G349/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Antragstellerin erachtet die angefochtenen Vorschriften, etwa §135 Abs3 StPO, als bedenklich, weil sie im Anlassverfahren von einem ordentlichen Gericht in bestimmter Weise verstanden werden. Dies kann jedoch nicht mit Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden. (Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg).