15Os31/04 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Ing. Karl P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard L***** und Erich M*****, die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Rainer R*****, Robert W*****, Sabine A*****, Erna R*****, Rudolf B***** und Christian Br*****, die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Helmut Ma*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie diese Angeklagten betrifft, und die Berufung der Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2002, GZ 12 b Vr 588/01-781, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Vertreters der Finanzstrafbehörde I. Instanz, Dr. Bartalos, sowie der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Rainer R*****, Robert W*****, Elfriede L*****, Gerhard L*****, Erich M*****, Sabine A*****, Helmut Ma*****, Erna R*****, Rudolf B*****, Walter Me*****, Christian Br***** und Alfred Z***** und ihrer Verteidiger Dr. Schubert, Dr. Ainedter, Dr. Gruböck, Dr. Wess, Mag. Hudec, Dr. Pfeifer, Dr. Walchshofer, Dr. Buchleitner, Mag. Bügler, Mag. Wurzer, Dr. Ludvik, Dr. Sperk, Dr. Burka und Mag. Suppan zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rainer R*****, Robert W*****, Gerhard L*****, Erich M*****, Sabine A***** und Rudolf B***** werden verworfen.
II. In teilweiser Stattgebung und aus Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erna R***** wird das angefochtene Urteil
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, infolge Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** (jeweils zur Gänze) sowie der Angeklagten Silvia P*****-J***** und Helmut Ma***** (jeweils zum Teil, soweit nicht auf Kassation und Anordnung der Verfahrenserneuerung erkannt wurde) in nichtöffentlicher Sitzung mit Entscheidung vom 3. März 2005, GZ 15 Os 31/04-19, auch rechtskräftige Schuldsprüche jener Angeklagter sowie rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurden, soweit für das Nichtigkeitsverfahren und - betreffend den Angeklagten Johann S***** - im Hinblick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Bedeutung, folgende Angeklagte nachstehender strafbarer Handlungen schuldig erkannt:
Johann S*****
zu III.A.2 des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
Rainer R*****
zu I.A.1., I.A.2.b, I.A.3., I.A.4., I.B., I.C. (auf US 14 ersichtlich irrig [vgl US 208]: Werner statt Rainer R*****), I.D.1.b, I.D.2.a bis e, I.D.2.f.fa (vgl US 16), I.D.3.b, I.D.3.c, I.D.4.e, I.E., I.F.1.b, I.F.2., I.G., (richtig:) I.H. (US 22) und II.A. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, zu III.A.3. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
zu IV.A. und IV.B. des Finanzvergehens (richtig:) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG und zu IV.D. und IV.E. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG, Robert W*****
zu (richtig:) I.J. vor Punkt 3. (US 23) und II.B.1. (US 27) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 12 (richtig:) dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu III.A.5. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
zu V.A. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG und
zu V.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11
dritter Fall, 33 Abs 2 1it a FinStrG,
Gerhard L*****
zu I.C. und I.D. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu III.A.6. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
zu XV.A. und XV.B. des Finanzvergehens der (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG und zu XV.C. und XV.D. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG, Erich M*****
zu I.B., (richtig:) I.C.2. (US 13 f) und I.G. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, zu III.A.8. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) und
zu XVIII. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 (richtig:) Abs 2 lit a und 11 zweiter Fall FinStrG, Sabine A*****
zu III.A.9. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
Erna R*****
zu (richtig:) I.K. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu III.B.1. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 (zweiter Strafsatz) StGB (aF),
zu VI.A. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG und
zu VI.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11
dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG,
Rudolf B*****
zu I.A.2., (richtig:) I.D.3. (vgl US 17), I.F. und I.G. (nicht aber I.D.4., vgl US 18, Urteilsbeilage /.H) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu (richtig:) III.A.11. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) und
zu XVII. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a, (richtig: teils) als Beteiligter nach § 11 zweiter und dritter Fall FinStrG sowie
Christian Br*****
zu I.E. des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB,
zu (richtig:) III.A.13. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) und
zu IX.A., IX.B. und IX.C. (vgl US 73) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a FinStrG, (teils) als Beteiligter nach § 11 zweiter und dritter Fall FinStrG. Demnach haben
I. Ing. Karl P***** als Handlungsbevollmächtigter und faktischer Machthaber der U***** H***** und Liegenschaftsverwertungs GmbH (im Folgenden kurz U***** GmbH), Johann S*****, Silvia P*****-J*****, Helmut Ma*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z*****
gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Werner R***** und zum Teil
gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Gerhard J***** und Deonides O***** jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft, es würden hochwertige Waren gehandelt und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein, wodurch die von den Getäuschten oder auf deren Veranlassung bezahlte Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig sei, zu Handlungen, nämlich zur Vorfinanzierung und Auszahlung von „500.000 S" (s aber Art I Z 23 und Art XI StRÄG 2001, BGBl I Nr 130/2001) übersteigenden Beträgen an fakturierter Umsatzsteuer zum Großteil verleitet, zum Teil zu verleiten versucht, und zwar
A. Ing. Karl P***** von August 1992 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken
1. mit Rainer R***** verleitet, nämlich
a. Hans Jürgen Uh***** als Geschäftsführer (aa.) der Johann Uh***** GmbH Co KG, Schaden 1.125.829 S, und (ab.) der BC***** GmbH, Schaden 2.480.593 S;
b. Alexander Po***** als Geschäftsführer der G***** GmbH, Schaden 2.770.062 S;
c. Salih H***** als Geschäftsführer und Gerhild K***** als Mitarbeiterin der Si***** GmbH, Schaden 4.047.697,40 S;
2. mit Rainer R***** und Rudolf B***** verleitet, nämlich
