Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache der A* wegen Widerrufs des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.10.2025, GZ B*-85, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass das vorläufige Absehen vom Vollzug (§ 157a StVG) für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt und die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorübergehend in Vollzug gesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6.11.2024, GZ B*-37, wurde die Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Die zugrundeliegenden Anlasstaten wären der Betroffenen, wenn sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen.
Der Sache nach hat die Betroffeneam 15.11.2023 in C* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Psychose bei schizoaffektiver Störung (ICD-10 F25.0), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzkonsum in Form eines schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F19.1), wobei sie nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil sie zum Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
Vom Vollzug der vorbeugenden Maßnahme wurde gemäß § 157a Abs 1 und 4 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren vorläufig abgesehen; gleichzeitig wurden gemäß § 157a Abs 3 iVm §§ 157b, 157c StVG nachstehende Bedingungen und Anordnungen festgelegt, wobei der Betroffenen aufgetragen wurde, hierüber dem Gericht unaufgefordert binnen einem Monat nach Urteilsrechtskraft sowie in der Folge vierteljährlich zu berichten:
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief die Vorsitzende des Schöffengerichts – über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30.9.2025 (ON 1.36) und nach zuvor erfolgter förmlicher Mahnung der Betroffenen sowie der Möglichkeit zum beantragten Widerruf Stellung zu nehmen (ON 70) – gemäß § 157f StVG das vorläufige Absehen vom Vollzug. Begründend wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – ausgeführt wie folgt:
Mit Schriftsatz vom 13.2.2025 teilte der Erwachsenenvertreter zusammengefasst mit, dass der Zustand der Betroffenen im Wesentlichen stabil sei, der Kontakt mit dem Erwachsenenvertreter regelmäßig und vertrauensvoll, die Überwachung der Termine erfolgreich, die Compliance der Betroffenen zufriedenstellend und die erteilten Weisungen seitens der Betroffenen eingehalten werden (Wechsel von Dr. I* zu ** in die Wege geleitet; ON 42).
Mit Bericht der C* (kurz: **) vom 1.4.2025 wurde mitgeteilt, dass die Betroffene die vorgeschriebenen Termine beim Facharzt für Psychiatrie in der ** ordnungsgemäß einhalte, die Blutspiegelkontrollen regelmäßig durchführe und die gerichtlichen Weisungen somit einhalte (ON 57).
In der Folge wurde mit Bericht der ** vom 17.6.2025 zusammengefasst mitgeteilt, dass seit der Entlassung aus der psychiatrischen Station C* einmalig am 27.5.2025 noch eine persönliche Kontrolle an der ** möglich gewesen sei, wobei die Betroffene zu diesem Zeitpunkt etwas ungeordnet, nicht frei von psychotischen Symptomen und sich in großer Unruhe befunden habe. Dementsprechend seien engmaschige Kontrollen vereinbart worden, jedoch habe die Betroffene sowohl am 3.6.2025, 10.6.2025 als auch am 17.6.2025 zu den Terminen an der ** unentschuldigt nicht in Anspruch genommen. Somit müsse ein Kontaktabbruch und damit ein Weisungsverstoß berichtet werden. Es könne auch keine Aussage zu möglicherweise gegenwärtig nicht mehr eingenommenen Medikamenten sowie zur Gefährlichkeitsentwicklung getroffen werden. Nach Einschätzung der ** sei eine Wohnweisung einschließlich psychosozialer Betreuung notwendig, damit die Betroffene zukünftig einigermaßen stabil die Weisungen einhalten könne (ON 69).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.6.2025, die Weisung entsprechend der obigen Empfehlung der ** zu ergänzen und die Betroffene förmlich zu mahnen (ON 1.33).
Das Landesgericht Innsbruck beauftragte sodann am 20.6.2025 den Sachverständigen Dr. J* eine psychiatrische Stellungnahme zur empfohlenen Weisungsänderung bzw. -ergänzung (sozialtherapeutische Wohnbetreuung) zu erstatten (ON 1.34).
