JudikaturOGH

15Os139/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, 4 Z 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heinrich E*****, Robert F*****, Karl Heinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard Dieter H*****, Maximilian G*****, Heinrich W*****, Markus P***** und Andreas T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 Vr 2496/97 967, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Andreas T***** gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergangenen Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden - ausgenommen jene der Angeklagten Maximilian G***** und Markus P***** aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO - werden zurückgewiesen.

Über die (verbleibenden) Rechtsrügen des Maximilian G***** und des Markus P***** nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO sowie über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten sowie über die (implizierte) Beschwerde des Andreas T***** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:

1. Heinrich E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A I.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G IV.),

2. Robert F***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A II.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (E I.1.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C I.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E I.2.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (F I., II. und III.), des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G I.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (H), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und nach § 27 Abs 1 SMG (J),

3. Karl Heinz L***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A III.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (D) und des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 und 2 StGB (G II.),

4. Gerhard S***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 und 2 StGB (G III.) und nach 27 Abs 1 SMG (J II.),

5. Wolfgang O***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A IV.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),

6. Gerhard H***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C II.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F II.) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G V.),

7. Maximilian G***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A V.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),

8. Heinrich W***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG (A VI.),

9. Markus P***** des teilweise im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A VII.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),

10. Andreas T***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A VIII.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E II.).

Danach haben die Angeklagten in Innsbruck und an anderen Orten

A

den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar:

I. Heinrich E***** zwischen 1993 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Roland M***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Cocainkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25 fache der im Abs 1 angeführten Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

II. Robert F***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Roland M*****, Georg I***** Christian E*****, Alexander H*****, Sabina I***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25 fache der im Abs 1 angeführten Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

III. Karl Heinz L***** zwischen ca. 1992 und Frühjahr 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Markus P***** und Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Roland M*****, Georg I*****, Christian E*****, Roland P***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht ausgeforschte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

IV. Wolfgang O***** zwischen Sommer 1996 und Februar 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Helmut P*****, Manuela G*****, Robert W*****, Christian R*****, an einen weiteren Burschen mit dem Vornamen "Christian" sowie an unbekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

V. Maximilian G***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Alexander H*****, Daniela S*****, Christian L*****, Bernhard K***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

VI. Heinrich W***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Harald W***** und Roland M*****

VII. Markus P*****

a) im Jahre 1996 und bis einschließlich Sommer 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an zahlreiche namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

b) am 16. Mai 1997 durch den versuchten gewerbsmäßigen Verkauf von ca. 50 g Cocain an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundesministeriums für Inneres, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

VIII. Andreas T***** im Jahre 1996 und bis 24. Oktober 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Christina R*****, Tamara G*****, Günther R*****, Benjamin M***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

B

Heinrich E*****, Robert F*****, Karl Heinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard H*****, Maximilian G*****, Markus P***** und Andreas T***** sich in den Jahren 1996 und 1997 mit zwei oder mehreren anderen, nämlich mit den Mitangeklagten (außer Heinrich W*****) und dem abgesondert verfolgten Maximilian P*****, mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen nach § 28 Abs 2 bis 5 SMG ausgeführt werden;

C

mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Personen ausgebeutet und ihnen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben, wobei sie mehrere solche Personen zugleich ausnützten, und zwar:

I. Robert F***** zwischen ca. 1985 und Herbst 1997 dadurch, dass er Andrea D*****, Christine M*****, Dagmar L***** und zahlreiche weitere Prostituierte aufforderte, für ihn der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen, ihnen die jeweiligen Standplätze sowie deren "Arbeitszeiten" bestimmte und ihnen den Großteil des Schandlohnes abnahm, sowie weiteren namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er sie anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokals "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen, und von den jeweiligen Freiern den Schandlohn kassierte,

II. Gerhard H***** zumindest im Jahre 1996 und bis September 1997 dadurch, dass er namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er festlegte, welche Preise sie für welche "Leistungen" zu verlangen hatten, ihnen die Stundenzimmer zuwies, von den jeweiligen Freiern den Schandlohn entgegennahm und die Prostituierten anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokales "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen;

D

Karl Heinz L***** zu einem datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte des Jahres 1997 den Rudolf T***** durch die Äußerung, er werde ihm die Tätowierung herausschneiden, wobei er gleichzeitig ein Springmesser in der Hand hielt, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

E

nachgenannte Personen durch Gewalt bzw durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Handlungen (zu ergänzen: oder Unterlassungen) genötigt bzw zu nötigen versucht, nämlich

I. Robert F*****

1. am 24. April 1997 Christine J***** durch die Äußerung "sie solle sich vertschüssen, sonst bekomme sie einen Niederschlag, wie sie noch nie einen bekommen habe", sohin durch gefährliche Drohung dazu, unverzüglich ihren Standplatz aufzusuchen und weiter für ihn der Prostitution nachzugehen, somit zu einer Handlung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzte;

2. am 29. Mai 1997 Roy B***** durch die Äußerung, "Komme nie auf die Idee, dass du den Bullen etwas erzählst", wobei er zuvor B***** würgte und Faustschläge versetzte, dazu, der Polizei keine Mitteilung über die kriminellen Machenschaften der Organisation rund um Maximilian P***** zu machen, sohin zu einer Unterlassung zu nötigen versucht;

II. Andreas T***** am 3. Oktober 1996 in Innsbruck Dunja B***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen (abstechen), sollte sie ihre zuvor bei der Polizei gemachten Angaben, wonach er im Lokal "Love" in Innsbruck Drogen, genau Cocain, verkaufen würde, nicht zurücknehmen, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich die oben angeführten Angaben zurückzunehmen, zu nötigen versucht;

F

nachangeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:

I. Robert F***** in der Nacht zum 1. Juni 1997 Paul S***** durch Versetzen von massiven Faustschlägen und Fußtritten, wobei die Verletzungen, nämlich ein offener Nasenbeinbruch sowie der Verlust mehrerer Zähne, an sich schwer waren;

II. Gerhard H***** und Robert F***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Maximilian P***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Alexander H***** dadurch, dass sie ihm Schläge ins Gesicht versetzten, wodurch er letztlich zu Boden fiel, und durch Versetzen von Fußtritten gegen den am Boden liegenden H*****, wodurch er einen Bluterguss am linken Auge sowie Prellungen am Brustkorb und am linken Oberarm erlitt;

III. Robert F***** am 29. Mai 1997 Roy B***** durch Versetzen von Faustschlägen und Würgen am Hals, wodurch er Blutergüsse, Prellungen und ein Schädeltrauma erlitt;

G

Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, veranstaltet sowie zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte gefördert, um aus diesen Veranstaltungen oder Zusammenkünften sich oder anderen Personen einen Vermögensvorteil zuzuwenden bzw sich gewerbsmäßig an solchen Spielen beteiligt, und zwar:

