Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Widerrufs des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach §§ 157f ff StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. Februar 2026, Hv*-73, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 16. Mai 2025 (ON 28) wurde die strafrechtliche Unterbringung des afghanischen Staatsangehörigen A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil dieser am 9. Juni 2024 in B* unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0), eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB anzulasten gewesen wäre. Konkret hatte er den neunjährigen C* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem ca. 50 cm langen Ast in der rechten Hand auf diesen zuging, ca. ein bis zwei Meter vor ihm stehen blieb und äußerte „ ich töte dich und deine Mutter “, wobei er mit dem Ast vor ihm herumfuchtelte.
Gleichzeitig wurde vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 434g StPO iVm § 157a StVG unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe vorläufig unter folgenden Bedingungen abgesehen (§ 434g Abs 6 StPO iVm § 157a Abs 4 und §§ 157b f StVG):
1. Einnahme der verordneten neuroleptischen Therapie mit regelmäßiger Kontrolle der Blutspiegel (zuletzt Floxyfral, Lanolept, Laevolac, Abilifiy);
2. strikte Drogen- und Alkoholabstinenz mit regelmäßigen Kontrollen der Blutspiegel und sonstigen notwendigen Tests;
3. regelmäßige Kontrollen beim Facharzt – anfangs in etwa vierwöchigen Abständen, in weiterer Folge nach Einschätzung des Facharzts;
4. Psychotherapie – anfänglich alle zwei bis drei Wochen, in weiterer Folge nach Ein schätzung des Therapeuten;
5. regelmäßige Betreuung durch eine spezialisierte Institution (zB pro mente);
6. unaufgeforderte Vorlage von Bestätigungen an das Gericht über die Einhaltung alle vier Wochen.
Das Erstgericht hielt zur Prognosetat im Urteil fest (ON 28, 4), dass der Betroffene aufgrund der Schwere der vorliegenden Erkrankung der paranoiden Schizophrenie im unbehandelten Zustand mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Wochen wiederum gefährlich drohen, aber auch schwere Körperverletzungen begehen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Jänner 2026 (ON 1.75) und nach Einholung von Äußerungen der Bewährungshilfe (ON 69) und des Betroffenen (ON 68) gemäß § 157f (iVm § 157h Abs 2) StVG das vorläufige Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung und ordnete deren Vollzug an (ON 73).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen (ON 77) ist ohne Erfolg.
Zum hier interessierenden bisherigen Verfahrensverlauf – den auch die Beschwerde objektiv nicht in Abrede stellt – kann vorweg auf die detaillierten, aktenkonformen Ausführungen und unbedenklichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts verwiesen werden (RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RIS-Justiz RS0124017 [insb T2]).
Demnach wurde der Betroffene bereits am 29. Juli 2025 (ON 30) förmlich gemahnt, die auferlegten Bedingungen einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden dem Erstgericht keinerlei Bestätigungen über die Einhaltung der Bedingungen vorgelegt. Dem ersten Zwischenbericht von Neustart vom 31. Juli 2025 (ON 31) ist zu entnehmen, dass der Betroffene bereit sei, Unterstützung anzunehmen, und er angegeben habe, seine Medikamente einzunehmen und regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt zu absolvieren. Es komme nur aufgrund der Sprachbarriere zu Schwierigkeiten. Im Rahmen der ersten fachärztlichen Kontrolle bei FORAM B* am 11. September 2025 (ON 39), welche unter Beiziehung einer