Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert S*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.April 1989, GZ 7 a Vr 8561/88-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO).
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Norbert S*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.September 1988 (zu ergänzen: in Wien) Herbert B*** durch Versetzen eines Bauchstiches (im Urteilsspruch ersichtlich zufolge eines nicht korrigierten Schreibfehlers: "Baustich") mit Öffnung des Dickdarms sowie durch Zufügung von weiteren Schnittwunden mit einem Fixiermesser von ca. 10 cm Klingenlänge eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hatte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß nach der Vertagung der Hauptverhandlung vom 3.März 1989 auf den 7.April 1989 die Hauptverhandlung nicht gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt wurde, obwohl sich sowohl die Zusammensetzung des erkennenden Senates geändert hatte als auch seit der vertagten Hauptverhandlung mehr als 30 Tage verstrichen waren. Da somit nicht alle Mitglieder des Senats sämtliche Beweisergebnisse aus eigener Anschauung gekannt hätten, wodurch ein wichtiges Verteidigungsrecht verletzt worden sei, sei das Beweisverfahren nichtig. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht in der mit Urteil beendeten Hauptverhandlung am 7. April 1989 die Hauptverhandlung gemäß § 276 a StPO ohnedies neu durchgeführt hat (S 276). Das Unterbleiben einer neuerlichen Vernehmung aller Zeugen und die Verlesung der früheren Verfahrensergebnisse beruhte auf der Zustimmung der Parteien (S 255, 278). Eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 276 a StPO liegt daher nicht vor; eine solche stünde überdies auch gar nicht unter Nichtigkeitssanktion.
Im Hinblick auf die prozeßordnungsgemäß erfolgte Neudurchführung der Hauptverhandlung am 7.April 1989, in der
auch - einvernehmlich - das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 3. März 1989 (das auch die Aussage der in jener Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Andrea J*** enthält) verlesen wurde, gehen auch die weiteren, gegen die Vernehmungsfähigkeit dieser Zeugin ins Treffen geführten Ausführungen in der Verfahrensrüge ebenso fehl wie ein hiezu - prozeßordnungswidrig - in der Rechtsmittelschrift gestellter Beweisantrag. Abgesehen davon sind die gegen eine Zeugnisfähigkeit erstmals im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen nicht aus den Akten zu ersehen, sondern ebenso unzulässige und im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbare (Mayerhofer/Rieder2 ENr. 50 zu § 151 StPO) Neuerungen des Verteidigers, der die Zeugin J*** anläßlich ihrer Vernehmung gar wohl einer eingehenden Befragung zur Tat unterzogen hat. Im übrigen hatte das Erstgericht auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindruckes keinerlei Bedenken gegen die Zeugnisfähigkeit und wurden auch solche nicht vorgebracht. Außerdem haben die Tatrichter den durch Suchtgift- und Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand auch der Zeugin J*** erörtert (US 7). Mit seinem Vorbringen in der Mängelrüge bekämpft der Angeklagte die Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit. Soweit das Unterbleiben einer chemografischen Blutuntersuchung gerügt wird, die eine deutliche Nervenschädigung hätte erkennen lassen, wird damit jedoch nicht der relevierte Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern jener der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer jedoch mangels eines in der Hauptverhandlung erfolglos auf diese Beweisaufnahme abzielenden Antrages gar nicht legitimiert ist.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig.
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