Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* wegen Widerrufs des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Oktober 2025, Hv*-129, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 20. Juni 2024, Hv*, ordnete das Landesgericht Linz die strafrechtliche Unterbringung des ** geborenen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil er am 1. August 2023 in B* Taten nach § 21 Abs 3 StGB unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Alkoholabhängigkeit und Benzodiazepingewöhnung, begangen hat, die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen wären.
Konkret hat er
I.) zunächst die Justizwachebeamten GI C* und GI D* E*, die einen Angriff des Betroffenen gegen Mithäftlinge zu beenden versuchten, durch Versetzen von zwei gezielten Faustschlägen- und anschließend die hinzugeeilten Justizwachebeamten GI F* E*, GI G*, Insp. H*, Insp. I* und BI J*, die ihn alle zu fixieren versuchten, durch wilde Drehbewegungen, Aufbäumen und mehrere Versuche, sich aus der Fixierung zu lösen, sohin mit Gewalt, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung und Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum, zu hindern versucht;
II.) durch die unter I.) angeführte Tathandlung Körperverletzungen an Justizwachebeamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten begangen, und zwar
1.) an GI C*, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil dieser einem gezielten Faustschlag ausweichen konnte;
2.) an GI D* E* in Form einer Prellung des Jochbeins und einer Schädelprellung.
Vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wurde nach § 157a StVG iVm § 434g StPO vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren unter folgenden Bedingungen (§ 157c StVG) abgesehen:
1. Wohnsitznahme in einer geeigneten Nachbetreuungseinrichtung mit Befolgung der dortigen Hausregeln und Teilnahme an der Tagesstruktur;
2. Regelmäßige psychiatrische Kontrollen ;
3. Medikamenteneinnahme entsprechend der medizinischen Erfordernisse und Compliancenachweis mittels Depotpass bzw. Medikamentenspiegelkontrollen;
4. Kontrollierte Einhaltung von Alkohol - und Drogenabstinenz;
5. vierteljährliche unaufgeforderte Übermittlung schriftlicher Bestätigungen der Einhaltung der angeführten Weisungen an das Landesgericht Linz.
Zur Prognosetat hielt das Urteilsgericht fest, dass davon auszugehen ist, dass der Betroffene - auf sich gestellt - die Medikamente nicht mehr weiter einnehmen wird. Dies, parallel zum zu erwartenden wiederaufgenommenen Alkoholkonsum, ergibt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass A* nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat in absehbarer Zukunft auf Basis reaktivierter Symptomatik, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung, Taten mit schweren Folgen wie Todesdrohungen, Nötigungen, tätliche Aggressionen und damit verbunden auch (an sich) schwere Körperverletzungen begehen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht – über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 (ON 1.168) – gem § 157f StVG das vorläufige Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung und ordnete deren Vollzug an (ON 129).
Die vom Betroffenen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 132) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Maßnahmenvollzug aufgrund der Mitteilungen des Vereins K* vom 14. Oktober 2024 (ON 92), vom 16. Dezember 2025 (ON 94), vom 3. Februar 2025 (ON 99, 101), vom 8. April 2025 (ON 109) und vom 18. April 2025 (ON 114), der Forensischen Ambulanz vom 19. Dezember 2024 (ON 95) und vom 17. April 2025 (ON 113) und der Stellungnahmen des L* Universitätsklinikums vom 14. Juli 2025 (ON 121) und vom 19. Oktober 2025 (ON 128) in Zusammenhalt mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M* im Gutachten vom 24. Juli 2025 (ON 123) sowie den Feststellungen des Urteilsgerichts (AS 3ff in ON 81) vorliegen.
Nach dem Akteninhalt wurde der Betroffene nicht einmal drei Monate nach seinem am 30. Juli 2024 erfolgten Einzug in die betreuende Wohneinrichtung ** mehrfach positiv auf Drogenharn getestet und vernachlässigte die Einhaltung der ihm dort auferlegten Tagesstruktur (ON 92, 94). Weiters verabsäumte er ab Ende 2024 die Wahrnehmung fachärztlicher Kontrolltermine in der Forensischen Ambulanz und hielt davon Abstand, Blutspiegelkontrollen durchführen zu lassen. Bereits damals prognostizierten die Ärzte dieser Facheinrichtung, dass der (mittels Drogenharnschnelltest) nachgewiesene Konsum psychoaktiver Substanzen beim Betroffenen zur psychotischen Exazerbation führen wird, womit die Gefährlichkeit, die vom Betroffenen ausgeht, neuerlich auflebt (ON 95). Obwohl der Betroffene am 10. Jänner 2025 förmlich gemahnt wurde, die ihm auferlegten Bedingungen einzuhalten (ON 96), hat dieser am 1. Februar 2025 in der Wohneinrichtung eine Flasche Wodka getrunken, Mitbewohner zum Konsum desselben animiert und sohin mehrfach gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung verstoßen (ON 99). Nach der Einnahme von Rauschmitteln am 12. Februar 2025 blieb der Betroffene unerlaubt der Wohneinrichtung fern und kehrte erst am nächsten Tag in einem dermaßen substanzbeeinträchtigten Zustand zurück, dass er in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste (ON 101, 102). Nach Übersiedlung des Betroffenen in das Wohnhaus ** der K* GmbH am 20. Februar 2025 kehrte er am 24. Februar 2025 unerlaubt nicht in die Einrichtung zurück (ON 1.124, ON 106). Nachdem er am 18. März 2025 einmal mehr vom Erstgericht förmlich gemahnt wurde, die angeordneten Bedingungen einzuhalten (ON 108), folgte ein weiteres unerlaubtes Fernbleiben vom 4. auf den 5. April 2025 im Zuge dessen der Betroffene neuerlich Alkohol konsumierte (ON 109). Obwohl er am 7. April 2025 sinngemäß beantragte, das vorläufige Absehen vom Maßnahmenvollzug nicht zu widerrufen (ON 110), wurde von der Forensischen Ambulanz danach berichtet, dass eine Therapie aus Gründen der wiederholten Abgängigkeiten, Substanzbeeinträchtigungen und vorliegenden Unzuverlässigkeit des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann (ON 113). Nach neuerlichem massiven Substanzmissbrauch durch den Betroffenen (ON 114) setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2025 gem § 157g Abs 1 StVG die strafrechtliche Unterbringung für die Dauer von höchstens drei Monaten vorübergehend in Vollzug (ON 116). Aus dem vom Erstgericht daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. M* vom 24. Juli 2025 ergab sich, dass der Betroffene nach wie vor an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis F20.0, Alkoholabhängigkeit F10.2 und Polytoxikomanie F19.2 leidet. Die zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 19. Juli 2025 beobachtbare Besserung im Krankheitsbild führte die Sachverständige darauf zurück, dass es auf Grund der Rahmenbedingungen der (geschlossenen) forensischen Abteilung (und weniger wegen der Stabilität des Betroffenen) zu keinem Konsum von diversen Substanzen gekommen ist. Die Sachverständige hielt es weiters für möglich, dass durch eine Verlängerung der Krisenintervention auf insgesamt sechs Monate eine Stabilisierung beim Betroffenen erreicht werden könnte, die das (weitere) vorläufige Absehen vom Maßnahmenvollzug erlauben würde (AS 12 in ON 123). In weiterer Folge verlängerte das Erstgericht mit Beschluss vom 8. August 2025 nach § 157h Abs 1 StVG die Krisenintervention um weitere drei Monate (ON 125). Nach der unbedenklichen psychiatrischen Stellungnahme des L* Universitätsklinikums waren die Symptome einer Schizophrenie unter der etablierten neuroleptischen Behandlung anfänglich weitgehend remittiert und es zeigte sich der Betroffene zu Beginn der Maßnahme nach § 157g StVG im strukturierten und beschützenden Setting einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung gut führbar und in das Behandlungskonzept integriert (ON 121). Eine Unterbrechungen der Unterbringung im Rahmen der Krisenintervention im Wohnhaus "** B*" der K* GmbH musste aber am 10. August 2025 abgebrochen werden, weil sich der Betroffene in der Nacht unerlaubt aus dieser Einrichtung entfernte und in weiterer Folge positiv auf Suchtmittel getestet wurde. In weiterer Folge zeigte der Betroffene weder Einsicht in diese Regelverstöße, noch in Sinn und Zweck des Maßnahmenvollzugs. Nach dem Bericht der Fachärzte fand der Betroffene - trotz therapeutischer Unterstützung - keine nachhaltigen Strategien im Umgang mit Regeln und der erforderlichen Drogen- und Alkoholkarenz. Zuletzt zeigte er sich bagatellisierend und wiederholt angespannt, sodass Bedarfsmedikation verabreicht werden musste. Der unbedingt erforderliche soziale Empfangsraum konnte bislang weder gefunden- noch erprobt werden, sodass – nach Einschätzung der Fachärzte - durch die Krisenintervention bislang kein anhaltender Behandlungserfolg eingetreten ist (ON 128).
Gemäß § 157f StVG hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesund- heitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird. Nach den Erläuterungen zum Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 stellt der Widerruf nach § 157f StVGimmer das letzte Mittel dar. Zuvor muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Bedingungen entsprechend zu ändern oder neue Bedingungen festzulegen. Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (§ 157a) für eine Dauer von (insgesamt) höchstens sechs Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist (§ 157g Abs 1 iVm § 157h Abs 1 StVG). Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen (§ 157h Abs 2 StVG).
Auf Basis der gutachterlichen Schlussfolgerungen, Berichte und Stellungnahmen ist festzuhalten, dass die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung des Betroffenen weiterhin und aktuell vorliegt. Wie oben dargelegt, hat der Betroffene die festgesetzten Bedingungen im erheblichen Maße nicht eingehalten, woraufhin sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechterte und sich auch im Rahmen der (im zeitlich längstmöglichen Ausmaß angeordneten) Krisenintervention nicht gebessert hat. Fallaktuell kann - mit Blick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen des L* Universitätsklinikums - von der Erwartung, dass durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs 3 StVG) auch außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird, nicht ausgegangen werden. Dies gründet sich darauf, weil dissoziale Störungen generell therapeutisch relativ schwer beeinflusst werden können, weil der Betroffene - trotz mehrfachen gegenteiligen Beteuerungen - die ihm auferlegten Bedingungen über einen längeren Zeitraum nicht eingehalten hat und er im Rahmen der (bereits verlängerten) Krisenintervention nach § 157g StVG keinerlei Veränderungsmotivation zeigte. Somit kam es gerade nicht zu der von der Sachverständigen im Gutachten für möglich gehaltenen Stabilisierung, die es erlaubt hätte, das vorläufige Absehen vom Vollzug fortzusetzen (AS 12 in ON 123) und ist vielmehr aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Betroffene ohne intramurale Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (etwa an sich schwere Körperverletzungen) begehen werde.
Somit liegen sämtliche Voraussetzungen für einen Widerruf des vorläufigen Absehens von der strafrechtlichen Unterbringung vor. Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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