I. Robert F***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich ua mit Gerhard S*****, Karl Heinz L*****, Heinrich E***** sowie mit den abgesondert verfolgten Franz P*****, Kurt und Peter E***** und Roland P***** sowie mit anderen, namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig an den unerlaubten Glücksspielen "Seven Eleven" und "Poker" beteiligte;

II. Karl Heinz L***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1996 und März 1998 dadurch, dass er mehrfach im Lokal "Bazillus" das unerlaubte Glücksspiel "Seven Eleven" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Gerhard S*****, Heinrich E*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;

III. Gerhard S***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. Ende März 1997 und März 1998 dadurch, dass er mehrfach die unerlaubten Glücksspiele "Seven Eleven", "Färbeln" und "Poker" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Heinrich E***** und Karl Heinz L*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Kurt und Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;

IV. Heinrich E***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich unter anderem mit Gerhard S*****, Robert F*****, Karl Heinz L*****, Roland P***** und anderen namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "Seven Eleven" beteiligte;

V. Gerhard H***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich mit Karl Heinz L***** und weiteren namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "Seven Eleven" beteiligte;

H

Robert F***** am und vor dem 23. September 1997 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Pistole der Marke "STAR", Modell BM, Kal. 9 mm, mit der Waffennummer 488710 besessen;

I

Robert F***** am 22. Dezember 1997 den Justizwachebeamten Insp. Andreas R***** dadurch, dass er sich vom Genannten losriss und mit den Händen um sich schlug, sohin durch Gewalt, an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich seiner Eskortierung vom Haftverhandlungssaal des Landesgerichtes Innsbruck in das Halbgesperre der Justizwache, zu hindern versucht;

J

den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen, und zwar:

I. Robert F*****

1. am 15. März 1997 durch den Besitz von 9,12 g Cocain (reine Cocainbase 6,693 g),

2. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 23. September 1997 durch Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen Cocain bei Unbekannten und deren Besitz;

II. Gerhard S***** am 15. März 1997 durch den Besitz von 0,99 g Cocain.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar:

alle Angeklagten aus Z 1, überdies

Heinrich E***** aus Z 4, 5 und 12,

Robert F***** aus Z 4, 5, 10a und 11 lit a,

Karl Heinz L***** aus Z 5, 10a und 11 lit a,

Gerhard S***** aus Z 4, 5 und 10a,

Gerhard H***** aus Z 4,

Max G***** aus Z 6, 8 und 12,

Heinrich W***** aus Z 5,

Markus P***** aus Z 5, 11 lit a und 12 des § 345 Abs 1 StPO.

Die Beschwerden sind, soweit die Entscheidung darüber nicht einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten bleibt, unberechtigt.

Zu Z 1 des § 345 Abs 1 StPO:

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Nichtigkeitsgrund relevieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank bzw des Gerichtes, weil ihnen und ihren Verteidigern erstmals aus dem am 13. Juni 2000 (somit 5 Tage nach Urteilsverkündung) vom Vorsitzenden gefassten Berichtigungsbeschluss betreffend mehrere Hauptverhandlungsprotokolle samt angeschlossenen Beilagen, GZ 35 Vr 2496/97 973/70, bekannt geworden sei, welche der anwesenden Laienrichter tatsächlich als Haupt und Ersatzgeschworene an den Hauptverhandlungen teilgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass der Vorsitzende ebenso wie im vergleichbaren Fall der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1983, 11 Os 32/83 (= SSt 54/51 = EvBl 1984/94 = Mayerhofer StPO4 § 345 Z 1 E 20), auf die Gerhard H***** auch in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ausdrücklich hinweist erst nachträglich die Haupt und Ersatzgeschworenen festgelegt habe. Nach § 13 Abs 5 GSchG iVm § 300 Abs 3 StPO wäre er aber verpflichtet gewesen, schon in der ersten Hauptverhandlung (am 1. September 1999) die überzähligen, laut Geschworenenliste (Beilage 1 der ON 973) als Hauptgeschworene angeführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu entlassen, sodass (letztlich) nach der Reihenfolge die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M***** als Hauptgeschworene nachgerückt wären. Dem entgegen habe der Vorsitzende aber unzulässig zunächst die in der Geschworenenliste als Hauptgeschworene geführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu Ersatzgeschworenen (an die erste und zweite Stelle) "degradiert", weshalb sie nach Entlassung der Hauptgeschworenen Elfrieda J***** und Peter O***** in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2000 (S 77 ON 964/70) nicht als Hauptgeschworene hätten nachrücken dürfen, sondern korrekterweise die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M*****.

Die Rügen versagen aus mehreren Gründen.

Nicht gehörig besetzt ist der Gerichtshof einschließlich der Geschworenenbank unter anderem nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation fehlt, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn sich ein ausgeschlossener Geschworener (§§ 67, 68 StPO) an der Verhandlung beteiligt hat (Mayerhofer aaO § 1 E 76; § 281 Z 1 E 1; § 345 Z 1 E 1, 3, 11; 12 Os 84/93, i.d.S. auch 13 Os 64/96). In keiner Beschwerde wird einer dieser grundsätzlich Nichtigkeit bewirkenden Umstände behauptet. Demnach verfehlen die Besetzungsrügen schon aus diesem Grund ihr Ziel.

Dem zitierten Berichtigungsbeschluss zufolge entschloss sich das Gericht eingangs der ersten Hauptverhandlung am 1. September 1999 aus prozessökonomischen Gründen, die an sich zu entlassenden Hauptgeschworenen Eleonore D***** und Gregor D***** als erste bzw als zweiten Ersatzgeschworenen fungieren zu lassen. Die Beeidigung der Geschworenen erfolgte entsprechend der Geschworenenliste, und zwar der Reihe nach zuerst die acht Hauptgeschworenen und dann die Ersatzgeschworenen. In den (nachträglich berichtigten) Hauptverhandlungsprotokollen wurden jedoch Eleonore D***** und Gregor D***** irrtümlich bei den Hauptgeschworenen angeführt. Auf Frage des Verteidigers (der Angeklagten F***** und S*****) Dr. Bayr anlässlich der ersten Hauptverhandlung, wer nun die Hauptgeschworenen seien, nannte der Vorsitzende unmissverständlich die Namen der ersten acht beeideten Geschworenen (nämlich Elfrieda J*****, Margarethe N*****, Peter O*****, Dr. Andrea R*****, Sonja W*****, Katrin W*****, Marion S***** und Margarethe H*****), worauf Dr. Bayr lediglich sinngemäß anmerkte, dass es sich nahezu ausschließlich um Frauen handle. Außer diesem Verteidiger stellte niemand zusätzliche Fragen nach den Haupt und Ersatzgeschworenen. Die entsprechenden (zunächst unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokolle, in denen Elenore D***** und Gregor D***** zunächst irrtümlich als neunte und zehnte Hauptgeschworene angeführt waren, wurden den Verteidigern jeweils im Anschluss an die Hauptverhandlungen zugestellt.

