Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 20.5.2025, AZ ** (= GZ B*-3 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), soweit damit Punkt 3. der Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß § 115f StPO bewilligt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss, soweit damit die staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bewilligt wurde, a u f g e - h o b e n und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Feldkirch zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch behängt zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch im Ermittlungsverfahren – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz unter anderem – die Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 14.5.2025 auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 3) nachstehenden Inhalts:
„Im Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB ordnet die Staatsanwaltschaft Feldkirch – hinsichtlich Punkt 1. und 3. aufgrund gerichtlicher Bewilligung des Landesgerichts Feldkirch – Folgendes an:
...
3. gemäß §§ 109 Z 2a lit a und lit b, 115f Abs 1 StPO zum Zweck der Auswertung die Beschlagnahme von anlässlich der Durchsuchung laut Punkt 1. aufzufindenden Datenträgern (Mobiltelefone, Computer, Speichermedien) und auf diesen gespeicherten oder an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeicherten Daten (inklusive gelöschter Daten), soweit darauf von den angeführten Datenträgern aus zugegriffen werden kann, nämlich betreffend den Zeitraum von 01.01.2025 bis zur Durchführung der Anordnung :
Gegen den Beschluss auf Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (§ 115l Abs 4 StPO), der das gänzliche Fehlen der nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO gebotenen Umschreibung der Dateninhalte, in Bezug auf welche die Beschlagnahme der Datenträger und Daten erfolgen soll sowie eine unzureichende Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kritisiert (ON 4).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (Abs 2). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte , die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (Abs 3).
Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zwingend zu unterscheiden. Nach den Materialien (vgl Initiativantrag 15/A 28. GP 16, 30 f; Bericht des Budgetausschusses 16 BlgNR 28. GP 2, 17 f) müssen sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine Festlegungen, wie etwa Kommunikationsdaten, Meta-Daten, Fotos, Videos, Standortdaten, etc zu verstehen sind, die jedoch keine inhaltsbezogene Differenzierung vornehmen (wie etwa Identitätsdaten oder spezifische Bilder einer Person), beziehen sich im Gegensatz dazu Dateninhalteauf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial (zB Bilder, auf denen in rechtlicher Hinsicht ein bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a StGB feststellbar sind). Dateninhalte sind daher mit dem konkreten Ermittlungszweck und dem gesuchten Beweismaterial verknüpft. In diesem Sinne ist eine Umschreibung davon vorzunehmen, welche Informationen – innerhalb einer Datenkategorie und einem Zeitraum – ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Der Dateninhalt bestimmt daher, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Informationen ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf; vgl auch den Einführungserlass des BMJ vom 23.12.2024 zum StPRÄG 2024, S 10 f sowie den diesem angeschlossenen Anhang I betreffend Datenkategorien).
Zu Recht kritisiert der Rechtsschutzbeauftragte, dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung und damit auch der angefochtene Beschluss zwar eine Aufzählung von Datenkategorien iSd des Anhangs I zum Einführungserlass enthält, jedoch die oben von § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO zwingend vorgeschriebene Umschreibung auch der Dateninhalte gänzlich vermissen lässt.
Schon dieser Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bewilligt und Verweisung der Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO; zur umfassenden Prüfungsbefugnis [und auch -pflicht] des Gerichts trotz einer wie hier mangelhaften Begründung des Antrags der Staatsanwaltschaft [allenfalls nach Verlangen von weiteren Aufklärungen durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 105 Abs 2 zweiter Satz StPO] vgl insb 15 Os 25/14m; Pilnacek/Stricker , WK-StPO § 105 Rz 2 f; Kirchbacher, StPO 15 § 105 Rz 3).
Bleibt für den Fall der neuerlichen Bewilligung der Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten anzumerken, dass der Beschluss insbesondere auch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Kriterien für die Interessenabwägung (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO) eine tragfähige, auch die Einwände des Rechtsschutzbeauftragten dazu berücksichtigende Begründung zu enthalten hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden