Für die Frage, ob in Ansehung des - für die seinerzeitige
Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Fremden
maßgeblichen - Tatbestandes des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG (nunmehr
§ 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993) eine Änderung der für das
Aufenthaltsverbot relevanten Interessen eingetreten ist, ist
auf den seit der Verwirklichung dieses Tatbestandes durch den
Fremden verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen (Hinweis E
3.5.1993, 93/18/0031). Sind seit der unrichtigen Angabe des
Fremden über seine persönlichen Verhältnisse im Jahre 1987 fast
acht Jahre verstrichen, ist eine Verhängung des
Aufenthaltsverbotes wegen § 18 Abs 1 FrG 1993 iVm § 18 Abs 2
FrG 1993 nicht (mehr) gerechtfertigt. Wurde der Fremde jedoch
im Jahre 1994 wegen falscher Beweisaussage vor Gericht (§ 288
Abs 1 StGB) und wegen Verleumdung (§ 297 Abs 1 StGB) zu einer
Geldstrafe verurteilt und hält er sich seit Ablauf der
Gültigkeitsdauer des ihm gewährten zweiten
Vollstreckungsaufschubes gem § 6 Abs 2 FrPolG mit 30.11.1993
unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, so ist bei ihm im Hinblick
auf den hohen Stellenwert, welcher den die Einreise und den
Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des
Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt (Hinweis E 11.4.1996,
96/18/0154), aufgrund seines im Zeitpunkt der Ablehnung seines
nach § 26 FrG 1993 gestellten Antrages am 20.6.1995 schon lang
dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes iVm den genannten
gerichtlichen Straftaten nicht nur die Annahme des § 18 Abs 1
FrG 1993 gerechtfertigt, sondern - dies insbesondere unter
zusätzlicher Bedachtnahme darauf, daß der Fremde auch nach
rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Jahre 1994 weiterhin in Österreich
geblieben ist - überdies, und zwar auch unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Interessen, das Dringend - geboten - sein
der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des
§ 19 FrG 1993 zu bejahen.
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