Mit förmlicher Mahnung vom 20.6.2025, der Betroffenen nachweislich zugestellt am 1.9.2025, wurde die Betroffene zusammengefasst aufgefordert, dem Landesgericht Innsbruck binnen 14 Tagen eine Bestätigung über die Fortsetzung der festgelegten Bedingungen und Anordnungen vorzulegen sowie dazu, ob der von der ** empfohlenen Weisung einer sozialtherapeutischen Wohnbetreuung mit Tagesstruktur in einer geeigneten Einrichtung zugestimmt wird, bzw. zum Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB infolge Therapieabbruchs (trotz förmlicher Mahnung) Stellung zu nehmen (ON 70, ON 79).
Mit Schriftsatz des Erwachsenenvertreters vom 2.8.2025 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass bei der Betroffenen kaum eine Krankheitseinsicht vorhanden sei und es grundsätzlich gelungen sei den kompletten Therapieabbruch wieder rückgängig zu machen und den Kontakt mit der ** und H* wieder herzustellen. Aus Sicht des Erwachsenenvertreters brauche es eine engere Struktur um die Betroffene weiter gut betreuen zu können (ON 73).
In seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 11.9.2025 führte der Sachverständige Dr. J* zusammengefasst aus, dass nun eine Entwicklung eingetreten sei, welche erwartet bzw. befürchtet worden und die Betroffen eines Therapieabbruchs zu verdächtigen sei. Der Vorschlag einer sozialtherapeutischen Wohnbetreuung mit Tagesstruktur in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel K*) sei sicherlich richtig, wobei zu befürchten sei, dass dies von der Betroffenen im unbehandelten Zustand abgelehnt werde. Sollte keine Änderung des Verhaltens eintreten – was nach Einschätzung des Sachverständigen zu befürchten sei – erscheine ein Aufenthalt in der L* M* unumgänglich (ON 80).
In seiner psychotherapeutischen Stellungnahme vom 29.9.2025 teilte H* im Wesentlichen mit, dass sich die Betroffene vom 25.5.2024 bis 26.9.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, wobei diese nunmehr zum Abbruch gekommen sei. Die Betroffene zeige sich nicht mehr einsichtig eine psychische Erkrankung zu haben und erkenne persönlich keinen Handlungsbedarf. Auch sei die Absetzung der unterstützenden Medikation als auch die Versäumnis der regelmäßigen psychiatrischen Unterstützung bei ** kontraindiziert. Die Betroffene könne zudem die aus psychotherapeutischer Sicht dringlich empfohlene psychosoziale betreute Wohnform mit Tagesstruktur derzeit leider nicht annehmen (ON 81.3).
Mit Schriftsatz vom 30.9.2025 teilte der Erwachsenenvertreter schließlich zusammenfassend mit, dass nach neuerlichem Auffälligwerden der Betroffenen am 29.9.2025 und kurzer Rücksprache mit Dr. N* ein tragfähiges Behandlungsergebnis ohne Unterbringung in der Forensik M* nicht erzielt werden könne und das Absehen bedauerlicherweise als gescheitert beurteilt werden müsse, sodass ein Widerruf des mit Beschluss vom 6.11.2024 gewährten vorläufigen Absehens vom Vollzug der verhängten Maßnahme (Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB) nicht mehr zu verhindern sei. In eventu werde angeregt, der Betroffenen eine Weisung der Inanspruchnahme einer 24h-Vollbetreuung (Wohnweisung inkl. Psychosozialer Betreuung) zu erteilen (ON 83).
