§ 18 Freiheitsstrafen
§ 18 Freiheitsstrafen — StGB
§ 18 Freiheitsstrafen — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Das StGB kennt nur mehr eine einheitliche Freiheitsstrafe.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123655
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.