a. Richard May***** und Franz Zo***** als Geschäftsführer der Ar***** GmbH, Schaden 811.244 S;
b. Sebastian Ob***** als Geschäftsführer der GO***** GmbH, Schaden 322.478,20 S;
3. mit Rainer R***** und Alfred Z***** verleitet, nämlich
697.536 S;
b. Dr. Hans Georg Hü***** als Verantwortlichen der Or***** GmbH, Schaden 350.792,40 S;
595.329 S;
c. Gerhard Fin***** als Kommanditist und Bevollmächtigten und Romana Fin***** als persönlich haftende Gesellschafterin der N***** KEG (im Folgenden kurz Gerhard und Romana Fin*****), Schaden 2.645.947 S;
4. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Alfred Z***** und Rainer R***** (letzterer nur zu e.) verleitet, nämlich
1.486.200 S;
b. Alexander Buc*****, Schaden 251.300 S;
F. im Juli und August 1995 in Salzburg, Eugendorf und anderen Orten Walter Me***** als Bevollmächtigter und faktischer Machthaber der Mi***** GmbH (im Folgenden kurz Mi***** GmbH), Rudolf B***** und Rainer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken
1. verleitet, nämlich
a. Gerhard und Romana Fin*****, Schaden 964.659,80 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;
b. Sebastian Ob***** als Vertreter der Le*****gmbH, Schaden 167.492
S;
2. mit Alfred Z***** verleitet, nämlich
338.968 S;
c. Thomas Zi*****, Schaden 432.035 S;
G. im August 1995 in Salzburg und anderen Orten Walter Me***** als Bevollmächtigter und faktischer Machthaber der Mi***** GmbH, Rudo1f B***** als dessen Vertreter, Erich M***** als Geschäftsführer der Firma T***** und Rainer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken verleitet, nämlich Christian Fr*****, Schaden 267.335,75 S;
H. von Mai 1993 bis August 1993 in Wien und anderen Orten Rainer R***** verleitet, nämlich
a. Helmut Ung***** und Werner Ung***** als Geschäftsführer der C***** GmbH, Schaden 1.215.964,40 S;
b. Hans Georg Ec***** als Geschäftsführer der Ec***** GmbH, Schaden
1.204.584 S;
J. in mehrfachen Tathandlungen zu von Rainer R*****, teilweise mit Ing. Karl P*****, Erich M*****, Gerhard L*****, Rudolf B***** und Alfred Z***** gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Werner R*****, teilweise Deonides O***** und Gerhard J***** begangenen Straftaten beigetragen, und zwar Robert W***** von August 1994 bis August 1995 in Wien und anderen Orten „zu den vollendeten zu I.A.1.c., I.A.2.b., I.A.3., I.B., I.C, I.D.2.a bis e, I.D.2.f.a." (richtig: I.D.2.f.fa.), „I.D.4.c.a." (richtig: I.D.4.c.ca.), „I.D.4.e., I.F.1.b., I.F.2., und I.G. sowie zu den versuchten zu I.A.4. begangenen Straftaten", indem er im Wissen um die Wertlosigkeit der Waren und die Täuschung der Exporteure den Transport der Handelsgüter durchführte und bei den Geschädigten Inkassotätigkeiten ausübte;
K. Erna R***** von 1993 bis Juli 1995 in Tattendorf und anderen Orten zu den von Rainer R*****, teilweise und in unterschiedlicher Zusammensetzung mit Ing. Karl P*****, Erich M*****, Gerhard L*****, Rudolf B*****, Alfred Z***** und Helmut Ma***** gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Werner R*****, teilweise Deonides O***** und Gerhard J***** „zu den a. vollendeten zu I.A.1.c., I.A.2.b, I.A.3.a., I.A.3.c., I.A.3.d., I.A.3.f., I.B., I.C.1., I.D.1.b., I.D.2.a. bis e., I.D.2.f.a., I.D.4.c.a., I.F.1.b, I.G. und II.A. sowie zu den b. versuchten zu I.A.4. begangenen Straftaten beigetragen, indem sie im Wissen um die Wertlosigkeit der Waren deren Transport durchführte, aus den betrügerischen Geschäften erzielte Gelder entgegennahm und an Werner R***** weiterschickte und den Kontakt zwischen ihm und seinen Mittätern aufrecht hielt";
II.A. Ing. Karl P***** als faktischer Machthaber der Bl***** GmbH (im Folgenden kurz Bl***** GmbH), Silvia P*****-J***** als Gesellschafterin und Mitarbeiterin der Bl*****, Rainer R***** und Helmut Ma***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Werner R***** im Juli 1995 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anton Ze***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft, es würden hochwertige Waren gehandelt und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein, wodurch die von den Getäuschten oder auf deren Veranlassung bezahlte Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig sei, zur Vorfinanzierung und Auszahlung eines „25.000 S" (s aber Art I Z 22 und Art XI StRÄG 2001, BGBl I Nr 130/2001) übersteigenden Betrages an fakturierter Umsatzsteuer verleitet, wodurch er am Vermögen um 78.465,50 S geschädigt wurde;
B. zu den zu II.A genannten Taten beigetragen
1. Robert W*****, indem er die Waren transportierte;
III.A. „sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung gewerbsmäßigen schweren Betruges, sohin schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich durch den Aufbau eines konzernartigen und hierarchisch wohlgegliederten Firmengeflechtes im In- und im Ausland (Australien, Brasilien, Hongkong, Kuwait, Südafrika, Uruguay, Vanuatu) unter Verwendung von Scheinfirmen und scheinlegalen geschäftlichen Aktivitäten, durch die Abschirmung der Führungsperson Werner R***** und anderer Mitglieder gegen strafgerichtliche Verfolgung durch deren Auslandsaufenthalte sowie weiters durch Auftreten der Mitglieder als andere oder nicht existente Personen, sohin auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
für einige Zeit in die Struktur der Organisation eingeordnet und zu deren und ihrer kriminellen Ziele Förderung oder Sicherung aktive Tätigkeiten entfaltet, sohin sich als Mitglied beteiligt", nämlich
2. Johann S***** von 1992 bis September 1993 in Wien dadurch, dass er Kurier- und Botendienste für die Organisation durchführte und für sie Transport- und Inkassotätigkeiten übernahm;
3. Rainer R***** von August 1992 bis August 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er als Vertreter des Kopfes der Organisation, nämlich seines Bruders Werner R*****, in Österreich für diese und zwar insbesondere für die Fin***** GmbH (Ersthändler) tätig war und insbesondere die Herstellung von Scheinwaren, deren Distribution und Inkassotätigkeiten durchführte, den Schriftverkehr der Organisation teilweise übernahm sowie Geldtransporte veranlasste und auch selbst durchführte;
5. Robert W***** von August 1994 bis August 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er für die Organisation und zwar für die Fin***** GmbH (Ersthändler) Warentransporte und Inkassotätigkeiten durchführte und Geldtransaktionen vornahm;
6. Gerhard L***** von Oktober 1994 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** als Zwischenhändler (Verteiler) und als Gesellschafter und Machthaber der Firmen Mo***** und Met***** als vorgeblicher Endabnehmer die Geschäfte mit Exporteuren abwickelte, auch Exporteure anwarb und selbst „betrügerisch Waren ausführte";