Dolmetscherin stattfand, wurden dem Betroffenen die aufgetragenen Bedingungen erneut erklärt. Er selbst gab im Zuge dieses Gesprächs an, nach wie vor Alkohol und Cannabis zu konsumieren, und wurde auch positiv auf THC getestet. Nach fachärztlicher Einschätzung nahm er die Medikamente auch nur bedarfsweise ein. Auch durch die Betreuer der pro mente Plus GmbH wurde der Betroffene mithilfe einer Dolmetscherin über die Wichtigkeit der Einhaltung der gerichtlichen Bedingungen belehrt, wobei er angab, dies verstanden zu haben (ON 40). Am 18. September 2025 blieb der Betroffene der fachärztlichen Untersuchung fern. Da die beim letzten Termin veranlasste Blutspiegelkontrolle keinen messbaren Medikamentenspiegel ergab und sich der Betroffene nach Einschätzung der Ärztin der Facheinrichtung psychopathologisch stabil zeigte, erfolgte eine Medikamentenneueinstellung (ON 41). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 (ON 43) wurde der Zeitraum für den Nachweis der aufgetragenen Bedingungen verlängert (nicht mehr alle vier Wochen, sondern quartalsweise), zumal sich der Betroffene laut Bericht der pro mente Plus GmbH vom 17. September 2025 (ON 40) trotz seiner Vollzeitanstellung bemühe, die „Weisungen“ einzuhalten. Bei der geplanten Kontrolle bei FORAM B* am 17. Oktober 2025 (ON 46) gab der Betroffene jedoch (neuerlich) an, weiterhin Alkohol und Drogen zu konsumieren. Die Durchführung eines Drogentests verweigerte er. Die Ärztin der Facheinrichtung befundete keinerlei Krankheits-, Behandlungs- und Deliktseinsicht, wobei sich Gefährdungsmomente zum damaligen Zeitpunkt nicht explorieren ließen. Zudem war bei der Blutabnahme kein Medikamentenspiegel messbar.
Aufgrund der anhaltenden massiven Nichtbeachtung der auferlegten Bedingungen bestellte das Erstgericht den Sachverständigen Dr. D*, LL.M, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (ON 47), welcher nach Untersuchung des Betroffenen im Beisein einer Dolmetscherin in seinen (Ergänzungs-)Gutachten vom 31. Oktober 2025 und vom 11. November 2025 schlüssig zum Ergebnis kam (ON 50 und ON 52), dass der Betroffene nach wie vor an einer nicht adäquat behandelten paranoiden Schizophrenie leidet, er keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht hat, daher der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, aus aktueller Sicht außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums nicht entgegengewirkt werden kann, weil bei inadäquater Therapie und fortgesetztem Alkohol- und Drogenkonsum in absehbarer Zukunft mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sein und der Betroffene mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit in diesem Zustand erneut schwere Straftaten, wie gefährliche Drohungen oder schwere Körperverletzungen begehen wird. Es sei aber bei Bewertung des bisherigen Verlaufs des Krankheitsbildes durchaus möglich, durch eine Krisenintervention im Ausmaß von drei Monaten den Zustand des Betroffenen soweit zu verbessern, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug möglich sei.
Daraufhin ordnete das Erstgericht mit Beschluss vom 14. November 2025 (ON 55) gemäß § 157k StVG auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.55) die Festnahme des Betroffenen an. In weiterer Folge setzte das Erstgericht – auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.55) und nach zustimmender Äußerung des Betroffenen (ON 59) – mit Beschluss vom 25. November 2025 (ON 60) das vorläufige Absehen vom Vollzug für die Dauer von drei Monaten aus und die strafrechtliche Unterbringung gemäß § 157g Abs 1 StVG vorübergehend in Vollzug (Krisenintervention).