Gegen den Beschluss erhob die Betroffene Beschwerde, die in den Antrag mündet, vom Widerruf und somit vom Vollzug der Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin abzusehen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass zwar unstrittig sei, dass es im Mai 2025 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei und dadurch bedingt auch zu Weisungsverstößen, dennoch sei es nicht erforderlich, darauf mit einem Widerruf zu reagieren. Vielmehr habe der Sachverständige Dr. J* in seiner Stellungnahme vom 30.8.2025 eine sozialtherapeutische Wohnbetreuung mit Tagesstruktur in einer geeigneten Einrichtung angeregt. Eine solche Weisung bzw „Bedingung“ im Sinn des § 157f iVm § 157b Abs 3 StVG hätte als „gelinderes Mittel“ jedenfalls erteilt werden müssen, um den Widerruf zu vermeiden. Im Übrigen wäre zuvor auch Bewährungshilfe nach § 157b StVG anzuordnen gewesen. Darüber hinaus wäre insbesondere im Hinblick auf die vom Erwachsenenvertreter geschilderten Vorfälle mit anschließender Einweisung der Betroffenen gemäß UbG in die Psychiatrie C* ein Vorgehen nach § 157g StVG indiziert gewesen, da davon auszugehen sei, dass bereits nach drei Monaten die Krankheitseinsicht der Betroffenen soweit wiederhergestellt worden wäre, dass sie die Weisungen und Anordnungen des Gerichts anstandslos befolgt hätte. Gerügt werde zudem, dass eine abschließende persönliche Untersuchung/Befundung der Betroffenen durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vor Erlassung des Widerrufs nicht angeordnet worden sei.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Gemäß § 157f StVG hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maß nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.
Nach § 157g Abs 1 StVG hat das Gericht anstelle eines Widerrufs, das vorläufige Absehen vom Vollzug für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand der Betroffenen soweit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist. Der Widerruf nach § 157f StVG stellt immer das letzte Mittel dar. Zuvor muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Bedingungen entsprechend zu ändern oder neue Bedingungen festzulegen, überdies hat dem Widerruf in der Regel eine Krisenintervention voranzugehen, wobei es keiner förmlichen Mahnung der Betroffenen bedarf. Für eine Krisenintervention müssen nicht nur die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sein, sondern muss auch Grund für die Erwartung bestehen, dass innerhalb der Aussetzung des vorläufigen Absehens die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 157a Abs 1 StVG wieder hergestellt werden, wobei an die Gründe für die Erwartung einer entscheidenden Besserung des Zustands der Betroffenen und einer erfolgsversprechenden kurzfristigen Behandlung im vorübergehenden Vollzug kein hoher Maßstab anzulegen ist (siehe die Erläuterungen zum MVAG 2022, EBRV 1789 BlgNR 27 GP 26; Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 157h Rz 8 ff).
Vorab wird auf den in der erstgerichtlichen Entscheidung wiedergegebenen, aktenkonform dargelegten Verfahrensablauf bis zum Zeitpunkt des Widerrufs verwiesen (RIS-Justiz RS0124017). Darüber hinaus sind die weiteren Eingaben der O* und des Erwachsenenvertreters im Beschwerdeverfahren mangels Neuerungsverbot zu berücksichtigen.
Am 10.11.2025 teilten die O* mit, dass die Betroffene am 7.11.2025 im geschlossenen Bereich der Universitätsklinik für Psychiatrie C* des a.ö. Landeskrankenhaus (Universitätsklinik) aufgenommen worden sei. Aus Sicht des Behandlungsteams sei die Patientin hoch psychotisch, zeige keine Krankeneinsicht und sei auch nicht compliant in Bezug auf die Medikamenteneinnahme (ON 94.2).