8. Erich M***** von Oktober 1992 bis Juli 1995 in Linz und anderen Orten dadurch, dass er als Geschäftsführer der EH***** GmbH als Zwischenhändler (Verteiler) und als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma T***** als vorgeblicher Endabnehmer die Geschäfte mit Exporteuren abwickelte, auch Exporteure anwarb und selbst „betrügerisch Waren ausführte";
9. Sabine A***** zwischen Mai 1994 und Juli 1995 in Wien, indem sie den laufenden Bürobetrieb der Organisation aufrecht hielt und über die für die Organisation anfallenden Spesen in Österreich Buch führte sowie Transporte von Scheinwaren durchführte;
11. Rudolf B***** von August 1994 bis Juli 1995 in Salzburg und anderen Orten dadurch, dass er als Betreiber der Firma Rudolf B***** bewusst Scheingeschäfte als Exporteur durchführte, Unternehmer als Exporteure anwarb und zeitweise Walter Me***** als Machthaber der als Zwischenhändler (Verteiler) fungierenden Mi***** GmbH vertrat;
13. Christian Br***** von April bis Juli 1993 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er als Betreiber der Firma Christian Br***** als Zwischenhändler (Verteiler) Scheingeschäfte mit Exporteuren durchführte;
B. im Auftrag der zu III. (gemeint III.A.) genannten kriminellen Organisation wissentlich Bestandteile deren Vermögens „mit einem noch festzustellenden, jedenfalls aber 500.000 S übersteigenden Wert" (s aber Art I Z 40 und Art XI StRÄG 2001, BGBl I Nr 130/2001; US 142 f)
1. Erna R***** in den Jahren 1993 und 1994 in Tattendorf und anderen Orten von Exporteuren eingetrieben und sohin an sich gebracht, verwahrt, auf Konten der Organisation eingezahlt und sohin angelegt, in US-Dollar umgewechselt und sohin umgewandelt und Personen, die nicht Mitglieder der kriminellen Organisation waren, bei deren Reisen nach Brasilien zwecks Übergabe an Werner R***** mitgegeben; weiters (IV. bis XX., wovon die im Folgenden genannten Punkte hier von Bedeutung sind) zu im Urteil (US 34 bis 107 mit detaillierter Untergliederung) bezeichneten Zeitpunkten in den Jahren 1993 bis 1996, oft im Zusammenwirken mit im Urteil jeweils angeführten, teils abgesondert verfolgten Personen hinsichtlich der im Urteil genannten Geschäftsfälle in Ansehung der im Urteil jeweils einzeln genannten Personen oder Unternehmen eine durchwegs „in zu Unrecht und zu hoch" geltend gemachten Vorsteuerbeträgen gelegene Verkürzung
Rechtliche Beurteilung
Zu den umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuer gehört gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (VwGH 27. 11. 2003, 2000/15/0076 mwN; VwGH 7. 6. 2001, 99/15/0034 = ecolex 2001, 780 mwN [Kofler]; 11 Os 97/02 mwN).
Letzteres ist hier den Feststellungen zufolge in krasser Weise der Fall (ausführlich US 147 ff):
Angebliche „Dpf-Sintersteine", die laut Urteil zu einem „Nettopreis ab Werner R***** von 360.000 S bis 400.000 S pro Kiste" (zu ca 60 x 40 x 50 cm) „erfunden" wurden (US 147), waren in Wahrheit nichts anderes als herkömmliche Ytong-Steine, die bei einem Baustoffhändler um 26 S pro Quader bezogen, dann zerschnitten, in graue Farbe getunkt, luftgetrocknet, mit grauem Lack gestrichen, zu maximal 16 Stück in mit Schaumstoff gepolsterte Kisten gepackt und um knapp das Tausendfache des Wertes in eine „Geschäftskette" geschleust und letztlich exportiert wurden (US 147 f).
Bei dem von Angeklagten als „Gelee Royal" bezeichneten Produkt handelte es sich keineswegs um eine solche Ware, sondern nur um eine „braue klebrige Masse" (US 156). Sie wurde durch die den Brüdern Werner und Rainer R***** zuzurechnende (US 131, 133) Fin***** GmbH in einer Menge von 1.125 Kilogramm aus Brasilien - wo Werner R***** lebt - zum Preis von 172,33 S pro Kilogramm nach Österreich importiert und nach Vortäuschung einer „Veredelung" auf dem im Urteil beschriebenen Weg zu einem Preis, der 15.000 Prozent über dem wahren Wert lag, wieder exportiert (US 157 ff).
Unter dem Namen „Aqua Save" in den „Handel" gebrachte und exportierte Objekte, die als „Pressfilter" und „Tropfkörper" getarnt wurden und je nach „Type" 210.000 S oder 336.000 S pro Kiste an vorgeblichem Verkaufspreis des Exporteurs ausmachten, waren tatsächlich bloß Ytong-Steine mit einem Wert von ca 26 S pro Stück (US 162 ff). „Elektronisch einlesbare EDV-Programmteile", die von Angeklagten um 395.400 S bis 413.000 S „gehandelt" wurden, stellten sich als minderwertige Kunststofffolien heraus (US 165).
Als weitere „Scheinware" wurden Stäbe aus einer Aluminiumlegierung konstatiert, die eine Länge von ca 60 cm hatten, an einem Ende mit einem Gewinde versehen und am anderen Ende grob abgeschrägt waren. Sie wurden als „Elektrodenmaterial" mit einem Exportpreis von 1,018.600 S je 100 Stück bezeichnet, waren jedoch nicht als Elektroden zu gebrauchen, sondern nicht einmal im Ansatz funktionsfähig. Das vorgebliche „Elektrodenmaterial" wies einen Exportwert laut Fakturen von insgesamt 41,615.515,40 S auf, hatte aber praktisch keinen Wert (US 166 f).
Unter verschiedenen Fantasienamen schleusten Angeklagte Parfumöl in einen „Scheingeschäfts-Kreislauf" (US 170), etwa solches, das um 566 S je Liter eingekauft worden war, um 83.102 S je Liter (eingehend US 170 ff). Nachdem die „Parfumöle" auf verschiedenen gezielt gewählten Exportwegen in Montevideo eingetroffen waren, ließ Werner R***** sie umgehend wieder nach Österreich schaffen, um sie ein weiteres Mal in den Kreislauf einzubringen (US 176). Die dabei verrechneten Importpreise betrugen ca ein Tausendstel der bei den vorherigen Exporten von den selben Personen angesetzten Preise (US 177 f). So kam es zum wiederholten Export und Reimport des Parfumöls mit rund tausend Mal höheren Export- als Reimportpreisen (US 178, 184). Als „Dpf-Pellets" wurden zu 132.710 S pro Liter als Katalysator oder Wasserentsalzungsmittel beschriebene Kugeln fakturiert. Tatsächlich handelte es sich dabei um sogenannte Leca-Kugeln aus Blähton, die mit einer vor allem aus Tinte bestehenden Farblösung beschichtet waren. Ihr wahrer Wert betrug 2 S bis 5,50 S pro Liter (US 208). Von März bis Juli 1995 wurden andere Waren, die zwecks Lukrierung zu Unrecht beanspruchter „Vorsteuer" bewusst weit überfakturiert und teilweise zum Schein über ausländische Unternehmen bezogen wurden, exportiert. Die auf den Fakturen dargestellte Geschäftskette entsprach ebenso wenig den Tatsachen wie die behaupteten wertsteigernden Veredelungen. Von den vorgeblich besonders wertvollen Waren konnte keine Rede sein (US 210 ff).
