(1) Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (§ 50 Abs. 3) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die Folgen dieses Verzichts und die jederzeitige Möglichkeit, diesen zu widerrufen, hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.
(2) Der Kontakt mit dem Verteidiger darf bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.
(3) Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden.
(4) Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.
(5) Die Kosten für die Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“ (Abs. 4) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:
1. für die Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 durchzuführenden Vernehmung;
2. wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (§ 61 Abs. 2 Z 2).
Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 59
(1) Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrückli…
§ 516a Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S 57. (4) §§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 2, 157 Abs. 2, 163 Abs. 4, 164 Abs. 2, 171 Abs. 4 Z 2 lit…
§ 171 Anordnung
…nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50, § 59 Abs. 1) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er 1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. …
§ 164 Vernehmung des Beschuldigten
…berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 2 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 29 Auslieferungshaft
…Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen. Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach § 59 StPO vorzugehen; auch die Freistellung von der Tragung der Kosten eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 5 StPO) kommt der festgenommenen Person zugute…