Auch wenn eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung
wegen § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB für sich allein gesehen
keine "bestimmte Tatsache" iSd § 18 Abs 1 FrG darstellt, ist es
rechtlich einwandfrei, diese Verurteilung zur Gewichtung des
für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden
öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
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