Demnach war die genannte Voraussetzung für einen Anspruch auf Vorsteuer nicht gegeben.
Einwände, wonach § 22 Abs 2 FinStrG einem Schuldspruch wegen Betruges entgegen stünde, sind nicht zutreffend. Im gegebenen Fall wurde keineswegs ein „auf betrügerische Weise oder durch Täuschung" (§ 22 Abs 2 FinStrG) begangenes Finanzvergehen (zum Nachteil der Republik Österreich), sondern die vom Streben nach unrechtmäßiger Bereicherung getragene Täuschung und Schädigung der Exporteure als Betrug beurteilt.
§ 22 Abs 2 FinStrG schließt nur Idealkonkurrenz von Finanzvergehen und Betrug aus (Dorazil/Harbich, FinStrG § 22 Anm 5; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 185). Die Finanzvergehen und der Betrug an den Exporteuren stehen jedoch zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (vgl 11 Os 97/02 = Dorazil/Harbich, FinStrG § 22 E 25).
Den im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens gestellten Beweisanträgen stand das Neuerungsverbot entgegen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer R***** Entgegen der Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO kann von Undeutlichkeit des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO keine Rede sein. Ein solcher Verfahrensmangel läge vor, wenn eine Undeutlichkeit jenes Ausspruchs gegeben und auch mit Blick auf die Entscheidungsgründe nicht zu beseitigen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 278). Hier ist der Beschwerde zuwider klar erkennbar, hinsichtlich welcher Taten eine Verurteilung und hinsichtlich welcher ein Freispruch ergangen ist.
Mit dem Einwand aus Z 3 iVm § 271 StPO, ihm seien lediglich Entwürfe der Hauptverhandlungsprotokolle zur Verfügung gestellt worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262).
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit seien auch von ihm gestellte Beweisanträge abgelehnt worden, trifft - abgesehen vom Antrag auf Vernehmung der Zeugen Hans Of***** und Johann Lö***** (S 285/XXII) - nicht zu. Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz keine Rede sein (15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des § 238 Abs 1 StPO nicht gleich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313). Die Vernehmung der Zeugen Hans Of***** und Johann Lö***** beantragte der Verteidiger des Angeklagten „zum Beweis dafür, dass 1.500 Liter Rapsöl über die Firma Sche***** als Rapsöl nach Montevideo geliefert wurden und nicht zur Streckung oder Vermischung von Parfumölen verwendet wurden" (S 285/XXII).
Nach gefestigter Rechtsprechung, die Jahrzehnte zurückreicht, muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 281 Z 4 E 19).
Dies ist keineswegs überholt. Im Sinn der angeführten Judikatur hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in § 55 Abs 1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tritt, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu § 57 [„Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO in der Fassung der Novelle).
Dementsprechend wurde der Beweisantrag zu Recht abgewiesen (S 9/XXIII), weil eine Klärung erheblicher Umstände durch Vernehmung der genannten Zeugen nicht erwartet werden konnte.
Die Mängelrüge (Z 5), die sich weitgehend nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter wendet, zeigt keinen Begründungsmangel auf. Zum Teil beziehen sich die - nachstehend einzeln erörterten - Einwände auf nicht entscheidende Tatsachen.
Dies gilt zunächst für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des in Rede stehenden Zeitraums Gesellschafter der Firma Fin***** GmbH war (US 131). Maßgeblich ist, dass der Angeklagte die Geschäfte der Firma Fin***** (in Kenntnis der deliktischen Zielsetzung) durchführte (US 149).
Diese Konstatierung steht mit der weiteren, dass der abgesondert verfolgte Werner R***** die geschäftlichen Entscheidungen traf (US 135), durchaus im Einklang.
Die Anzahl der Aufenthalte des Herbert Um***** in Brasilien hat für die Schuldfrage keine Bedeutung.
Den Erwägungen der Tatrichter, aus denen sie Aussagen dieses Zeugen aus dem Vorverfahren folgten und nicht jenen in der Hauptverhandlung (US 269 f), widersprechen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Die Konstatierung, dass der Angeklagte Geld „zum Exportunternehmer" brachte (US 143), steht der Beschwerde zuwider durchaus im Einklang mit der weiteren Feststellung, wonach der Rechnungsbetrag in bar zur Firma G***** (einem Exporteur) gebracht wurde (US 151). Ob er auch zu anderen Exporteuren Kontakt hatte, ist unerheblich. Gleiches gilt für die in der Beschwerde erörterte Frage, ob er einen Scheck vom Zwischenhändler erhielt. Für die im gegebenen Zusammenhang entscheidende Konstatierung der Beteiligung des Angeklagten am „Geldkreislauf" (US 141) kommt diesem Umstand keine Relevanz zu. Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) wurden Platinspuren auf untersuchten „Sinterstoffen" in den Entscheidungsgründen durchaus berücksichtigt (US 233). Nicht entscheidend ist, ob der abgesondert verfolgte Gerhard J*****, die Angeklagte A***** und der Beschwerdeführer unter anderem auch bei einem bestimmten Baustoffhändler Ytong-Steine kauften. Die Herstellung bloßer „Scheinwaren" durch den Angeklagten wurde von den Tatrichtern aus den Angaben des Zeugen Um***** abgeleitet (US 291). Die Beurteilung der sogenannten Elektrodenstäbe als „Scheinprodukte" ergab sich nicht nur aus der „recht primitiven und laienhaften" Abfassung von Rechnungen und Unterlagen (US 165), sondern auch aus den Ergebnissen der Untersuchung des Materials (US 267).
Die Feststellung der Abholung reimportierter Parfumöle und von Honig durch den Angeklagten beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen Herbert Um***** (S 509 ff/V).
Den Bezug von Geldern aus der Organisation des Werner R***** und die Durchführung von Inkassotätigkeiten entnahmen die Tatrichter den Angaben des Beschwerdeführers (US 288, 293). Unerheblich ist, wann er „alleiniger" und wann „fallweiser" Inkassant war.
Die festgestellte Beteiligung des Angeklagten an der Anfertigung von „dpf-Pellets" aus Leca-Kugeln leiteten die Tatrichter ihren Erwägungen zufolge aus den präzisen und detaillierten Erhebungsergebnissen der österreichischen Finanzbehörden ab (US 267), wobei sie sich auch auf die Sicherstellung von Tintenpatronen zum Einfärben der Leca-Kugeln auf dem Anwesen des Angeklagten in Tattendorf (S 335/XVII) und auf den Umstand stützen konnten, dass der Vertrieb dieser „Scheinproduktpalette" über die Firma Fin***** lief (Blg ./PPP zu ON 602). Auch die Konstatierung, wonach es sich bei den Unternehmen „Attila D*****" und „Aq*****" um Scheinfirmen handelt, wurde im Urteil mit den diesbezüglichen Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden zureichend begründet (US 267).