Aus der unbedenklichen fachärztlichen Stellungnahme vom 7. Jänner 2026 (ON 63) des E* geht hervor, dass der Betroffene nach wie vor an Schizophrenie leidet, er keinerlei Delikt-, Behandlungs- und Krankheitseinsicht zeigt und es während des Aufenthalts zu einem tätlichen Übergriff (Faustschlag ins Gesicht) gegen einen Mitpatienten ohne jeglichen Anlass gekommen ist. Seitens der Fachärzte konnte eine Entlassung nicht empfohlen werden und sei auch bei Verlängerung der Krisenintervention eine anhaltende Stabilisierung nicht zu erreichen. Sollte der Betroffene entlassen werden, sei in unmittelbarer Zukunft zu befürchten, dass dieser seine Medikation beende, erneut Drogen konsumiere und er weitere Delikte gegen Leib und Leben setze. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D*, LL.M in seinen psychiatrisch-neurologischen (Ergänzungs-)Gutachten vom 16. Jänner 2026 und vom 9. Februar 2026 (ON 66 und ON 71) konnte eine Stabilisierung des Krankheitsbildes (paranoide Schizophrenie) bisher nicht erreicht werden. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes erweise sich eine Verlängerung der Krisenintervention als nicht zielführend. Es bedürfe des Widerrufs, weil ansonsten innerhalb weniger Wochen mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer strafbarer Handlungen, wie schweren Körperverletzungen, durch den Betroffenen unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung zu befürchten sei.
Gemäß § 157f StVG hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird. Mit dem grundsätzlich zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers stellt der Widerruf nach § 157f StVG immer das letzte Mittel dar. Zuvor muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Bedingungen entsprechend zu ändern oder neue Bedingungen festzulegen. Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (§ 157a StVG) für eine Dauer von (insgesamt) höchstens sechs Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist (§ 157g Abs 1 iVm § 157h Abs 1 StVG). Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen (§ 157h Abs 2 StVG).
Mit der Einschätzung des Erstgerichts liegt unbedenklich auf Basis der ärztlichen Stellungnahme (ON 63) und der Sachverständigengutachten (ON 50, ON 52, ON 66 und ON 71) die vollzugskausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung des Betroffenen weiterhin und aktuell vor. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Betroffene die vom Erstgericht aufgetragenen Bedingungen (von Beginn an) in erheblichem Maß nicht eingehalten, wobei sich sein Gesundheitszustand auch im Zuge der Krisenintervention nicht verbessert hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Verstöße gegen die aufgetragenen Bedingungen sowie die fehlende Delikt-, Behandlungs- und Krankheitseinsicht nicht bloß auf eine Sprachbarriere zurückzuführen, zumal der Betroffene (vor allem auch bei den ärztlichen Untersuchungen und den Untersuchungen des Sachverständigen [zuletzt ON 71]) im Beisein eines Dolmetschers belehrt, befragt und untersucht wurde, wobei er beispielsweise angab: „Zum Glück bin ich nicht psychisch krank“ (ON 71, 12). Soweit auch seitens der Bewährungshilfe anstelle des Widerrufs eine Änderung der Bedingungen als sinnvoll erachtet wird (ON 58 und ON 69), ist der Beschwerdeführer mit seinen daran anknüpfenden Ausführungen betreffend die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung gelinderer Mittel auf die überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen Dr. D*, LL.M. (vor allem in ON 50, 14 und ON 73, 16 f) zu verweisen, wonach im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) auch außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, derzeit hinreichend entgegengewirkt werden kann. Zu verweisen ist im gegebenen Zusammenhang auf die nicht erreichte Stabilisierung des Krankheitsbildes sowie die weiterhin bestehenden psychotischen Denkinhalte. Sie erschließt sich vor allem aber auch aus dem tätlichen Angriff des Betroffenen gegenüber einem anderen Patienten während laufender stationärer Therapie, also in geschützter Umgebung. Es kann demnach gerade nicht von einer durch die Krisenintervention bewirkten Stabilisierung ausgegangen werden und kann eine solche – den Ausführungen des Sachverständigen und der fachärztlichen Stellungnahme (ON 63) zufolge – auch nicht durch die Verlängerung der Krisenintervention erreicht werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (innerhalb weniger Wochen) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Erkrankung eine Tat mit schweren Folgen, wie eine schwere Körperverletzung, begehen wird (ON 73, 16 f).
Die sachlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 157f iVm § 157h Abs 2 StVG sind daher erfüllt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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