14Os119/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 189 BE 29/22z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Mag. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2023, AZ 21 Bs 188/23k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2023, GZ 189 BE 29/22z 69, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen von Mag. * B* als „Augenzeuge und Vorsorgebevollmächtigter des * E*“ (vgl aber § 48 Abs 1 Z 5, § 58 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) erhobene Beschwerde war schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).