Der Angeklagte war wie festgestellt auch nach Beendigung des formellen Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma Fin***** GmbH weiter für die hier in Rede stehende Organisation tätig. Unentscheidend ist dabei, ob er nach seinem Ausscheiden aus der Firma Fin***** ausschließlich für die Organisation arbeitete (US 253) oder 1993 zugleich anderswo und als Hausarbeiter bei einer Firma ET***** beschäftigt war (US 92).
Aktenkonform gingen die Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte Br***** vom Beschwerdeführer angesprochen wurde (US 290, S 465 ff/I). Inwiefern in sich widersprüchlich sein soll (Z 5 dritter Fall), dass der Beschwerdeführer wohl alle Zwischenhändler, nicht jedoch alle Exporteure kannte, lässt sein Vorbringen nicht erkennen. Die Einlassung der Angeklagten Sabine A*****, das von Werner R***** entgegengenommene Sparbuch mit einem Einlagestand von 400.000 S sei keine Belohnung für die Tätigkeiten (vgl US 292) gewesen, sondern hätte zur Begleichung ausständiger Rechnungen des Werner R***** verwendet werden sollen, wurde von den Tatrichtern als unglaubwürdige Darstellung den Urteilsannahmen nicht zu Grunde gelegt (US 343). Die bestrittene Durchführung von Transaktionen auf Konten der Firma Fin***** leiteten sie aus den diesbezüglichen Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden (ON 277) und der Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** ab (S 339/XVII). In der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte ein, im Auftrag von Werner R***** aus dem Postfach der Firma In***** die Post behoben zu haben (S 579/XV). Dem tragen die entsprechenden Erwägungen (US 295 mit irrigem Klammerzitat) durchaus Rechnung. Nichts anderes gilt für die Feststellung einer Reise des Angeklagten zu dem nach Brasilien geflüchteten Werner R***** (S 105/XVI).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Von den Tatrichtern wurde völlige Wertlosigkeit der tatsächlich transportierten Waren ohnedies nicht angenommen. Die Feststellungen über die ganz unzutreffende Bezeichnung und die exorbitanten Preise der „Scheinprodukte" (zB US 171) sowie die gezielt steuerschädliche Ausrichtung des Tatgeschehens begegnen keinen Bedenken. Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist hinsichtlich der mangelnden Vorsteuerabzugsberechtigung auf das zu dieser Frage vor der Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Ausgeführte zu verweisen. Die in der Beschwerde vertretene andere Auffassung ist demnach unzutreffend.
Mit dem weiteren Vorbringen der Rechtsrüge entfernt sich der Beschwerdeführer vom Urteilssachverhalt. Im Gegensatz zum Einwand, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass jeder Unternehmer eine Vorsteuerrückvergütung erhalten werde und die Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt seien, wusste er nach den Feststellungen von der fehlenden Übereinstimmung zwischen geliefertem und fakturiertem Produkt und der demzufolge fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug (US 239).
Weshalb es einer Feststellung darüber bedurft hätte, dass der Angeklagte nicht selbst Unternehmer und nicht steuerlich Verantwortlicher der Firma Fin***** GmbH war, legt die Beschwerde nicht dar. Das Vorbringen geht vielmehr darüber hinweg, dass der Angeklagte zu steuerschädigendem Verhalten im Bereich der Firma Fin***** GmbH - va durch Herstellung von Scheinprodukten und Inkassotätigkeiten - beitrug (§ 11 dritter Fall FinStrG; Schuldspruch IV.D.1., US 133).
Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsrüge auf die inhaltsleere Behauptung von „Feststellungsmängeln". Sie verfehlt damit eine Orientierung am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung behauptetermaßen Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Subsumtionsrüge (nominell Z 10) erfordert zu dem auf § 22 Abs 2 FinStrG abstellenden Einwand nur den Hinweis auf die der Erörterung der einzelnen Beschwerden vorangestellten Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Rainer R***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten - zu verwerfen.
Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt III.A.3. „von August 1992" bis August 1995 reicht, während § 278a StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6 und Art II Abs 1 der Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993) und das vor diesem Zeitpunkt gelegene entsprechende Verhalten von § 278 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde, ist die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 18, Triffterer, SbgK § 278a Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des § 278a StGB die Subsumtion trägt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W*****
Die Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 151 Abs 1 Z 2 StPO geht zu Unrecht vom Erfordernis einer - hier nicht geschehenen - Entbindung der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Finanzbeamten aus. Die Beamten waren als Ermittlungsorgane der gemäß § 197 Abs 1 FinStrG vom Untersuchungsrichter betrauten Finanzstrafbehörde I. Instanz tätig. Ihre im Dienste der Strafrechtspflege gemachten Wahrnehmungen unterliegen daher nicht dem Amtsgeheimnis (Fabrizy, StPO9 § 151 Rz 9).
Entgegen dem auf Z 3 iVm § 252 Abs 1 StPO gestützten Einwand eines Verfahrensfehlers durch Verlesung des gesamten Akteninhalts (S 333/XXII) ergibt sich aus der damit verbundenen Protokollierung, dass weitere wörtliche Verlesungen nicht beantragt werden, nach Lage des Falles ein Einverständnis der Parteien (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO). Die Verfahrensrüge aus Z 4 behauptet einen „von der Verteidigung" gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des gesondert verfolgten Werner R*****. Ein solcher Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers ist dem Hauptverhandlungsprotokoll jedoch nicht zu entnehmen. Die Rüge versagt demnach (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 324).
Die Mängelrüge (Z 5) lässt bei Erörterung des Zeitraumes der festgestellten Inkassantentätigkeit für die Fin***** GmbH (US 256) außer Acht, dass der Angeklagte auch andere für den Schuldspruch bedeutsame Tätigkeiten durchführte. Die Dauer des „Angestelltenverhältnisses" bei der Firma Fin***** kann dahingestellt bleiben, weil Hilfsdienste der festgestellten Art auch ohne Bestehen einer förmlichen Anstellung verrichtet werden konnten. Ohne Widerspruch gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze konnte das Wissen des Angeklagten von einen „Warenkreislauf" mit „Scheingütern" unter anderem aus Etikettierungen gefolgert werden, aus denen die Rücklieferung ersichtlich war (US 298). Derartige Etikettierungen ergaben sich für die Tatrichter aus den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden (S 225/XI) und der Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** (S 333 f/XVII; US 267).
Als ebenso mängelfrei erweist sich der von den Tatrichtern aus der Diskrepanz zwischen exorbitant hohem Preis und leichtfertiger Lagerweise gezogene Schluss auf die Kenntnis des Angeklagten vom „Scheincharakter" der Ware (US 298).
