JudikaturOGH

15Os86/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen die Richter des Landesgerichtes Leoben Dr. Hans H***** und Dr. Horst L***** wegen § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 30 Vr 124/01 des Landesgerichtes Leoben, nunmehr Rk 69/01 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Ludwig M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. April 2001, AZ 11 Ns 19/01 (= ON 7 des Vr-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Ludwig M***** stellte in einer Eingabe vom 29. Jänner 2001 bei der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben (u.a.) gegen die Richter dieses Gerichtshofs, Dr. H***** und Dr. L*****, sowie gegen eine Vielzahl anderer Richter verschiedener Gerichtshöfe und weitere Personen "Antrag gem. § 48 Z 1 StPO auf Einleitung der Voruntersuchung gem. §§ 90 ff StPO als Privatbeteiligter" (ON 2). Nachdem sich sämtliche in Strafsachen tätigen Richter des genannten Gerichtshofs für befangen erklärt hatten, legte dessen Präsident die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung gemäß § 74 Abs 2 StPO vor.

Aus Anlass dieser Aktenvorlage nahm der Gerichtshof zweiter Instanz von Amts wegen die gegenständliche Subsidiaranklagesache dem Landesgericht Leoben ab und wies sie dem Landesgericht Klagenfurt zu, weil ein Fall des § 62 letzter Satz StPO gegeben ist, wonach ein wichtiger Grund zur Delegierung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn ein Verfahren gegen einen Richter des zuständigen Gerichts zu führen ist (ON 7).

Diesen Beschluss bekämpft Ludwig M***** mit "Beschwerde gem. § 63 Abs 2 StPO" deshalb, weil zum derzeitigen Zeitpunkt weitere Subsidiaranklagen bei verschiedenen Landesgerichten anhängig und in der Regel gemäß § 56 Abs 1 StPO alle Verfahren bei einem Gericht durchzuführen seien..

Die Beschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Sie beachtet nämlich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz nur über die Delegierung der Subsidiaranklagesache gegen Dr. H***** und Dr. L*****, AZ 30 Vr 124/01 des Landesgerichtes Leoben, abgesprochen hat. Dagegen bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, was einer sachbezogenen Erörterung zugänglich wäre. Andere Subsidiaranklagesachen, so etwa 30 Vr 123/01 und 30 Vr 110/01 des Landesgerichtes Leoben, sind hingegen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Ob die Voraussetzungen des § 56 StPO vorliegen, werden die zuständigen Erstgerichte zu prüfen haben.

Die dem Obersten Gerichtshof vorliegende Aktenlage bietet aber auch keine ausreichende Grundlage, "als zuständiges Beschwerdegericht dem Landesgericht Linz, Steyr, Leoben die o.a. anhängigen Subsidiaranklagesachen gem. § 48 StPO und Strafanträge gem. § 483 StPO abzunehmen und einem anderen Gericht derselben Art bzw. ebenfalls dem Landesgericht Klagenfurt gem. § 63 StPO zu delegieren" (vgl § 590 Geo).

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