JudikaturOGH

14Os48/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Lung in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen nach § 3b VG, AZ 607 Hv 5/21x des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht, über die Beschwerde des * Pe* gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2023, AZ 22 Bs 298/22t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] * P* wurde mit auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. November 2021, GZ 607 Hv 5/21x 23, zweier Verbrechen nach § 3b VG schuldig erkannt.

[2] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab ihrer Berufung dagegen mit Urteil vom 21. Februar 2023, AZ 22 Bs 298/22t, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen diese Entscheidung als „Generalbevollmächtigter für die natürliche Person P* ...“ (vgl aber § 48 Abs 1 Z 5, § 58 Abs 2 StPO) von * Pe* erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 344 zweiter Satz iVm § 295 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101877).

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