Die Aufklärungsrüge (Z 5a) legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Tätigkeit für Werner R***** wurde vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt. Sein Wissen von der kriminellen Ausrichtung der Geschäfte und seine intensive Beteiligung am festgestellten System waren vor allem aus den finanzbehördlichen Erhebungsergebnissen (ON 277), den Aussagen des Herbert Um***** (S 507/IV) und der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren abzuleiten (vgl US 139 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit dem Einwand, das Betrugsverhalten stelle nur eine straflose Vortat zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG dar, auf die der Erörterung der einzelnen Beschwerden vorangestellten Ausführungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich die Unrichtigkeit der vorgetragenen abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers.
Die weitere Rechtsrüge lässt nicht erkennen, weshalb die Feststellungen zur inneren Tatseite bei den Finanzvergehen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen. Dazu wurde unter anderem konstatiert, dass dem Angeklagten die Zahlung der „Umsatzsteuer" durch die Exporteure an ihre Lieferanten bekannt war (US 300) und er im Wissen um das Fehlen des Anspruchs auf Vorsteuer (US 239) am Tatgeschehen mitwirkte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert W***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard L***** und des Erich M*****
Die Beschwerden dieser Angeklagten wurden in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) macht eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch das bei Behandlung der entsprechenden Rüge des Angeklagten Rainer R***** bereits erwähnte Zwischenerkenntnis geltend, mit dem „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abgewiesen wurden (S 9/XXIII).
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Gerhard L***** scheitert allerdings schon an einem entsprechend der Prozessordnung gestellten Beweisantrag.
Nach dem vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schloss er sich entgegen dem Rechtsmittelvorbringen dem am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger Dr. Walchshofer für den Angeklagten Erich M***** gestellten, in der Beschwerde mit „S 66 in ON 737" (= S 305 f/XXII) genau bezeichneten Beweisantrag jenes Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** keineswegs an.
Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Janovsky vertreten (S 175/XXII iVm S 37/XXII), am 34. und am 35. (dem letzten) Verhandlungstag durch Dr. Sina (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer seiner Verteidiger noch der Angeklagte Gerhard L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten M***** auch zum eigenen zu machen.
Dr. Sina beantragte am 34. Verhandlungstag selbst „die Vernehmung des Werner R*****", allerdings ohne dazu irgend ein Beweisthema zu nennen (S 333/XXII). Dieser Antrag wurde demnach den bereits bei Erörterung der Verfahrensrüge des Angeklagten Rainer R***** dargelegten Anforderungen keineswegs gerecht. Durch die Abweisung des Antrags wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten Gerhard L***** nicht geschmälert.
Letzteres gilt aus den von den Tatrichtern angeführten Erwägungen (S 9/XXIII, US 431 f) auch für den prozessordnungsgemäß gestellten Antrag des Angeklagten Erich M***** auf Vernehmung des Werner R*****. Beim weiters in der Verfahrensrüge aufgegriffenen Schriftsatz (ON 635) mit dem Verlangen nach Beischaffung aller von den Behörden im Zusammenhang mit der Strafsache beschlagnahmten Gegenständen und von Ermittlungsakten der Finanzbehörden sowie Einsichtnahme in eine Internetadresse des Werner R***** handelt es sich um keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag (§ 238 Abs 1 StPO). Ein solcher (oder ein Widerspruch, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 314) ist aber Voraussetzung einer Rüge aus Z 4.
Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des § 281 Abs 1 Z 4a StPO" - neben gesonderten Einwänden unter Z 5a - wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführer legen jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert waren und daher hätten belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) des Angeklagten M***** wurde dessen zur inneren Tatseite leugnende Verantwortung keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 326 ff). Die Feststellung auch seiner Kenntnis von der kriminellen Zielsetzung der Geschäfte beruht auf den von den Tatrichtern aktenkonform herangezogenen Verfahrensergebnissen, insbesondere den Kontakten zu der von Werner R***** beherrschten Fin***** GmbH, der Preisvorgabe durch die ebenfalls von Werner R***** geführte Firma In*****, der „hohen Finanznot" des Angeklagten im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der EH***** GmbH und der ihm zugegangenen Information über die fehlende Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug (US 328, 333).
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Urkunden (Blg ./I ff zu ON 581) wurden im Urteil einer den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden Würdigung unterzogen (US 333 f), wobei die Tatrichter auch die dort genannten Probleme mit dem Finanzamt in den Kreis ihrer Erwägungen zur inneren Tatseite einbezogen (US 334).
Auf die vorgetragene Behauptung, aus den Urkunden hätten sich auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ziehen lassen, kann eine Mängelrüge nicht erfolgreich gestützt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).
Die vom Angeklagten Erich M***** vermissten Feststellungen zur Struktur der kriminellen Organisation (inhaltlich: Z 9 lit a) sind in den Urteilsgründen sehr wohl enthalten (US 246 bis 265). Die Bedeutung des Angeklagten M***** im Rahmen der Organisation lag vor allem in seiner Tätigkeit als vorgeblicher Endabnehmer (US 258). Das Wissen des Angeklagten Gerhard L*****, dass in Wahrheit sowohl am Beginn als auch am Ende der Fakturierungskette Werner R***** stand, wurde im Urteil mit den entsprechenden Geschäftskontakten zu den R*****-Firmen Fin***** und In***** und auch mit der Entgegennahme von durch Werner R***** - entsprechend seiner beherrschenden Stellung - unterfertigten Schecks der letztgenannten Firma begründet (US 309 f; 144, 134).
Aktengetreu gingen die Tatrichter auch davon aus, dass der Angeklagte L***** die Angeklagten M***** und Me***** kannte (US 311; S 33/IV, 387/VI, 233/XV). Demzufolge verwarfen sie die gegenteiligen Bekundungen des Beschwerdeführers (US 308).
Keine Rede kann von der in Ansehung der Aussage des Zeugen Harald Mo***** geltend gemachten „Aktenwidrigkeit" sein (US 311 f; siehe S 91 ff/XXI).
Ebenso unzutreffend ist der Einwand, es fehle an einer Begründung für die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten L***** vom „Scheincharakter" der Waren. Sie wurde von den Tatrichtern insbesondere aus seiner Weigerung, Transportversicherungen abzuschließen, dem Verhalten gegenüber dem potenziellen Exporteur Mo***** und dem vorgeblich äußerst hohen Warenwert abgeleitet (US 311 ff).
Die Feststellung, dass der Angeklagte den Exporteur Werner T***** noch nach Beginn der finanzbehördlichen Ermittlungen im Sommer 1995 zur Ausfuhr einer Fräsmaschine drängte (US 314, 323), wurde mit der entsprechenden Aussage des Zeugen zureichend begründet (US 207). Die Tatsachenrüge (Z 5a) ermöglicht der Beschwerde zuwider nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke geltend zu machen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).
