JudikaturOGH

12Os155/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Erich P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung, AZ 8 Vr 945/99 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Heinz Erich P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. November 1999, AZ 7 Bs 216/99 (= ON 46), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Heinz P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Heinz P***** gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der seit 26. September 1999, und zwar zuletzt allein aus dem Hauptgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO, andauernden Untersuchungshaft (ON 5, 18 und 27) mit Wirksamkeit bis 17. Jänner 2000 nicht Folge (ON 46).

Das Beschwerdegericht ging nach wie vor davon aus, dass der Beschuldigte auf Grund der Ergebnisse der gegen ihn wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB geführten Voruntersuchung dringend verdächtig ist, in der Zeit von Ende 1998 bis zu seiner Festnahme in Wels und an anderen Orten in mehr als 50 Fällen in gewerbsmäßiger Absicht Angestellten verschiedener Unternehmen durch die Vorgabe, ihnen über das Bundesministerium für Inneres echte Diplomatenpässe und Presseausweise verschaffen zu können, betrügerisch Anzahlungen von insgesamt rund 100.000 S herausgelockt und überdies Zuhdija N***** einen durch den gleichfalls strafrechtlich verfolgten Michael H***** aus einem gestohlenen Urkundenblankett hergestellten falschen deutschen Führerschein (S 33 und 35) entgeltlich verschafft zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen ausgeführten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Dass der Beschuldigte im Sinne seiner Verantwortung die kassierten "Gebühren" für die Beschaffung angeblich echter Diplomatenpässe per eingeschriebener Briefsendung zur Gänze an die Firma Tony's Business Service in London überwiesen hat - nach den polizeilichen Erhebungen handelt es sich dabei um eine Briefkastenfirma seines Komplizen Michael H*****, über welche dieser den vom Beschuldigten vermittelten Verkauf falscher Dokumente abwickelte (ON 20 und 37) - wurde der Beschwerde zuwider von den Haftinstanzen nicht übersehen, sondern im Einklang mit der derzeitigen Aktenlage als ungeeignet beurteilt, den auch auf gewerbsmäßige Tatbegehung sprechenden dringenden Tatverdacht in Frage zu stellen. Auch mit den vorgelegten Postaufgabescheinen vom 9. Oktober und 28. Dezember 1998 wird in Ermangelung jeglichen Hinweises auf den Inhalt der aufgegebenen Briefsendungen nichts aufgezeigt, was gegen die Richtigkeit dieser Sicht sprechen könnte. Der Umstand, dass der Geschädigte N***** seinen Angaben zufolge (ON 32 und 33 iVm S 21 und 23) den Betrag von 21.000 S als Preis für den angeblich echten, tatsächlich aber falschen deutschen Führerschein zur Gänze an die oben genannte Firma überwies und dem Angeklagten lediglich die Erbringung von Arbeitsleistungen als persönliches Entgelt versprach, sagt über die interne Aufteilung des Betrugserlöses zwischen Herzog und dem Beschuldigten nichts aus, und ist demnach im gegebenen Zusammenhang gleichfalls bedeutungslos. Bei Bedachtnahme auf das gesamte bisher vorliegende Ermittlungsergebnis gilt Gleiches schließlich für die Behauptung des Beschuldigten, im Falle der versprochenen Presseausweise angeblich nur den Ersatz der ihm angefallenen Spesen verrechnet zu haben.

Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich im Tatzeitraum nicht in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befunden, steht im Widerspruch zu seinen eigenen, wenn auch unter dem Eindruck andauernder Untersuchungshaft widerrufenen Angaben (65) und vermag solcherart die Unrichtigkeit der für die Begründung des Haftgrundes maßgebenden Prämissen des Oberlandesgerichtes nicht darzutun. Dass dieser ersten Einlassung des Beschuldigten auch eine durchaus realitätsbezogene Einschätzung seiner ökonomischen Lage zugrundeliegt, ist angesichts eines damals behaupteten monatlichen Einkommens von rund 15.000 S bei einem (unter anderem aus dem Ankauf eines PKW-Mercedes stammenden - 368) Debetsaldos von rund 130.000 S vorallem dann evident, wenn seine zunächst weiters behauptete strikte Weigerung in Rechnung gestellt wird, von seiner angeblichen (siehe ON 29) Lebensgefährtin Herta K***** Geld anzunehmen.

Das Argument, das Alter des Beschuldigten von rund 59 Jahren, seine Unbescholtenheit und das regelmäßig erzielte Einkommen stünden der Annahme weiterer Straffälligkeit entgegen, vermag angesichts der dafür sprechenden dringenden Verdachtslage, dass sich der Beschwerdeführer trotz all dieser Faktoren die Vermittlung falscher Ausweise geradezu zum Inhalt seiner Geschäftstätigkeit erwählte, auch dann nicht zu überzeugen, wenn der Eindruck der bisherigen Untersuchungshaft auf ihn gebührend in Rechnung gestellt wird.

Inwieweit dem Beschuldigten die Bestellung eines vorläufigen Bewährungshelfers (§ 197 StPO) bei der künftigen Auswahl seiner Einnahmsquellen dienlich sein sollte, ist weder dem Beschwerdevorbringen noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen.

Da die weiters kritisierte Beurteilung des gesetzlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes (§ 193 Abs 2 StPO) durch das Beschwerdegericht bei Bedachtnahme auf die zu erwartende Sanktion jedenfalls derzeit noch zutreffend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

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