15Os67/05z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand B***** wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. März 2005, GZ 22 Hv 3/05s-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Ferdinand B***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 (zu ergänzen: und § 15) StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 2. September 2004 in Eibiswald Sandra G***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt und zu nötigen versucht, indem er sie gegen die Wand drückte und sie mit der Hand an der Scheide berührte sowie einen Finger in die Scheide einzuführen versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Die Rechtsrüge reklamiert die Anwendung des § 42 StGB, vernachlässigt dabei aber, dass die (am 2. September 2004 begangene) Tat, deretwegen der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 202 Abs 1 StGB idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004, BGBl I 2004/15, in Kraft seit 1. Mai 2004).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.