An sich zutreffend wird in der Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach - mit Blick auf § 278 Abs 1 StGB aF - Z 10) hervorgehoben, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt III.A.8. „von Oktober 1992" bis Juli 1995 reicht, während die Bestimmung des § 278a StGB, wie bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rainer R***** erwähnt, erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6, Art II Abs 1 Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993) und das vor diesem Zeitpunkt gelegene entsprechende Verhalten von § 278 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde. Die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten M***** an der Organisation als Mitglied (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 18, Triffterer, SbgK § 278a Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des § 278a StGB trägt jedoch die Subsumtion.
Die vermissten Feststellungen zur kriminellen Organisation enthält das Urteil auch in Hinblick auf die Involvierung des Angeklagten Gerhard L*****. Er trat namens der Einzelfirma Elfriede L***** im Rahmen der Organisation vor allem als Zwischenhändler und Verteiler auf, hatte gutgläubige Exporteure anzulocken und zu täuschen und stellte seine Firmen Mo***** und Met***** gegen Entgelt für den Scheinhandel zur Verfügung (US 246 bis 265).
Aus den durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, US 27 ff) verdeutlichten Gründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584; US 247 ff, 258, 325 f, 330) des Urteils geht die auf organisations- oder deliktsbezogenes (vgl Steininger in WK2 § 278a Rz 20) Tätigwerden gerichtete Einstellung der beiden Angeklagten klar hervor.
Nicht am Urteilssachverhalt orientiert ist das in Ansehung des Betrugs erstattete Vorbringen, mit dem ein „Feststellungsmangel" - gemeint: Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz, WK-StPO § 281 Rz 17, 600 ff) - zur Bereicherungstendenz geltend gemacht wird. Dem Urteil zufolge zielten (auch) die Angeklagten M***** und Gerhard L***** darauf ab, sich um einen Teil der von den Exporteuren bezahlten „Umsatzsteuer" zu bereichern (US 245).
Ebenso wenig mangelt es der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider an Feststellungen zum hierarchischen Aufbau und zur Infrastruktur der Organisation. Dazu genügt der Hinweis auf die bereits erwähnten diesbezüglichen Konstatierungen (US 246 bis 265). Wie die Angeklagten dennoch zu einer Subsumtion unter § 278 Abs 1 StGB (aF) an Stelle jener unter § 278a Abs 1 zweiter Fall (aF) StGB gelangen wollen, lässt ihr Vorbringen nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard L***** und Erich M***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Angeklagten - zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sabine A***** Zahlreiche Einwände dieser Angeklagten decken sich - meist wörtlich - mit solchen des Angeklagten Rainer R*****.
Die Verfahrensrüge aus Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO geht beim solcherart erstatteten Vorbringen, es sei nicht erkennbar, hinsichtlich welcher Taten eine Verurteilung und hinsichtlich welcher ein Freispruch ergangen ist, daran vorbei, dass der Angeklagten Sabine A***** in der Anklageschrift nur jenes Verhalten angelastet wurde, das auch Gegenstand des sie betreffenden Schuldspruches - wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) - ist (Punkt III.A.9. des Urteils; vgl S 367/XII = S 20 der Anklageschrift ON 313).
Zur Rüge aus Z 3 iVm § 271 StPO kann auf die Erörterung des gleichen Einwandes des Angeklagten Rainer R***** verwiesen werden. Die mit der des genannten Angeklagten nahezu identische Verfahrensrüge aus Z 4 bezieht sich wie jene auf das Zwischenerkenntnis der Tatrichter, „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abzuweisen (S 9/XXIII), versagt jedoch mangels einer seitens der Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung gestellten und in der Verfahrensrüge aufgegriffenen Antrags. Die Mängelrüge (Z 5) entspricht in mehreren Punkten - fast wörtlich - aus dem selben Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwänden des Angeklagten Rainer R*****, nämlich jenen zur Anzahl der Aufenthalte des Herbert Um***** in Brasilien, zu Platinspuren auf „Sinterstoffen" und zum Einkauf der Ytong-Steine. Auf die Erörterung der entsprechenden Einwände jenes Angeklagten kann daher verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine nachvollziehbare Begründung für die Konstatierungen vermisst, sie habe ein Entgelt von der Organisation bezogen bzw ihren Lebensunterhalt aus Erträgen aus der kriminellen Organisation bestritten und Werner R***** regelmäßig Berichte über die finanzielle Lage erstattet (US 259), bezieht sie sich nicht auf eine für die Subsumtion entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für die Urteilsannahmen, dass zu den Aufgaben der Angeklagten im Rahmen der Organisation (US 258 f, 344 ff) auch die Berichterstattung an Werner R***** zählte und sie im Sommer 1993 mit ihrem Lebensgefährten Rainer R***** und dem Angeklagten Robert W***** zu dem nach Brasilien geflüchteten Werner R***** reiste (US 344). Entgegen den Einwänden der Tatsachenrüge (Z 5a) wurde zwar festgestellt, dass das Parfumöl gestreckt wurde (US 170), aber nicht, dass dies mit Rapsöl geschehen sei. Das diesbezügliche Vorbringen geht demnach ins Leere.
Zu den Feststellungen, wonach die Waren ganz unzutreffend bezeichnet und um ein Vielfaches ihres Wertes fakturiert wurden, bringt die Tatsachenrüge kein Argument vor, das aus den Akten erhebliche Bedenken aufzeigt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Konstatierung der Kenntnis der Angeklagten vom kriminellen Charakter der Geschäfte. Sie war unter anderem selbst an der Beschaffung der Ytong-Steine und des Parfumöls zur Herstellung der „Scheinprodukte" beteiligt (US 148, 169). Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit den umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorsteuer befasst, kann auf das dazu bereits vor der Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Ausgeführte verwiesen werden.
Das im Anschluss an die Beschwerdeauffassung, es liege mit Blick auf den - der Angeklagten Sabine A***** gar nicht angelasteten - Betrug „kein endgültiger Schaden" vor, erstattete Vorbringen, wonach „ein Schädigungsvorsatz der Angeklagten" nicht „vorstellbar" sei, „konnten und mussten diese", wie es in der Beschwerde heißt, „bei rechtmäßiger Auslegung des Umsatzsteuergesetzes doch davon ausgehen, dass jeder Unternehmer am Ende seine Vorsteuerrückvergütung erhalten werde", entbehrt in Bezug auf andere Angeklagte schon der Legitimation (§ 282 Abs 1 StPO) und, soweit es um die Beschwerdeführerin geht, der bei Ausführung einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) nötigen Orientierung an den im Urteil getroffenen Feststellungen.
Aus den durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, III.A.9., US 27 f, 31) verdeutlichten Gründen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584; US 258 f, 343 ff) geht die organisationsbezogene Willensausrichtung der Beschwerdeführerin entgegen ihren Einwänden ausreichend klar hervor.
