§ 19 Eingabefelder
§ 19 Eingabefelder — TKG-DSVO
§ 19 Eingabefelder — TKG-DSVO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 402/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2016
Inkrafttretungsdatum
19. August 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40186447
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.
(2) Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.
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