Die Begründung des Berichtigungsbeschlusses zur namentlichen Bekanntgabe der acht "Hauptgeschworenen" in der ersten Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden wird in den Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** als "in dieser Form nicht richtig" mit der Behauptung kritisiert, die Frage nach den "Hauptgeschworenen" sei so nicht gestellt worden, vielmehr habe Rechtsanwalt Dr. Heiss (der Verteidiger des Angeklagten L*****) nach den Namen der "Geschworenen" gefragt. Die Problematik Haupt und Ersatzgeschworene sei damals überhaupt nicht tangiert worden (S 636 ON 1015/70).

Dieser Einwand vermag indes die Richtigkeit des in der Beschlussbegründung dargelegten Ablaufs nicht zu erschüttern. Dies um so weniger, als keiner der acht anderen Rechtsmittelwerber nicht einmal der Angeklagte L***** oder sein Verteidiger Dr. Heiss (vgl S 539 bis 546 ON 1007/70) dagegen remonstrierte und kein Nichtigkeitswerber behauptet, es seien auch die Namen der Ersatz geschworenen vorgelesen worden. Zufolge der namentlichen Bekanntgabe der acht Haupt geschworenen durch den Vorsitzenden war klargestellt, dass den Beschwerden zuwider schon bei Beginn der Hauptverhandlung feststand, welche Laienrichter als Geschworene und welche als Ersatzgeschworene fungierten (Mayerhofer aaO § 300 E 2a; § 345 Z 1 E 20, mit Judikaturhinweisen), weshalb auch insoweit die releviert Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt.

Schließlich hätten sich die Angeklagten und/oder ihre Verteidiger, sofern für sie trotz der an sich unmissverständlichen Erklärung des Vorsitzenden weiterhin Unklarheiten über die Funktion der Laienrichter bestanden, durch Anfrage an den Vorsitzenden Gewissheit darüber verschaffen können. Jedenfalls wären sie verpflichtet gewesen, sogleich nach Zustellung und Studium des ersten (unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. September 1999 (ON 782/65) oder der nachfolgenden (so etwa ON 849/68 und ON 900/69), in denen jeweils und für jedermann auch ohne Kenntnis vom Inhalt der Geschworenenliste augenfällig zehn als Haupt geschworene bezeichnete Laienrichter angeführt sind, spätestens aber während der Anwesenheit der Verteidiger im Beratungszimmer der Geschworenen (vgl § 332 StPO), als sie letzte Gewissheit darüber hatten, welche acht Geschworenen einschließlich ihres Obmanns Gregor D***** - tatsächlich über die Schuldfrage entschieden hatten, die nunmehr behauptete nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank zu rügen 345 Abs 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist, ermangelt es allen Angeklagten überdies an der Beschwerdelegitimation.

Von all dem abgesehen wurden in dem hier zu beurteilenden Fall die Geschworenen und Ersatzgeschworenen (nachprüfbar) in der richtigen Reihenfolge der aktuellen "Geschworenenliste" (vgl abermals S 393 und 401/70) im Sinn des § 300 Abs 3 und 4 StPO iVm § 14 Abs 1 und 4 GSchG herangezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in den genannten Gesetzen verwendeten und leicht zu Irrtümern führenden Termini verschiedene Bedeutung haben. Während in § 13 Abs 1 und 5 GSchG von Haupt (dienst)- und Ergänzungs (dienst)liste(n) und deshalb in § 14 Abs 4 GSchG von " Haupt geschworenen" und " Ergänzungs geschworenen" die Rede ist, spricht § 300 Abs 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) " Ersatz geschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatz geschworener 300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Haupt geschworenen bzw einem Ergänzungs geschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG.

Gemäß § 14 Abs 4 GSchG tritt ein Ergänzungs geschworener (aus der Ergänzungs[dienst]liste) erst dann an die Stelle eines Haupt geschworenen (aus der Haupt[dienst]liste), wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne dass ein anderer Hauptgeschworener rechtzeitig verständigt werden könnte. Demnach waren der irrigen Rechtsmeinung des Vorsitzenden (vgl S 389 und 393/70) sowie der Nichtigkeitswerber zuwider die "überzähligen" Haupt geschworenen (Eleonere D***** und Gregor D*****) nicht zu entlassen, sondern vielmehr (wie hier zutreffend geschehen) zunächst als erste und zweite Ersatz geschworene zu ihrem Amt zu berufen und, weil damit die Haupt(dienst)liste erschöpft war, die weiteren Ersatzgeschworenen (Alfred St*****, Heidrun D*****, Alexandra N*****, Martin M*****, Christian M***** und Josef P*****) der Reihe nach aus der Ergänzungs(dienst)liste heranzuziehen. Nach Enthebung der Geschworenen Peter O***** und Elfrieda J***** zu Beginn der Hauptverhandlung am 22. Mai 2000 traten nunmehr folgerichtig die bisherigen Ersatzgeschworenen (D*****und D*****) an deren Stelle (vgl S 77 ON 964/70).

Soweit einzelne Beschwerden die oben zitierte, mehrfach veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 11 Os 32/83 für sich ins Treffen führen, ist daraus für ihren Standpunkt wegen des anders gelagerten Sachverhalts nichts zu gewinnen. In diesem Fall lag nämlich nicht bloß ein Protokollierungsfehler vor, vielmehr wurden dort im Hauptverhandlungsprotokoll die Namen von zehn Geschworenen in alphabetischer Reihenfolge angeführt, es mangelte aber an einer Klarstellung, welche Laienrichter als Geschworene und welche als Ersatzgeschworene an der Verhandlung teilnahmen. Der Vorsitzende bestimmte erst nach Schluss der Verhandlung willkürlich, welche acht der beigezogenen zehn Geschworenen an der Beratung und Abstimmung teilnehmen sollten, und schied sodann die ursprünglich an erster und an sechster Stelle gereihten Geschworenen aus.

Aus den dargelegten Gründen liegt daher der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht vor, weshalb auch der pauschale Vorwurf einer "Nichtigkeit im Sinn des § 345 StPO bewirkenden Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B VG) und von Grundrechten gemäß Art 6 MRK" ins Leere geht.

Zu Z 4 des § 345 Abs 1 StPO:

Der von Heinrich E***** erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe durch die Ablehnung seines Antrages in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1999 auf "wörtliche" Verlesung einer von ihm bezeichneten Stelle aus der Aussage des Zeugen Wolfgang L***** (S 407 f, 413 f iVm S 431 ON 814/67) gegen die Vorschrift des § 271 Abs 2 StPO verstoßen, ist verfehlt, weil nur das gänzliche Unterbleiben der Protokollierung die relevierte Nichtigkeit bewirkt und § 271 Abs 2 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer aaO § 271 E 22; § 281 Z 3 E 51).

