Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in den beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Privatanklagesachen jeweils des Privatanklägers Klaus E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, nämlich gegen Dr. Franz J***** und einen anderen Beschuldigten, AZ 14 U 813/97v, gegen Dr. Wolfgang S***** und andere Beschuldigte, AZ 18 U 524/01g, sowie gegen Helga Sch***** und andere Beschuldigte, AZ 11 U 462/01p, über die Erklärungen des Privatanklägers, die "im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die pauschale Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
In den oben genannten Privatanklagesachen lehnt der Privatankläger Klaus E***** unter Hinweis "auf die gegenständlichen Vorgangsweisen" (in der Eingabe vom 2. Jänner 2003 zuvor angeführte Vorwürfe gegen eine Richterin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und die Vizepräsidentin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie "die massiven braunen Unterstützungsbemühungen und die im Zusammenhang mit dem S*****-Verfahren angehäuften Rechtsverletzungen seitens der Wiener Justiz einschließlich des OGH (s auch Strafverfahren beim BG ISW gegen OGH-Richter Konrad B*****, Gunther R***** und Mittäter)" (Eingabe vom 2. Jänner 2003) und "Im Hinblick auf die erfolgten Rechtsbrüche von richterlicher Seite, teilweise sogar auf verfassungswidrige/verbotsgesetzwidrige Weise, und einen im Wiener Raum besonders ausgeprägten eigentümlichen wie rechtsfreien Kollegialitätsfaktor (richterliches Freunderltum), dem im Übrigen auch die Verwendung gleichartiger sterotyper Gummiformulierungen von involvierten Richtern entspricht" (Eingabe vom 3. Oktober 2002) die "im Wiener Raum gelegenen Gerichte und Instanzen" ab.
In die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fällt nach § 74 Abs 2 StPO letzter Satzteil nur die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten).
Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keine konkreten Tatsachen angegeben werden, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO).
Über die weiteren Ablehnungen wird iSd §§ 74 Abs 2 StPO zu entscheiden sein.
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