JudikaturOGH

RS0097739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1973

Vernehmung im § 151 StPO genannter Personen durch Gendarmerie oder Untersuchungsrichter begründet an sich keine Nichtigkeit. - Vorhalt dieser Angaben durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung.

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