Da in den Hauptverhandlungen am 22. und 25. November 1999 die entscheidenden Passagen den Zeugen Alfons S*****, Peter A***** und Erich L***** in Gegenwart aller Angeklagten vorgehalten wurden (S 139 ON 849; S 157, 205, 221 ON 850/68), ist zudem unzweifelhaft erkennbar, dass die behauptete Formverletzung auf die Entscheidung der Geschworenen keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte 345 Abs 3 StPO), weshalb die Kritik am hierüber ergangenen Zwischenerkenntnis auch aus der Sicht der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO versagt.

Ein solcher Nachteil ist auch bei den (wörtlich übereinstimmenden) Beschwerden der Angeklagten Robert F***** und Gerhard S***** auszuschließen. Ihrem Standpunkt zuwider schadete es nicht, dass sie nach Beendigung der in ihrer (und aller anderen Angeklagten) Abwesenheit, jedoch in Gegenwart ihrer Verteidiger ohne Beschneidung ihres Fragerechts durchgeführten Vernehmung des Zeugen Roland P***** am 19. Oktober 1999 (ON 818/67) nicht wieder vorgeführt wurden, um ihnen noch an diesem Verhandlungstag das Ergebnis dieser Aussage gemäß § 250 Abs 1 StPO mitzuteilen. Genug daran, dass sie was in den Rechtsmitteln ausdrücklich zugestanden wird in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 22. November 1999, somit lange vor Schluss des Beweisverfahrens (vgl § 250 Abs 2 StPO; 15 Os 121/99), von dieser Aussage in Kenntnis gesetzt wurden, dazu aber keine Fragen stellten (S 52 ON 849/68).

Durch die unterbliebene Mitteilung über die gleichfalls in ihrer Abwesenheit beschlossene Abweisung von durch "einige Verteidiger" (darunter jene der beiden Beschwerdeführer) gestellten Enthaftungsanträgen (S 759 f ON 818/67) widerfuhr den Nichtigkeitswerbern ebenso kein Nachteil, zumal es sich dabei um keine Beweisaufnahmen gehandelt hat (vgl Mayerhofer aaO § 250 E 6, 6a, 6b, 6c, 7, 8, 10a; 15 Os 121/99 u.a.m.).

Gerhard H***** erblickt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines Antrages, den Zeugen Joachim H***** (einen Kriminalhauptkommissar am LKA Baden Württemberg) dazu zu verhalten, Namen und Identität des (deutschen) verdeckten Ermittlers bekanntzugeben (S 523 iVm S 547 ON 817/67), weil nach der Judikatur (SSt 27/20 und 41/17) eine teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis nur hinsichtlich verschiedener Fakten möglich sei, nicht aber bezüglich einzelner Phasen ein und desselben Vorganges. Demnach stelle die Vernehmung des Zeugen H***** den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO dar.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO nur auf österreichische Staats beamte bezieht (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 12; Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 369; 14 Os 44/96) und der hier aktuelle Beamtenbegriff auch durch die Ergänzung des § 74 Z 4 StGB um die Z 4a bis 4c mit dem StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, insoweit keine Ausweitung erfahren hat (1230 BlgNR 20. GP 13; Jerabek in WK2 § 74 Rz 18).

Davon abgesehen blieb vorliegend - anders als in dem der Entscheidung SSt 41/7 zu Grunde liegenden Fall jener Discjockey, der im Juli 1997 im "Scotch Club" einem verdeckten Ermittler Hinweise auf organisiert ablaufende Suchtgifttransaktionen gegeben und ua "Dieter" als Geschäftsführer des "Scotch Clubs" bezeichnet haben soll, ohnedies nicht anonym. Vielmehr hat Alexander H***** schon bei seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme (S 159/10) und später als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 131 ff ON 809/67; 663 ON 940/69) die im Bericht vom 21. Juli 1997 (S 59 f/22) festgehaltenen Mitteilungen des verdeckten Fahnders vollinhaltlich bestätigt. Da dieser Bericht über die im "Scotch Club" verdeckt geführten Ermittlungen einschließlich der zuvor erwähnten Information durch ausdrücklichen Verzicht auf seine wörtliche Verlesung (S 145 ON 965/70) zum (in beweismäßiger Hinsicht gleichwertigen) Verfahrensbestandteil geworden ist und Gerhard H***** ohnehin vom Vorwurf des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG rechtskräftig freigesprochen wurde (Hauptfrage 9; US 19 f und 86), ist nach Lage des Falles ein nachteiliger Einfluss, den die behauptete Formverletzung üben konnte, unzweifelhaft auszuschließen 345 Abs 3 StPO).

Schon mangels Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas bei Antragstellung und bis zur Entscheidung in erster Instanz kann sich der Beschwerdeführer durch das seinen Antrag abweisende Zwischenerkenntnis auch nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO nicht beschwert erachten (vgl dazu Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 18; § 345 Z 5 E 4). Davon abgesehen haben die Parteien kein subjektiv öffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 102 b; EvBl 1988/139; 12 Os 87/00 = ÖJZ - LSK 2000/265).

Dem mit (im Ergebnis) gleicher Argumentation vertretenen Standpunkt des Heinrich W***** (der Sache nach Z 4 des § 345 Abs 1 StPO), der Zeuge Chefinspektor Franz B***** hätte die Bekanntgabe des Namens des verdeckten Ermittlers nicht mit Berufung auf die beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis (S 527 ON 817/67 bzw 103 ON 964/70) verweigern dürfen, ist zu erwidern:

Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört (Platzgummer Strafverfahren8 91; Bertel/Venier aaO Rz 369; Mayerhofer aaO Anm 5 zu § 151; Wedrac Vorverfahren 183; SSt 56/101 = EvBl 1986/135; EvBl 1993/30; 12 Os 87/00) nicht zu den mitteilungs oder anzeigepflichtigen Tatsachen, sodass sie Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein kann (11 Os 138/00).

Wohl ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass eine auf einzelne Phasen (Teilausschnitte) ein und desselben Vorganges beschränkte Entbindung eines Staatsbeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unzulässig ist und regelmäßig nicht als prozessual wirksame Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Abs 1 Z 2 StPO gelten kann. Der von Franz B***** über die Ermittlungstätigkeit des verdeckten Fahnders verfasste schriftliche Bericht vom 14. Oktober 1999 (ON 815/67) einschließlich einer Information wurde jedoch durch ausdrücklichen Verzicht auf wörtliche Verlesung des Berichts (abermals S 145 ON 965/70) sohin mit Zustimmung aller Verteidiger in das Verfahren eingebracht. Dieser stand daher den Geschworenen bei ihrer Beratung und Entscheidungsfindung recte zur Verfügung. Da somit ein formell einwandfreies, inhaltsgleiches Beweisresultat vorlag, konnte die behauptete Formverletzung auf den davon betroffenen Teil des Schuldspruchs A VI. (auch in Bezug auf den nicht quantifizierbaren Kokainverkauf an Harald W*****) unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben (§ 345 Abs 3 StPO).

