BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 28

Art. 1 § 28Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen

(1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:

1. Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,

2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,

3. die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie

4. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.

(2) Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.

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