Die Konstatierung eines Schädigungsvorsatzes oder einer Unternehmereigenschaft der Angeklagten Sabine A***** konnte der Beschwerde zuwider unterbleiben. Ihr wurde weder Mitwirkung am Betrug noch Abgabenhinterziehung angelastet.
Mit dem Vorbringen, niemand habe Exporteure getäuscht, deren Schaden beruhe auf einem rechtswidrigen Verhalten „der Finanz", entfernt sich die Beschwerdeführerin von den konträren Urteilsannahmen (insbesondere US 239).
Zur eingangs der Beschwerde genannten Z 10 des § 281 Abs 1 StPO wurde kein Vorbringen erstattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sabine A***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erna R*****
Die Verfahrensrügen dieser Angeklagten (Z 3 und 4) entsprechen nahezu wörtlich jenen des Beschwerdeführers Robert W*****. Auf die Erörterung jener Einwände kann daher verwiesen werden. Ein seitens der Angeklagten Erna R***** in der Hauptverhandlung gestellter Antrag liegt nicht vor.
Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), das sich großteils wörtlich mit jenem des Angeklagten Robert W***** deckt, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld betreffend die Mitwirkung der Angeklagten Erna R***** am teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrug (Schuldspruch Punkt I.K.) zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Tätigkeiten in dem von ihrem Sohn Werner R***** beherrschten Firmennetzwerk räumte die Angeklagte in ihrer Verantwortung durchaus ein. Die dem Wirken zugrunde liegende innere Einstellung leiteten die Tatrichter aktengetreu aus den im Urteil angeführten Beweisergebnissen ab (insbesondere US 359 bis 365).
Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gestützt auf § 22 Abs 2 FinStrG gegen die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten als Beteiligung am Betrug wendet, ist auf das zur zitierten Bestimmung bereits vor Erörterung der einzelnen sonstigen Einwände Dargelegte zu verweisen.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 9 lit a) fehlt es nicht an Konstatierungen zur Willensausrichtung der Angeklagten bei ihrer Mitwirkung am Handel mit - von den Tatrichtern so bezeichneten - Scheinprodukten (insbesondere US 149, 169 f, 359 ff). Demnach wurden auch die subjektiven Komponenten ihres im Urteil eingehend beschriebenen Verhaltens in einer zur rechtlichen Annahme von Tatbeitrag gemäß § 12 dritter Fall StGB ausreichenden Weise festgestellt.
Aus Anlass der Beschwerde war aber ein nicht geltend gemachter, Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO bewirkender Mangel an Feststellungen hinsichtlich der Betrugsqualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB zu Gunsten der Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen aufzugreifen.
Die Entscheidungsgründe bringen nämlich nicht zum Ausdruck, dass Erna R***** als mithelfende Mutter von Werner und Rainer R***** in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Davon hängt die Qualifikation gewerbsmäßigen Handelns jedoch ab. Wissen um eine entsprechende Tendenz anderer Beteiligter genügt nicht (Jerabek in WK2 § 70 Rz 19; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 2). Zu Recht wird in der Beschwerde weiters gerügt, dass dem Urteil hinsichtlich der Finanzvergehen (VI.A. und VI.B.) eine für die rechtliche Beurteilung zureichende Feststellung der inneren Tatseite in Ansehung der Angeklagten Erna R***** nicht zu entnehmen ist. Im Urteil wird insoweit ausgeführt, dass „die an einer Geschäftskette Beteiligten, das sind in der Regel jene Personen, die wissentlich an der Abwicklung auf den Ebenen des Ersthändlers, des Zwischenhändlers und der Abnehmer mitarbeiteten, und darüber hinaus jene, die den betreffenden Exporteur für derartige Geschäfte angeworben hatten, den Exportunternehmer oder Organe des Ausfuhrunternehmens" über das Bestehen eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug täuschten (US 239). Aus dieser Formulierung und den sonstigen Urteilsannahmen geht hinsichtlich der Beschwerdeführerin, die nach den Feststellungen Hilfsdienste leistete, aber mit der „Abwicklung" im genannten Sinn nichts zu tun hatte, weder hervor, dass sie zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Einbringung einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung der Firma Elfriede L***** zu fördern (VI.A.), noch, dass sie im Hinblick auf Umsatzsteuervorauszahlungen den Verkürzungserfolg (auf Grund der Abgabe von nicht dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen durch verschiedene Firmen) nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt
(VI.B.).
Ein nicht geltend gemachter, jedoch aus Anlass der Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmender (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) Mangel an Feststellungen haftet dem Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs III.B.1. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB aF) an.
Während sie im Urteilstenor - anklagekonform (S 369/XII) - den Tatzeitraum mit „1993 und 1994" bezeichneten (US 33), legten die Tatrichter in den Entscheidungsgründen ihre Auffassung dar, die Angeklagte habe (nur) „in der ersten Phase bis Februar 1992" (gemeint 1993, US 154) den - übrigens, wie angemerkt sei, zu keiner Zeit unter der folgenden Paragraphenbezeichnung geregelten - „speziellen Geldwäschetatbestand nach § 165a StGB" erfüllt, „in Bezug auf die Parfumölgeschäfte" jedoch Beitragstäterschaft zu Betrug und Abgabenhinterziehung zu verantworten (US 363 f).
Der demnach unterbliebenen Klarstellung, wann die Angeklagte das laut Urteilsspruch (S 33) verwirklichte Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB aF (sogenannte organisationsbezogene Geldwäscherei, vgl Steininger in WK² § 278a Rz
23) begangen haben soll, kommt entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Tatbestand erst ab 1. Oktober 1993 dem Rechtsbestand angehörte (Art I Z 6, Art II der Strafgesetznovelle 1993, BGBl I Nr 527/1993; zur Entstehungsgeschichte des - übrigens auf Grund des StRÄG 2002 mit 1. Oktober 2002 durch § 165 Abs 5 StGB ersetzten - § 278 Abs 2 StGB aF Rosbaud, SbgK § 165 Abs 5 Rz 1 f; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² 1. ErgH § 165 Rz 1a). Durch die vorliegenden Entscheidungsgründe ist der Schuldspruch laut III.B.1. demnach nicht gedeckt. Infolge der mangels tragfähiger Feststellungen gebotenen Aufhebung der Schuldsprüche III.B.l. (wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB aF), VI.A. und VI.B. (wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG und nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG) bedarf es keiner Erörterung der mit Blick auf den erstgenannten Schuldspruch vorgetragenen Mängelrüge (Z 5) sowie der auf jenen Schuldspruch und den wegen Beteiligung an Finanzvergehen bezogenen Tatsachenrüge (Z 5a).
Daher war das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten Erna R***** in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) in den Schuldsprüchen III.B.l., VI.A. und VI.B., in der rechtlichen Unterstellung der Betrugstaten auch unter § 148 zweiter Fall StGB und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erna R*****