Zu Z 5 des § 345 Abs 1 StPO:

Dazu ist vorweg allgemein auszuführen:

Der Schwurgerichtshof hat bei Ablehnung von Beweisanträgen stets darauf zu achten, dass die Beweiswürdigung gemäß Art 91 Abs 2 B VG ausschließlich Sache der Geschworenenbank ist und in deren Entscheidungskompetenz nicht eingegriffen wird. Beweismittel, die auf die Überzeugung der Laienrichter in der Schuldfrage von Bedeutung sein können, müssen daher aufgenommen werden. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass alle Beweismittel zuzulassen sind, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art eine Schlussfolgerung betreffend der den Geschworenen vorzulegenden oder vorgelegten Fragen gezogen werden könnte. Nach dem Gesetz ist eine Beweisaufnahme jedenfalls dann geboten, wenn sie ein für die Entscheidung maßgebliches Ergebnis erwarten lässt und die gesamte Verfahrenslage eine solche Beweisaufnahme rechtfertigt (Mayerhofer aaO § 345 Z 5 E 12 ff; § 281 Z 4 E 89).

Die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes setzt unabdingbar voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht, nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls aber in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt wurde, kann dieser Nichtigkeitsgrund jedoch nicht gestützt werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 1, 18, 29, 29a).

Um dem für die jedenfalls vorzunehmende Relevanz (Erheblichkeits )prüfung allein zuständigen Schwurgerichtshof die notwendige Grundlage zu schaffen, genügt es im allgemeinen auch nicht, bloß Beweismittel und Beweisthema (sofern es sich nicht schon aus dem Zusammenhang ergibt) genau anzugeben. Im Regelfall muss der Antragsteller darüber hinaus noch konkret darlegen, inwieweit das nach seiner Ansicht aus der begehrten Beweisaufnahme angestrebte Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen realistischer Weise erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich den von ihm erwarteten Erfolg haben werde. Zur Hintanhaltung ungebührlicher Verfahrensverzögerungen oder unzulässiger Erkundungsbeweise muss die Begründung demnach um so eingehender sein, je fraglicher die begehrte Beweisaufnahme im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassungen des Angeklagten ist. Fehlt es in solchen Fällen an einem ausreichend substanziierten Vorbringen bereits bei Antragstellung und Fällung des Zwischenerkenntnisses in erster Instanz, kann dieses prozessuale Versäumnis durch Ausführungen erst im Rechtsmittel somit verspätet nicht mehr nachgeholt werden und schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 345 Abs 1 Z 5) StPO von vornherein aus (Mayerhofer aaO E 4g, 16, 18, 19, 19bb, 19c, 40 f).

Eine solcherart mangelhafte Antragstellung bei Beschlussfassung des Schwurgerichtshofs läuft überdies auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, weil das Gericht dadurch lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Mayerhofer aaO E 88 ff).

Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensgrundsätze, auf welche auch die Spruchpraxis der Straßburger Instanzen unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 3 lit d EMRK grundsätzlich Rücksicht nimmt (vgl Golsong u.a. Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Rz 567 ff zu Art 6), wurden die gerügten Beweisanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb alle darauf zielenden Verfahrensrügen versagen.

Heinrich E*****, Robert F*****, Karl Heinz L*****, Gerhard Sch***** und Markus P***** beschweren sich gegen das in der Hauptverhandlung am 25. November 1999 gefällte Zwischenerkenntnis, mit welchem ein vom Verteidiger des Angeklagten Karl Heinz L*****, Dr. Albert Heiss, gestellter Antrag, "den Zeugen [Insp. Friedrich L*****] anzuhalten, hinsichtlich aller von ihm angeführten Vertrauenspersonen die Namen bekanntzugeben". Diesem Antrag schlossen sich "die übrigen Verteidiger" kommentarlos an (S 273 ON 850/68).

Selbst unter der Annahme, dass nach dem Sinngehalt dieses Antrages zugleich mit der Bekanntgabe der Namen der Vertrauenspersonen auch deren Vernehmung verlangt wurde, verfiel dieses Begehren zu Recht der Ablehnung. Denn keiner der Antragsteller hat ein konkretes, für die Erheblichkeitsprüfung fallbezogen unabdingbar vorausgesetztes Beweisthema angeführt. Es wurde aber auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Vertrauenspersonen so ihre Ladung und Vernehmung wirklich hätte bewerkstelligt werden können entgegen der damals vorliegenden, die Beschwerdeführer belasteten Beweislage sie dennoch entlastet hätten.

Ebenso substratlos, somit einer Relevanzprüfung sowie einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich, erweist sich der Antrag des Karl Heinz L*****, dem sich der Verteidiger Dr. Bayr (ersichtlich namens der von ihm vertretenen Beschwerdeführer Robert F***** und Gerhard Sch*****) ohne zusätzliche Erklärung angeschlossen hat und der auch den Gegenstand ihrer Beschwerde bildet, dem Zeugen Friedrich L***** aufzutragen, "den Namen [jenes Zeugen, der Friedrich L***** nach der Vernehmung vor Gericht angerufen hat] bekannt zu geben" (S 243 ON 850/68). Nach dem Inhalt des vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls hat sich diesem Antrag weder Markus P***** noch sein Verteidiger angeschlossen (vgl abermals S 243 f ON 850/68), weshalb es diesem Nichtigkeitswerber insoweit schon an der formellen Beschwerdelegitimation ermangelt.

Heinrich E*****, Robert F***** und Gerhard Sch***** remonstrieren zu Unrecht gegen die Abweisung des vom Verteidiger Dr. Kurt Bayr in der Hauptverhandlung am 20. Jänner 2000 gestellten Antrages, "mit den vom Gesetz eingeräumten Mitteln den Zeugen [Insp. Manfred Leys] zu zwingen, dass er den Namen dieses Informanten [auf dessen Angaben der Aktenvermerk S 19/22 basiert] bekannt gibt", dem sich "die übrigen Verteidiger" angeschlossen haben (S 217 f ON 900/69). Denn auch dazu fehlen wie oben dargelegt - alle notwendigen Angaben für die gebotene Tauglichkeitsprüfung sowie ein Vorbringen, weshalb die ausschließlich Viktor T***** und Markus P***** treffende Information (S 19/22) auch für sie relevant bzw entlastend sein soll.

Robert F***** und Gerhard Sch***** sind nicht legitimiert, sich gegen das Zwischenerkenntnis vom 18. Oktober 1999 (S 547 ON 817/67) zu beschweren, mit dem der Antrag des Verteidigers Dr. Josef Kantner (für Gerhard H*****), den Zeugen [Joachim H*****] dazu zu verhalten, "den Namen des [deutschen] verdeckten Ermittlers bekannt zu geben", abgewiesen wurde. Inhaltlich des auch insoweit ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls hat sich diesem Begehren keiner der genannten Angeklagten oder ihrer Verteidiger angeschlossen (S 523 ON 817/67).

