nicht compliant war, als er Termine nicht einhielt, für Sozialarbeiter nicht erreichbar war und insofern gegen die Wohnweisung verstieß, als er bereits an einem der ersten Wochenenden nach seiner bedingten Entlassung außerhalb des Hauses von C* nächtigte (ON 32). Weitere Berichte von C* offenbaren kontinuierliche Regelverstöße, schildern Probleme des A*, sich in die Betreuungsstruktur einzuleben und Regeln einzuhalten, sowie dessen THC-Konsum (ON 35, 38, 42.1, 58, 70.1, 74.2, 78.2). Weder eine richterliche Mahnung des Betroffenen (ON 40) noch eine Weisungsänderung (ON 45) konnten A* dazu bewegen, seine Verhaltensweisen zu ändern. Vielmehr wies er zwischenzeitig weder seine Alkohol- und Drogenkarenz noch die Medikamenteneinnahme nach (ON 47.2). Seit dem 17. April 2025 war er abgängig (ON 94, 96.2) und zur Festnahme ausgeschrieben (ON 108, 110), weil er sich nach Ägypten abgesetzt hatte, wo er sich, ohne die ihm verschriebenen Medikamente einzunehmen, monatelang aufhielt. Nach seiner Festnahme am 11. September 2025 am Flughafen ** (ON 123) gab er anlässlich einer gerichtlichen Vernehmung an, nicht mehr krank zu sein und auf die Depotmedikation verzichten zu wollen (ON 125).
Daraufhin setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts, auch in Reaktion auf eine schriftliche Stellungnahme des Bewährungshelfers (ON 128.2) und eine fachärztliche Stellungnahme der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung Z6 der Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 130), mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 (ON 131) das mit obig dargestelltem Urteil gewährte vorläufige Absehen vom (Maßnahmen-)Vollzug für eine Dauer von längstens drei Monaten gemäß § 157a Abs 1 StVG aus und die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorübergehend in Vollzug (Krisenintervention).
Nach Einlangen einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme der Außenstelle Forensisch-Therapeutisches Zentrum Göllersdorf, Abteilung E4, zum Verlauf der Krisenintervention (ON 139) widerrief der Vorsitzende des Schöffengerichts entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 140) mit dem angefochtenen Beschluss (ON 141) das vorläufige Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung und sprach aus, dass diese zu vollziehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 144.2), vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, welche nicht berechtigt ist (ON 144).
Gemäß § 157f StVG hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird. Nach den Erläuterungen zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 stellt der Widerruf nach § 157f StVG immer das letzte Mittel dar. Zuvor muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Bedingungen entsprechend zu ändern oder neue Bedingungen festzulegen. Nach § 157g Abs 1 StVG hat das Gericht anstelle eines Widerrufs das vorläufige Absehen vom Vollzug für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist. Nach § 157h Abs 1 StVG kann das Gericht die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern.
Auf Basis der fachärztlichen Stellungnahmen ist festzuhalten, dass die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung des Betroffenen weiterhin und aktuell vorliegt. Wie oben dargelegt, hat der Betroffene die festgesetzten Bedingungen im erheblichen Maße nicht eingehalten und verliefen sämtliche Bemühungen, die Betreuung und Compliance des A* sicherzustellen, völlig erfolglos, zumal er mehrfach gegen Weisungen verstieß, die Einhaltung der ihm von C* auferlegten Tagesstruktur vernachlässigte, sich bereits zu Beginn der Probezeit monatelang ins außereuropäische Ausland absetzte, die ihm verordnete Medikation bewusst nicht einnahm und fortlaufend Suchtmittel konsumierte.
Im Verlauf der Krisenintervention nahm er zwar am multidisziplinären Therapieangebot teil und stimmte schließlich der Reetablierung einer antipsychotischen Depotmedikation zu, letztlich zeigt er jedoch nach wie vor keine Einsicht in die Schwere der Weisungsbrüche und Regelverstöße und bagatellisiert vor allem seine Flucht nach Ägypten als „Urlaub“. Nachdem die mit dem Ziel einer ausreichenden Symptomkontrolle etablierte psychopharmakologische Depotbehandlung bislang ausschließlich im Zwangskontext erfolgte und eine ausreichende Therapieeinsicht seit der Hauptverhandlung, in der er sich bereits als geheilt betrachtete (vgl. ON 25, 4ff), bisher noch nicht erreicht werden konnte, ist die Adhärenz bezüglich der Medikation in einem weniger eng strukturierten Umfeld weiterhin fraglich bzw. nicht gegeben. Fallaktuell kann aus fachärztlicher Sicht von der Erwartung, dass durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen auch außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird, nicht ausgegangen werden. Somit besteht die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Unterbringung (vgl. ON 139) und liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorläufigen Absehens von der strafrechtlichen Unterbringung vor.
Die Kritik des Rechtsmittelwerbers an der fachärztlichen Stellungnahme vom 2. Jänner 2026 (ON 139) ist nicht geeignet, die Einschätzung der Experten, die ihn seit Oktober 2025 behandeln und beobachten, in Zweifel zu ziehen. Denn A* verkennt, dass auch das Einholen einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme an der vorliegenden Krankheits- und Therapieuneinsichtigkeit nichts zu ändern vermag.
Der Beschwerde ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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