Mit weiterer Eingabe vom selben Tag wurden die „Krankengeschichtsunterlagen“ übermittelt und dazu ausgeführt, dass die Betroffene seit Februar 2022, initial mit einer akuten polymorphen psychotischen Störung und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie schädlichem Gebrauch von Cannabis, in weiterer Folge mit Änderung der Diagnose auf eine schizoaffektive Störung (mit gemischten und manischen Episoden), wiederholt an der Universitätsklinik in Behandlung gewesen sei. Komorbid liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis vor. Seither sei es zu insgesamt 12 Unterbringungen im geschlossenen Bereich gekommen. Häufig seien diese wegen ernster und erheblicher Selbst- als auch ernster und erheblicher Fremdgefährdungen erfolgt. Bereits im Jahr 2025 sei die Betroffene schon zum dritten Mal aufgrund einer gemischten bzw manischen Episode bei schizoaffektiver Störung im geschlossenen Bereich wegen ernster und erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung untergebracht worden. Zuletzt habe am 29.9.2025 ein psychotisch-motivierter tätlicher Angriff auf einen Taxifahrer stattgefunden. Nach ihrer Entlassung am 31.10.2025 sei die Betroffene seit 7.11.2025 wegen erneuter Exazerbation der schizoaffektiven Erkrankung (akutell schizomanische Episode) mit ernster und erheblicher Selbst- und Fremdgefährdung im geschlossenen Bereich untergebracht. In diesen schweren Erkrankungsepisoden sei eine hohe psychotisch motivierte Impulsivität und Gewaltbereitschaft gegeben. Die Betroffene zeige keine krankheits- und keine ausreichende Behandlungseinsicht. Erfahrungsgemäß sei sie im ambulanten Setting unzuverlässig bezüglich der weiteren fachärztlich-psychiatrischen Behandlung und der medikamentösen Compliance. Es sei davon auszugehen, dass sie die verordneten Medikamente nach Entlassung aus dem geschlossenen Bereich nicht oder höchstens sporadisch einnehme. Das Behandlungsteam sehe bei der Betroffenen erkrankungsbedingt ein hohes Fremdgefährdungspotential für die Allgemeinheit aber auch für sich selbst durch Suizidalität (ON 95).
Der Verteidiger und gleichzeitig Erwachsenenvertreter der Betroffenen äußerte sich zu den Eingaben der O* am 17.11.2025 dahingehend, dass er die Betroffene seit dem 7.11.2025 mehrfach besucht und sich ihr Zustand seither deutlich verbessert habe. Die Betroffene habe ihm mitgeteilt, dass sie eine Depotspritze mit Risperdal bekomme und dem zuvor auch zugestimmt habe. Dies sei als großer Fortschritt zu werten, da sie bislang dazu noch nie bereit gewesen sei.
Mit Mitteilung vom 19.11.2025 teilte der Erwachsenenvertreter mit, dass die Depotmedikation zwischenzeitlich verabreicht worden sei. Unter Berücksichtigung des (mittlerweile am 24.11.2025 vorgelegten) Entlassungsberichts der O* vom 31.10.2025 könne die Gesamtprognose wohl deutlich günstiger ausfallen als die in den von der Klinik übermittelten Dekursen, die noch nicht am neuesten Stand seien. Dass eine etwa dreimonatige Unterbringung im Sinne des § 157g StVG durchaus angemessen wäre und der nachhaltigen Stabilisierung dienen könne, sei dem Rechtsmittel ohnedies zu entnehmen.
Auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. J* sowie der Berichte der O*, insbesondere zu mehrfach erfolgten Unterbringungen nach dem UbG, aber auch in Zusammenschau mit den Ausführungen des Erwachsenenvertreters ist zu konstatieren, dass die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung der Betroffenen weiterhin und aktuell vorliegt und damit auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie unter dem maßgeblichen Einfluss einer psychischen Erkrankung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie beispielsweise schwere Körperverletzungen, begehen werde. Aufgrund der nicht vorhandenen Krankheits- und bis vor kurzem auch Behandlungseinsicht kann dieser Gefahr den Beschwerdeausführungen entgegen derzeit nicht mit einer Änderung der Bedingungen und Anordnung von Bewährungshilfe entgegengewirkt werden.
Allerdings kann mit Blick auf die durch die vorgelegte Bestätigung der Einwilligung zur Verabreichung eines Depot-Antipsychotikums gezeigte Veränderungsmotivation und die Mitteilung des Erwachsenenvertreters der tatsächlich erfolgten Verabreichung des Depots angenommen werden, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während drei Monaten der Zustand der Betroffenen soweit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.
Der Beschwerde drang daher im spruchgemäßen Ausmaß durch.
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