Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 18

§ 18Freiheitsstrafen

(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Entscheidungen
63
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    15