21Os2/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Vavrovsky und Dr. Topic Matutin sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer als weiteren Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Peter C*****, Rechtsanwalt in Salzburg, im Verfahren über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11. September 2013, GZ D 06 950.419, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Disziplinarverfahren gegen Dr. Peter C***** wird gemäß § 77 Abs 3 DSt, § 197 StPO abgebrochen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinarbeschuldigte hat gegen das oben genannte Erkenntnis Berufung erhoben.
Dr. Peter C***** hat auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, was von der Salzburger Rechtsanwaltskammer mit Ablauf des 7. Oktober 2013 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt wurde.
Damit unterliegt der Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstands. Das Verfahren über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 StPO abzubrechen (RIS Justiz RS0072282; RS0054824; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 DSt § 77, S 954)