Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 291 Ur 89/06h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung des Verfahrens sowie über dessen Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag auf Delegierung des Verfahrens AZ 291 Ur 89/06h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an „den OLG-Sprengel Linz, Graz oder Innsbruck“ wird nicht Folge gegeben.
Die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
Gegen Martin K***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 291 Ur 89/06h ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB anhängig. Mit Beschluss vom 27. November 2006 gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten gegen eine gemäß § 182 Abs 3 StPO gefällte Haftentscheidung der Untersuchungsrichterin nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort (ON 113).
Der Beschuldigte beantragt die Delegierung des Strafverfahrens an „den OLG-Sprengel Linz, Graz oder Innsbruck“ mit der wesentlichen Begründung, aus dem Inhalt dieses Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien folge die mangelnde Objektivität des Entscheidungsgremiums.
Die solcherart (materiell) angestellten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung, weil die mit der Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen in §§ 72 bis 74a StPO abschließend geregelt sind (SSt 57/64; zuletzt 13 Ns 1/01, 15 Os 20/02). Allerdings sind Eingaben, die - wie hier - formell eine Delegierung reklamieren, inhaltlich aber die Befangenheit einzelner oder aller Richter eines Gerichts behaupten, auch als Ablehnungsanträge zu behandeln (SSt 57/64; zum Ganzen Lässig , WK-StPO § 72 Rz 4).
Unter dem Aspekt der Ablehnung (§ 72 Abs 1 StPO) kommt dem Antrag ebenso keine Berechtigung zu, weil der Beschuldigte zwar die mangelnde Objektivität der Richter eines Senats behauptet, aber keine Gründe angibt, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien in Zweifel zu setzen.
Soweit der Delegierungsantrag auf die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie der Mitglieder des Senats 19 des Beschwerdegerichtes abzielt, werden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (§ 74 Abs 2 StPO) und des Präsidenten dieses Gerichtes (§ 74 Abs 1 StPO) zu ergehen haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden