G108/2025 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO und EU-JZG mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §134 Z3 und 5, §135 Abs3, §137, §138 und §140 StPO idF BGBl I 182/2023 sowie §55a und §55d EU-JZG idF BGBl I 94/2021.
Der Antragsteller hat es entgegen §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen: Wie bereits in seinem ersten Antrag beschränkt er sich auf die pauschale Behauptung, dass er sich auf Grund der Übermittlung von Chatverläufen aus den Systemen "Sky ECC" und "Anom" in Untersuchungshaft befinde. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob die angefochtenen Normen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen, sind dem Antrag erneut nicht zu entnehmen. Aufgabe des VfGH ist es aber nicht, Vermutungen über die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf den Antragsteller anzustellen. Auch das – verglichen mit dem ersten Antrag (vgl B v 25.06.2025, G71/2025 ua) – ergänzende Vorbringen ist nicht geeignet, eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit des Antragstellers aufzuzeigen, da es keinen konkreten Bezug zu seinem Verfahren aufweist, sondern sich auf Kritik an der aktuellen Rechtslage beschränkt. Dem Antrag steht daher ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.