Dem Antrag des Verteidigers Dr. Rudolf Kathrein namens des Angeklagten Heinrich W***** in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2000 auf "Einvernahme des verdeckten Ermittlers Nr 25 ......., zum Beweis dafür, dass die Angaben des verdeckten Ermittlers, soweit sie den Angeklagten Heinrich W***** belasten, unrichtig sind" (S 123 ON 946/70), gebricht es neben einem konkreten, überprüfbaren Beweisthema auch an der erforderlichen Darlegung, warum aus der Vernehmung des verdeckten Suchtgiftfahnders für ihn Entlastendes zu erwarten war.

Diesem prozessualen Gebot wird der pauschale Einwand, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des verdeckten Ermittlers seien "unrichtig", nicht gerecht. Bestreitet er doch damit bloß global und substratlos die Richtigkeit der Angaben des verdeckten Ermittlers und vernachlässigt überdies prozessordnungswidrig die übrigen, für den Schuldspruch wegen Vebrechens nach dem Suchtmittelgesetz (A VI.) relevanten Beweisergebnisse in der gebotenen Gesamtheit, insbesondere die ihn belastenden Angaben des Zeugen Martin K***** (S 89 f/28). Hiezu kommt, dass laut einer schriftlichen Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 18. Februar 2000 (Entbindung des Zeugen Franz B***** von der Amtsverschwiegenheit) die Identität des verdeckten Ermittlers nicht preisgegeben wird und die im Strafprozess beteiligten Parteien darauf kein subjektives Recht haben, weshalb der auf einen undurchführbaren Beweis zielende Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechte abgewiesen werden konnte (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 102 b; 14 Os 69/92; 12 Os 87/00 ua). Die erst im Rechtsmittel demnach prozessual verspätet nachgetragene Antragsbegründung ist somit unbeachtlich.

Wegen anders gelagerten Sachverhalts und nicht identer Rechtslage im zitierten Urteil des EGMR vom 23. April 1997, Nr 55/1996/674/861 864 (Van Mechelen u.a. gegen die Niederlande; ÖJZ 1998, MRK Entscheidungen Nr 15), ist auch daraus für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.

Inwiefern der vorgenannte, spezifisch für die Person des Heinrich W***** gestellte Beweisantrag, dem (auch) der Verteidiger des Angeklagten Heinrich E***** zwar formell, aber ohne zusätzliche und personsbezogene Erklärung beigetreten ist (S 123 ON 964/70), für diesen Angeklagten Entlastendes erbringen hätte sollen, wurde in erster Instanz nicht dargetan. Dieses Versäumnis kann daher durch verspätete Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr saniert werden.

Soweit Heinrich W***** - unter ausdrücklichem Hinweis auf S 109 ON 964/70 außerdem die Abweisung eines von seinem Verteidiger gestellten Antrages, "den Zeugen Franz B***** dazu zu verhalten, den Namen des verdeckten Ermittlers preis zu geben", bekämpft, genügt der Hinweis darauf, dass der schriftlich eingebrachte Beweisantrag (S 295/68) in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsgemäß wiederholt wurde und auch kein Beweisthema enthält.

Die Verfahrensrügen der Angeklagten Robert F***** und Gerhard Sch***** relevieren überdies die Abweisung des vom Verteidiger Dr. Albert Heiss in der Hauptverhandlung am 25. Mai 2000 ergänzten Antrages (dem sich "alle übrigen Verteidiger" angeschlossen haben), einen verdeckten Ermittler an Hand der Dienstnummer über den Zeugen Franz B***** stellig zu machen und ihn nach § 162a StPO als Zeuge zu vernehmen, "um den Angeklagten bzw den Verteidigern die Möglichkeit zu geben, an den Zeugen in Gemäßheit des Artikels 6 MAK [ersichtlich gemeint: MRK] Fragen stellen zu können" (S 143 f ON 965/70).

Nach dem bisher Gesagten vermag das allgemeine Begehren der Angeklagten, "Fragen" an den verdeckten Ermittler zu stellen, für sich allein die für die Relevanzprüfung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen insbesondere ein konkret fassbares Beweisthema und Hinweise für realistischer Weise zu erwartende entlastende Erfolgsaussichten nicht zu ersetzen, weshalb die Aufnahme auch dieses Beweises ohne Verletzung berechtigter Verteidigungsrechte unterbleiben konnte. Dies umso mehr, als eine Reihe objektiver und subjektiver Kontrollbeweise aufgenommen wurde, sohin die Aussagen des genannten Zeugen vom Hörensagen und der von ihm nach Angaben des verdeckten Ermittlers verfasste Bericht nicht die einzigen Belastungsbeweise darstellen (vgl auch Golsong u.a. aaO Rz 559 ff).

Schließlich geht die von Karl Heinz L***** und Markus P***** unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO weitwendig vorgetragene (wörtlich übereinstimmende) Beschwerdekritik an der ursprünglich einen Aktenbestandteil bildenden Vollanzeige mit zusammengefasst wiedergegebenen Telefonüberwachungsergebnissen sowie mit von den protokollierenden Beamten vorgenommener Bewertung und Interpretation des Gesprächinhaltes ins Leere. Zum einen haben sie keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, zum anderen wurde das bemängelte Exemplar der Vollanzeige gegen ein neues (ohne Bewertung und Interpretation der Gesprächsinhalte) ausgetauscht und dieses den Geschworenen für die Beratung und Entscheidung mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, allenfalls übersehene wertende Anmerkungen von Erhebungsbeamten grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung auszuklammern (S 111 ON 964/70).

Demnach wurden durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofs in keinem der relevierten Fälle Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.

Zu Z 6 des § 345 Abs 1 StPO:

Nach Meinung des Angeklagten Maximilian G***** sei verabsäumt worden, den Geschworenen "vor" der uneigentlichen Zusatzfrage 9 (US 11) eine Eventualfrage dahin zu stellen, ob er die in der Hauptfrage 5 (flZl 17) genannten Taten "allenfalls nur als Mitglied einer Bande im Sinne des § 278 Abs 1 StGB bzw des § 28 Abs 3 SMG begangen habe". Er übergeht dabei nicht nur die den Geschworenen ohnehin gestellte, zufolge Bejahung der Hauptfrage 5 (US 11), somit der Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 2 SMG (Großbande), aber zutreffend unbeantwortet gebliebene (vermisste) Eventualfrage 5 nach dem Verbrechen gemäß § 28 Abs 2 und 3 erster und zweiter Fall SMG (vgl US 11 f), sondern legt auch nicht dar, warum eine solche Eventualfrage "zuvor" (hier ersichtlich gemeint: vor der uneigentlichen Zusatzfrage 9) hätte gestellt werden müssen (vgl hiezu § 317 Abs 2 StPO).

Das weitere Vorbringen stellt bloß spekulativ auf die seiner irrigen Ansicht nach nicht vorhandene, daher "nicht einmal überprüfbare Rechtsbelehrung" ab und lässt dem zufolge den Inhalt der als Beilage 1 der ON 966/70 tatsächlich angeschlossenen schriftlichen Rechtsbelehrung des Vorsitzenden (§ 321 StPO) völlig außer Acht. Darin sind sowohl die Unterscheidungskriterien der Tatbestandsmerkmale "als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen", einer "kriminellen Organisation" und einer "Verbindung einer größeren Zahl von Menschen" gesetzeskonform und für Laien verständlich dargestellt, als auch der Hinweis auf die Einschränkungsmöglichkeiten der Geschworenen bei der Fragebeantwortung enthalten (vgl BlZl. 10 13 und 19 24). Damit wird jedenfalls kein Fragestellungsfehler aufgezeigt.

Die Ausführungen zur (verneinten) Hauptfrage 14 nach dem Verbrechen einer kriminellen Organisation gemäß § 278a Abs 1 StGB und zur korrespondierenden (bejahten) Eventualfrage 15 nach dem Vergehen der Bandenbildung gemäß § 278 Abs 1 StGB (vgl US 25 f iVm US 65 Schuldspruch B) vernachlässigen einerseits den dem Wahrspruch zur Eventualfrage 15 zugrundeliegenden Sachverhalt und hegen andererseits ohne substanziierte und sachbezogene Begründung bloß die (nach Ansicht der Beschwerde) "berechtigte Befürchtung, dass genau dies [nämlich die Hinlenkung der Geschworenen auf die eine Qualifikationsänderung bewirkenden Tatsachen durch Stellung von Eventualfragen] im konkreten Fall unterbleiben sollte, was vor allem auch in der fehlenden schriftlichen Rechtsbelehrung deutlich wird".

Somit verfehlt die weitgehend nur auf hypothetischen Prämissen fußende Fragestellungsrüge insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Zu Z 8 des § 345 Abs StPO:

Die Instruktionsrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon, dass sie wie erwähnt abermals aktenfremd davon ausgeht, dass die gemäß § 321 Abs 1 StPO an die Geschworenen schriftlich zu erteilende Rechtsbelehrung "im konkreten Fall nicht vorliegt" (vgl abermals die in zweifacher Ausfertigung unter Beilage 1 zu ON 966/70 erliegende Rechtsbelehrung), "vermutet" sie bloß, dass die (gemäß § 323 Abs 2 StPO) mündlich erteilte Rechtsbelehrung unrichtig bzw unvollständig war.

Indes ist Gegenstand des relevierten Nichtigkeitsgrundes nur die den Geschworenen (nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 StPO) zu erteilende (schriftliche) Rechtsbelehrung, nicht aber der (hier zudem nur gemutmaßte) Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO im Anschluss an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer aaO § 323 E 1, 4; § 345 Z 8 E 2 jeweils mit Judikaturhinweisen).

Zu Z 10a des § 345 Abs 1 StPO:

Die Tatsachenrügen der Angeklagten Robert F*****, Karl Heinz L***** und Gerhard Sch***** verkennen, dass die Geschworenen bei der gemäß Art 91 Abs 2 B VG ausschließlich ihnen zugewiesenen Beweiswürdigung nach der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO sämtliche aufgenommenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang einschließlich des persönlichen Eindrucks sorgfältig zu prüfen haben. Nach Sinn und Zweck des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes beginnt dessen Wirkungsbereich erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird; wenn also im Rechtsmittel auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen wird, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung objektiv erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen wecken. Zwar können sich solche erhebliche Bedenken aus der Aktenlage allenfalls im Zusammenhalt mit der Niederschrift der Geschworenen 331 Abs 3 StPO) ergeben. Die Stichhaltigkeit ihrer Erwägungen ist aber für das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ohne Bedeutung. Denn der Inhalt dieser Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch und darf wegen vorhandener Begründungsmängel nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden, zumal eine der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO analoge Bestimmung dem § 345 StPO fremd ist (Mayerhofer aaO § 331 E 8, 10 ff; § 345 E 5; § 354 Z 10a E 1 ff).

Mit dem Versuch der drei Beschwerdeführer, bloß einzelne, isoliert, demnach sinnentstellend hervorgehobene, für sich allein betrachtet ihren Standpunkt stützende Verfahrensergebnisse den in der Niederschrift (naturgemäß nicht mängelfrei im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) dargelegten Erwägungen der Laienrichter gegenüber zu stellen und daraus selbst beweiswürdigend - günstigere Tatsachenvarianten zu folgern, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt bloß in einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.

Dies gilt zunächst für Robert F*****, der unsubstanziiert behauptet, dass die von den Geschworenen in ihrer Niederschrift zur Bejahung der Hauptfrage 2 herangezogenen Beweisresultate (im Ergebnis) "Vermutungen darstellen ......, sich der angeführte Tatzeitraum kaum nachvollziehen lasse ..., konkrete Beweisgrundlagen für das Vorhandensein der vom Schwurgerichtshof angenommenen Großbande fehlten und insgesamt die vorliegenden Verfahrensergenisse sich keinesfalls mit den durch den Wahrspruch den Angeklagten unterstellten Vorwürfen deckten". Solcherart werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zur Hauptfrage 2 (= Schuldspruch A II.) festgestellten entscheidenden Tatsachen mit der vom Gesetz geforderten Bestimmtheit und Deutlichkeit (§§ 344, 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) dargetan.

Karl Heinz L*****, der die in der Niederschrift der Geschworenen zur Hauptfrage 3 (= Schuldspruch A III.) und zur Eventualfrage 14 (= Schuldspruch B) angeführten Beweisergebnisse, aus dem Zusammenhang gelöst, auf ihre Stichhaltigkeit überprüft und mit eigenen Beweiswerterwägungen anreichert, bezweifelt ebenso ohne Bedachtnahme auf die Gesamtbetrachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse bloß unzulässig die Richtigkeit dieser Wahrsprüche.

Soweit sich die Rüge des Gerhard Sch***** gegen die Überzeugungskraft der in der Niederschrift der Geschworenen zur (stimmeneinhellig) verneinten Hauptfrage 17 (= flZ 55) nach dem Verbrechen gemäß § 278a Abs 1 StGB (US 29) herangezogenen Beweise wendet, ist sie nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt. Dabei verwechselt der Rechtsmittelwerber die Erwägungen der Laienrichter zur Hauptfrage 5 (= flZ 17), die jedoch den Schuldspruch des Maximilian G***** wegen des Suchtgiftverbrechens A V. betrifft. Die Eventualfrage 18 (flZ 56) nach dem Vergehen der Bandenbildung gemäß § 278 Abs 1 StGB (Schuldspruch B) hingegen wurde mit Bezugnahme auf völlig andere, in der Beschwerde aber unerwähnt gebliebene Beweistatsachen bejaht (abermals US 29 f).

