Die Tatsache allein, daß ein Fremder für seine Einreise in das
Bundesgebiet die Hilfe eines Schleppers in Anspruch nimmt, kann
ihm nicht in einer iSd § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993
rechtserheblichen Weise zum Vorwurf gemacht werden. Dies läßt
sich unschwer aus § 80 Abs 4 und § 81 Abs 3 FrG 1993 schließen,
denen zufolge Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder
Ausreise der Täter fördert, nicht wegen Anstiftung oder
Beihilfe bzw nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) strafbar sind,
woraus zu folgern ist, daß unter der im Demonstrativ-Katalog
des § 18 Abs 2 FrG 1993 in Z 5 angeführten, als bestimmte
Tatsache iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 zu wertenden Mitwirkung an der
Schlepperei jedenfalls nicht die Inanspruchnahme eines
Schleppers durch den "geschleppten" Fremden zu verstehen ist.
Angesichts dieses im § 18 Abs 2 FrG 1993 verankerten
Wertungsmaßstabes verbietet sich auch eine (direkte) Subsumtion
allein dieses Verhaltens eines Fremden unter § 18 Abs 1 Z 1 FrG
1993 - was freilich nicht ausschließt, es bei der Beurteilung
des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) nach § 18 Abs 1 Z 1
FrG 1993 im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse
an der Bekämpfung des Schlepperunwesens MITzuberücksichtigen.
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