Zu Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO:

Nominell auf den vorgenannten Nichtigkeitsgrund gestützt, der Sache nach jedoch Z 12, bekämpfen Robert F*****, Karl Heinz L***** und Markus P***** die sie treffenden Schuldsprüche A II., III. und VII. nur in der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG (die Taten als Mitglieder einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begangen zu haben) mit dem (im Wesentlichen gleichlautenden) Einwand, den korrespondierenden Wahrsprüchen zu den Hauptfragen 2, 3 und 7 ermangle es an einer "Individualisierung und Konkretisierung, mit welchen Mitgliedern im Sinne einer Großbande" sie die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen verübt hätten. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass Mitangeklagte längere Zeit des Tatzeitraums im Gefängnis verbracht hätten. Das Urteil leide sohin an wesentlichen Feststellungsmängeln jener wichtigen Tatsachen, die eine zeitliche und personelle Zuordnung der Mitgliedschaft der Angeklagten an einer Großbande zulassen.

Damit gelangt der materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung. Auf Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO ist nämlich die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a (und b) sowie Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel nicht übertragbar, weil keine Verpflichtung der G eschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts besteht, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt. Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO (EvBl 1987/165; 14 Os 34/89; Mayerhofer aaO § 345 Z 11a E 14 und § 345 Z 6 E 2 jeweils mit Judikaturhinweisen).

Mit dem Hinweis auf die Verhaftung des Angeklagten Markus P***** und Andreas T***** im Herbst 1997 wird der behauptete, bei Bejahung der Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 2 SMG (angeblich) unterlaufene Rechtsirrtum auch nicht aus den betreffenden Wahrsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen abgeleitet (Mayerhofer aaO § 345 Z 11a E 7; § 345 Z 12 E 8 vgl auch E 15 f). Weshalb die namentliche Anführung der Mitglieder nach dem Gesetz (Verbindung einer größeren Zahl von Menschen § 28 Abs 4 Z 2 SMG) erforderlich sein soll, wird in den Beschwerden überhaupt nicht konkretisiert.

Schließlich fehlt es an der Bezeichnung des anderen Strafgesetzes, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach Ansicht der Nichtigkeitswerber zu unterstellen wäre (Mayerhofer aaO § 345 Z 12 E 6).

Zu Z 12 des § 345 Abs 1 StPO:

Heinrich E***** beschränkt sich bei Ausführung dieser Rechtsrüge überhaupt nur auf die Zitierung selektiver Teile aus den Aussagen der Zeugen Hanspeter P*****, Georg I***** und Roland M***** vor den Sicherheitsbehörden und in der Hauptverhandlung. Nach Selbstbewertung ihres unterschiedlichen Inhalts kommt er sodann beweiswürdigend zum Schluss, damit sei in eindeutiger Weise dokumentiert und durch entsprechende Beweisergebnisse gesichert, dass er im inkriminierten Zeitraum kein Suchtgift in einer großen Menge durch gewerbsmäßigen Verkauf an die genannten Personen in Verkehr gesetzt habe. Folglich liege dem (einschränkend beantworteten) Wahrspruch zur Hauptfrage 1 eindeutig eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Der bezeichnete Wahrspruch lasse daher mit Sicherheit keine Interpretation im Sinne eines Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 und 3 SMG zu, sodass die Hauptfrage 1 richtigerweise hätte verneint werden müssen.

Solcherart wird kein Subsumtionsirrtum wie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist auf Basis des kritisierten Wahrspruchs selbst nachgewiesen. Vielmehr trachtet der Beschwerdeführer bloß nach Art einer Schuldberufung eine andere, ihm genehme Tatsachengrundlage zu schaffen, ohne den relevierten Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß darzutun.

Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden im dargelegten Umfang teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von Heinrich E*****, Karl Heinz L***** und Gerhard H***** dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen nach § 344 Satz drei iVm §§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Der von Heinrich E***** und Karl Heinz L***** in ihren erwähnten Äußerungen mit Bezugnahme auf die ausgeführten Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 1, 4, 11 lit a und 12 StPO vertretene Standpunkt, eine Zurückweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung sei bei der gegebenen Sachlage "schlichtweg nicht vorstellbar" und "nicht möglich", bzw die Abhaltung eines öffentlichen Gerichtstages sei "geradezu geboten", ist verfehlt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass eine öffentliche Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine solche stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22. Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430; Urteil vom 29. Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675 jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frohwein/Peukert EMRK Komm2 Art 6 RN 95, 118; 15 Os 115/97, 15 Os 111/2000 uam).

Hiezu kommt, dass gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz drei StPO eine sich auf die im § 345 Abs 1 Z 1 bis 5, 10a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden kann, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei. Diese Fallkonstellation ist hier bezüglich der Nichtigkeitsgründe nach § 345 Abs 1 Z 1, 4 und 5 StPO gegeben.

Im Übrigen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nur über prozessordnungsgemäß ausgeführten Rügen nach § 345 Abs 1 Z 6 bis 10, 11, 12 und 12a StPO entschieden (vgl Ratz, Zurückweisung nicht gesetzmäßig ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerden, Juridikum 3/00 S 146 ff mit Judikaturzitaten).

Über die verbleibenden Rechtsrügen des Maximilian G***** und des Markus P***** nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO sowie über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten sowie über die implizierte 498 Abs 3 StPO) Beschwerde des Angeklagten Andreas T***** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Schwurgerichtshof - vom öffentlichen Ankläger unbekämpft - die dem (Robert F***** treffenden) Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen 26 (US 37), 28 (US 37 f) und 32 (US 46) = Schuldspruch F I., II. und III. (US 68 f) zugrunde liegenden Taten rechtsirrig insgesamt als "das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB" beurteilt hat. In Wahrheit hat Robert F***** (nur) zu F I. das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, hingegen zu F II. und III. realkonkurrierend das (zweifach verübte) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu verantworten (vgl hiezu die Anklageausdehnung des Staatsanwaltes zu F V S 63 ON 782/65 iVm dessen Korrektur S 113 oben ON 964/70 sowie den auch Gerhard H***** als Mittäter treffenden Schuldspruch F II.; US 76).

Dieser unterlaufene Subsumtionsfehler (der Sache nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO) gereicht Robert F***** jedoch zum Vorteil; denn bei rechtskonformer Subsumierung dieser Taten läge ihm neben dem Vergehen der schweren Körperverletzung zusätzlich noch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last. Zu Gunsten dieses Angeklagten wertete das Geschworenengericht insoweit ohnehin nur die "wiederholte Begehung der Körperverletzung" als erschwerend (US 91), sodass kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO) vorliegt.

Den ungerügt gebliebenen Rechtsfehler darf der Oberste Gerichtshof weil zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagend nicht von Amts wegen aufgreifen (vgl § 290 Abs 1 StPO).

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